Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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4. Vollmachten zugunsten des Bauträgers<br />
Nr. 1: Vollmachten für Ver- und Entsorgungsverträge<br />
I. Klausel:<br />
"Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB:<br />
a) zum Abschluss von Bewirtschaftungs-, Gestattungs- und Unterhaltungsverträgen wegen<br />
der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Erschließungsanlagen,<br />
b) für den Käufer alle Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die<br />
zur Erfüllung behördlicher Auflagen unter Ansehung des gesamten Baugrundstückes<br />
und sämtlicher darauf errichteter Gebäude, zur Regelung des Verhältnisses zu Nachbargrundstücken<br />
im H<strong>in</strong>blick auf das öffentliche Baurecht erforderlich und/oder nützlich<br />
s<strong>in</strong>d."<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 i. V.<br />
m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 307 ff. BGB<br />
f<strong>in</strong>den auch auf e<strong>in</strong>seitige Rechtsgeschäfte Anwendung, die der Verwender für den Erklärenden<br />
vorformuliert, auch wenn § 307 BGB nur von Verträgen und Vertragspartnern spricht<br />
(P. Ulmer/M. Habersack <strong>in</strong> Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Rdn. 16 zu § 305<br />
BGB). Darunter fallen auch Vollmachtsklauseln zu Gunsten des Verwenders (BGH, NJW<br />
1982, 2314, 2315; NJW 1987, 2011).<br />
Es gilt damit das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß<br />
von Kalkulierbarkeit (H. Schmidt <strong>in</strong> Ulmer/Brandner/Hensen a. a. O., Teil 3 [13],<br />
Rdn. 1). Die vorliegende Regelung ist unklar. Die bloße Aufzählung von Bewirtschaftungs-,<br />
Gestattungs- und Unterhaltungsverträgen ohne Benennung des Vertragspartners, des Geschäftsumfanges,<br />
der Vertragsdauer und des Entgeltes ermöglichen es dem Verwendungsgegner/Verbraucher<br />
nicht, den Umfang der Vollmacht auch nur annähernd e<strong>in</strong>zuschätzen.<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Es handelt sich hier um e<strong>in</strong>en besonders krassen Fall e<strong>in</strong>er Verletzung des<br />
Transparenzgebotes.<br />
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