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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

Änderung und Erweiterung der Verfallsregelung<br />

Verschärfung der Strafbestimmungen<br />

Ermöglichung von Testkäufen<br />

In der Jugendförderung<br />

Darlegung der Grundprinzipien und Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit unter<br />

Berücksichtigung von Gender Mainstreaming und Diversität<br />

Festlegung von Maßnahmen und Erweiterung der inhaltlichen Schwerpunkte im Bereich<br />

der Kinder- und Jugendarbeit<br />

Festlegung der Adressaten der Jugendförderung mit Personen zwischen sechs und 26<br />

Jahren („junge Menschen“)<br />

Nennung der Förderungsgrundsätze und der Arten von Förderung<br />

Ersetzen des Bezirksjugendmanagements durch das regionalen <strong>Jugendmanagement</strong><br />

Neufassung und Erweiterung der Bestimmung über den Landesjugendbeirat bei gleichzeitigem<br />

Entfall des Landesjugendforums<br />

Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt, die den unterschiedlichen Regelungsbereichen Rechnung<br />

tragen.<br />

1. Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen“):<br />

Der 1. Abschnitt legt einerseits die Ziele des Jugendschutzes und jene der Jugendförderung fest<br />

und beinhaltet andererseits einen umfassenden Katalog von Begriffsbestimmungen, mit denen<br />

Unklarheiten und unterschiedliche Interpretationen vermieden werden sollen.<br />

2. Abschnitt („Jugendförderung“):<br />

Der 2. Abschnitt enthält Regelungen, die nur den Bereich Jugendförderung betreffen und somit<br />

das bisherige Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 ersetzen sollen. Hier wird bestimmt, in welchen<br />

strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit ermöglicht oder geleistet wird, welche<br />

Maßnahmen dafür gesetzt werden bzw. wie die Jugendförderung erfolgt. Insbesondere werden<br />

die Förderungsgrundsätze, Förderungsempfänger und Arten der Förderung festgelegt. Ferner<br />

wird die Tätigkeit des Regionalen <strong>Jugendmanagement</strong>s festgelegt, welches zum Zweck der<br />

regionalen Abwicklung der Kinder- und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von<br />

Kinder- und Jugendarbeit in jeder Region eingerichtet werden soll.<br />

Festgelegt werden in diesem Abschnitt auch Aufgaben des (schon derzeit als Verein bestehenden)<br />

Landesjugendbeirates.<br />

Die Datenverwendung im Förderungsbereich und ein Tätigkeitsbericht an den Landtag werden<br />

ebenfalls geregelt.<br />

3. Abschnitt („Jugendschutz“):<br />

Im 3. Abschnitt finden Bestimmungen über den Jugendschutz ihren Niederschlag. Die Bestimmungen<br />

dieses Abschnittes wurden gegenüber dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz<br />

1998 in vielen Punkten geändert, konkretisiert bzw. ergänzt.<br />

Insbesondere wurden die gesetzlichen Ausgehzeiten für Jugendliche ab 16 Jahren verlängert,<br />

stets aber unter dem Blickwinkel, dass grundsätzlich die Erziehungsberechtigten entscheiden,<br />

wie lange ihre Kinder im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zeiten ausbleiben dürfen. Der<br />

erste Entwurf, in welchem wesentlich weitere Ausgehzeiten vorgesehen waren, wurde aufgrund<br />

massiver Kritiken wieder fallen gelassen.<br />

Die im StJSchG immer wieder für Diskussion sorgende Bestimmung, dass Jugendliche ab dem<br />

vollendeten 14. Lebensjahr auch nach 23 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson Veranstaltungen<br />

von Schulklassen und Jugendorganisationen besuchen dürfen, wurde ersatzlos gestrichen.<br />

229/II<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE

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