Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher geht davon aus, dass die vom Notar vorgeschlagene<br />
Regelung rechtswirksam ist. Es kommt <strong>in</strong> der Praxis häufig vor, dass sich Bauträger<br />
wegen etwaiger zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen auf das im Vertrag verankerte<br />
Aufrechnungsverbot berufen. Damit wird der rechtlich nicht beratene Verbraucher davon<br />
abgehalten, se<strong>in</strong>e Ansprüche effektiv durchzusetzen. Tatsächlich ist es dem Erwerber<br />
jedoch gestattet, mit Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen, egal ob<br />
diese aus Mangelansprüchen, aus e<strong>in</strong>er Vertragsstrafe oder e<strong>in</strong>em konkreten Schaden aus<br />
Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.), positiver Vertragsverletzung, schuldhaftem<br />
Unvermögen resultieren.<br />
13. Schiedsgutachten- und Schiedsgerichtsklauseln<br />
Nr. 1 Schiedsgutachtenklausel:<br />
I. Klausel:<br />
„Falls zwischen Verkäufer und Käufer über den erreichten Bautenstand oder die Berechtigung<br />
e<strong>in</strong>er Mängelrüge ke<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung erzielt werden kann, soll zunächst das Urteil<br />
des von der zuständigen Handwerkskammer zu benennenden vereidigten Bausachverständigen<br />
e<strong>in</strong>geholt werden. Die Kosten dieses Gutachtens hat der unterliegende Teil der Vertragsparteien<br />
zu tragen.“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Nach der gebotenen verwenderfe<strong>in</strong>dlichsten Auslegung der Klausel handelt es sich um e<strong>in</strong>e<br />
obligatorische Schiedsgutachterklausel, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag gemäß § 307 BGB<br />
unwirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist e<strong>in</strong>e Bestimmung <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten<br />
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist bei e<strong>in</strong>er obligatorischen<br />
Schiedsgutachterklausel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag anzunehmen. Denn e<strong>in</strong>e solche<br />
Schiedsgutachtenabrede weicht vom gesetzlichen Modell des staatlichen Rechtsschutzes ab<br />
und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil ihm das hohe Risiko e<strong>in</strong>es greifbaren<br />
(fehlerhaften), nicht mehr im ordentlichen Rechtswege überprüfbaren Gutachtens überbürdet<br />
wird, das bei e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag angesichts der f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen und<br />
der Komplexität der Bauleistungen für e<strong>in</strong>en nicht bautechnisch vorgebildeten Verbraucher<br />
vergleichsweise hoch ist.<br />
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