kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
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RECHTcool<br />
TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />
Änderung und Erweiterung der Verfallsregelung<br />
Verschärfung der Strafbestimmungen<br />
Ermöglichung von Testkäufen<br />
In der Jugendförderung<br />
Darlegung der Grundprinzipien und Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit unter<br />
Berücksichtigung von Gender Mainstreaming und Diversität<br />
Festlegung von Maßnahmen und Erweiterung der inhaltlichen Schwerpunkte im Bereich<br />
der Kinder- und Jugendarbeit<br />
Festlegung der Adressaten der Jugendförderung mit Personen zwischen sechs und 26<br />
Jahren („junge Menschen“)<br />
Nennung der Förderungsgrundsätze und der Arten von Förderung<br />
Ersetzen des Bezirksjugendmanagements durch das regionalen <strong>Jugendmanagement</strong><br />
Neufassung und Erweiterung der Bestimmung über den Landesjugendbeirat bei gleichzeitigem<br />
Entfall des Landesjugendforums<br />
Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt, die den unterschiedlichen Regelungsbereichen Rechnung<br />
tragen.<br />
1. Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen“):<br />
Der 1. Abschnitt legt einerseits die Ziele des Jugendschutzes und jene der Jugendförderung fest<br />
und beinhaltet andererseits einen umfassenden Katalog von Begriffsbestimmungen, mit denen<br />
Unklarheiten und unterschiedliche Interpretationen vermieden werden sollen.<br />
2. Abschnitt („Jugendförderung“):<br />
Der 2. Abschnitt enthält Regelungen, die nur den Bereich Jugendförderung betreffen und somit<br />
das bisherige Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 ersetzen sollen. Hier wird bestimmt, in welchen<br />
strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit ermöglicht oder geleistet wird, welche<br />
Maßnahmen dafür gesetzt werden bzw. wie die Jugendförderung erfolgt. Insbesondere werden<br />
die Förderungsgrundsätze, Förderungsempfänger und Arten der Förderung festgelegt. Ferner<br />
wird die Tätigkeit des Regionalen <strong>Jugendmanagement</strong>s festgelegt, welches zum Zweck der<br />
regionalen Abwicklung der Kinder- und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von<br />
Kinder- und Jugendarbeit in jeder Region eingerichtet werden soll.<br />
Festgelegt werden in diesem Abschnitt auch Aufgaben des (schon derzeit als Verein bestehenden)<br />
Landesjugendbeirates.<br />
Die Datenverwendung im Förderungsbereich und ein Tätigkeitsbericht an den Landtag werden<br />
ebenfalls geregelt.<br />
3. Abschnitt („Jugendschutz“):<br />
Im 3. Abschnitt finden Bestimmungen über den Jugendschutz ihren Niederschlag. Die Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes wurden gegenüber dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz<br />
1998 in vielen Punkten geändert, konkretisiert bzw. ergänzt.<br />
Insbesondere wurden die gesetzlichen Ausgehzeiten für Jugendliche ab 16 Jahren verlängert,<br />
stets aber unter dem Blickwinkel, dass grundsätzlich die Erziehungsberechtigten entscheiden,<br />
wie lange ihre Kinder im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zeiten ausbleiben dürfen. Der<br />
erste Entwurf, in welchem wesentlich weitere Ausgehzeiten vorgesehen waren, wurde aufgrund<br />
massiver Kritiken wieder fallen gelassen.<br />
Die im StJSchG immer wieder für Diskussion sorgende Bestimmung, dass Jugendliche ab dem<br />
vollendeten 14. Lebensjahr auch nach 23 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson Veranstaltungen<br />
von Schulklassen und Jugendorganisationen besuchen dürfen, wurde ersatzlos gestrichen.<br />
229/II<br />
RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE