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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

Ort angetroffen wird, so ist unter Umständen sehr genau zu prüfen, inwiefern tatsächlich eine<br />

Übertragung der Aufsicht vorliegt (ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis muss nicht unbedingt<br />

ausreichen, wenn aufgrund bestimmter Indizien die Annahme besteht, dass der Nachweis gefälscht<br />

wurde). Je unwahrscheinlicher der Nachweis der Übertragung ist, umso höher sind die<br />

Anforderungen an die Aufsichtsperson, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich die Aufsicht<br />

übertragen wurde.<br />

Z. 7: Kinder- und Jugendarbeit ist ein Begriff aus der Jugendförderung und in Zusammenhang<br />

mit § 3 zu sehen.<br />

Z. 11: Der Begriff „Droge“ ist sehr weit und umfasst nicht nur Suchtmittel und ähnliche Stoffe,<br />

sondern auch Alkohol, Nikotin und dergleichen. Aus diesem Grund wird im § 18 auch von<br />

„sonstigen“ Drogen gesprochen; ein Eingriff in Kompetenz des Bundes zur Regelung von<br />

Verwendung, Verkauf, Erwerb usw. von Suchtmitteln ist weder beabsichtigt noch angeordnet,<br />

vielmehr durch die einschlägigen Formulierungen in § 18 explizit ausgeschlossen.<br />

Z. 13: Der Begriff „Veranstaltung“ wird im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetzes interpretiert,<br />

unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz<br />

unterliegt. Das Stmk. Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche, das heißt allgemein zugängliche<br />

oder allgemein beworbene Veranstaltungen; das Jugendgesetz zielt nicht nur auf den öffentlichen,<br />

sondern auch in vielen Bereichen auf den privaten Bereich ab.<br />

Z. 16 bis 18: Spielapparate können gemäß dem Stmk. Veranstaltungsgesetz 1969 sowohl<br />

Geldspiel- als auch Unterhaltungsspielapparate sein, wobei als Unterhaltungsspielapparate<br />

alle Apparate gelten, die die Verwendung als Geldspielapparat nicht zulassen.<br />

Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate sind im Sinne des § 5a Abs. 3 und 4<br />

Stmk. Veranstaltungsgesetz 1969 definiert.<br />

Z. 19: Der Begriff „Betrieb“ ist im Sinne dieses Gesetzes sehr weit gefasst; darunter wird jede<br />

Wirtschaftseinheit verstanden, deren Bestreben das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen<br />

ist, unabhängig davon, ob ein Umsatz erzielt wird oder nicht. Es gibt Wirtschaftseinheiten, wie<br />

zum Beispiel bestimmte Vereine, bei denen kein Umsatz erzielt wird. Der Betrieb zielt somit auf<br />

alle Gewerbetreibenden, UnternehmerInnen, VeranstalterInnen, BuschenschankbetreiberInnen,<br />

Vereine und dergleichen ab.<br />

§ 3 KINDER- UND JUGENDARBEIT<br />

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen<br />

Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:<br />

1. Information und Beratung junger Menschen<br />

2. Jugendschutz und Prävention<br />

3. Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation<br />

4. Bildungs- und Berufsorientierung<br />

5. Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen<br />

6. Jugendliche Lebenswelten<br />

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit<br />

zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:<br />

1. Bereitstellung von Bildungsangeboten<br />

2. Bereitstellung von Informationszugängen<br />

3. Durchführung von Bewerben<br />

4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und<br />

Beratungseinrichtungen<br />

5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen.<br />

Kinder- und Jugendarbeit umfasst alle außerschulischen und nicht ausschließlich berufsbildenden,<br />

vornehmlich pädagogisch gerahmten und organisierten, öffentlichen, nicht kommerziellen<br />

bildungs-, erlebnis- und erfahrungsbezogenen Sozialisationsfelder von freien und öffentlichen<br />

Trägern, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften.<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/VII

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