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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher geht davon aus, dass die vom Notar vorgeschlagene<br />

Regelung rechtswirksam ist. Es kommt <strong>in</strong> der Praxis häufig vor, dass sich Bauträger<br />

wegen etwaiger zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen auf das im Vertrag verankerte<br />

Aufrechnungsverbot berufen. Damit wird der rechtlich nicht beratene Verbraucher davon<br />

abgehalten, se<strong>in</strong>e Ansprüche effektiv durchzusetzen. Tatsächlich ist es dem Erwerber<br />

jedoch gestattet, mit Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen, egal ob<br />

diese aus Mangelansprüchen, aus e<strong>in</strong>er Vertragsstrafe oder e<strong>in</strong>em konkreten Schaden aus<br />

Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.), positiver Vertragsverletzung, schuldhaftem<br />

Unvermögen resultieren.<br />

13. Schiedsgutachten- und Schiedsgerichtsklauseln<br />

Nr. 1 Schiedsgutachtenklausel:<br />

I. Klausel:<br />

„Falls zwischen Verkäufer und Käufer über den erreichten Bautenstand oder die Berechtigung<br />

e<strong>in</strong>er Mängelrüge ke<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung erzielt werden kann, soll zunächst das Urteil<br />

des von der zuständigen Handwerkskammer zu benennenden vereidigten Bausachverständigen<br />

e<strong>in</strong>geholt werden. Die Kosten dieses Gutachtens hat der unterliegende Teil der Vertragsparteien<br />

zu tragen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Nach der gebotenen verwenderfe<strong>in</strong>dlichsten Auslegung der Klausel handelt es sich um e<strong>in</strong>e<br />

obligatorische Schiedsgutachterklausel, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag gemäß § 307 BGB<br />

unwirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist e<strong>in</strong>e Bestimmung <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten<br />

von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist bei e<strong>in</strong>er obligatorischen<br />

Schiedsgutachterklausel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag anzunehmen. Denn e<strong>in</strong>e solche<br />

Schiedsgutachtenabrede weicht vom gesetzlichen Modell des staatlichen Rechtsschutzes ab<br />

und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil ihm das hohe Risiko e<strong>in</strong>es greifbaren<br />

(fehlerhaften), nicht mehr im ordentlichen Rechtswege überprüfbaren Gutachtens überbürdet<br />

wird, das bei e<strong>in</strong>em Bauträgervertrag angesichts der f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen und<br />

der Komplexität der Bauleistungen für e<strong>in</strong>en nicht bautechnisch vorgebildeten Verbraucher<br />

vergleichsweise hoch ist.<br />

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