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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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2. Angebotsb<strong>in</strong>dung<br />

Nr. 1: Unzumutbar lange Angebotsb<strong>in</strong>dung des Käufers<br />

I. Klausel:<br />

„Wir bieten hierdurch<br />

…<br />

den Abschluss folgenden Kaufvertrages an mit der Maßgabe, dass wir uns an dieses Angebot<br />

bis zum Ablauf des 30.10.2010 gebunden halten.“ (H<strong>in</strong>weis des Verfassers: Beurkundung<br />

erfolgte am 09.07.2010)<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist e<strong>in</strong>e<br />

Bestimmung <strong>in</strong> AGB unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder<br />

nicht h<strong>in</strong>reichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung e<strong>in</strong>es Angebots vorbehält.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Angebot enthaltene B<strong>in</strong>dungsfrist, die wesentlich über den Zeitraum<br />

der üblichen Annahmefrist h<strong>in</strong>ausgeht, bee<strong>in</strong>trächtigt den Erwerber unangemessen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Dispositionsfreiheit.<br />

Beim f<strong>in</strong>anzierten Kauf e<strong>in</strong>er Eigentumswohnung beträgt die übliche Annahme- und damit<br />

B<strong>in</strong>defrist regelmäßig vier Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09 <strong>in</strong> IMR<br />

2010, 342).<br />

Dabei ist es unerheblich, ob das Angebot des Erwerbers mit der überlangen B<strong>in</strong>defrist unwiderruflich<br />

oder widerruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2013, Az.: V ZR 10/12 <strong>in</strong> IBR<br />

2013, 574).<br />

E<strong>in</strong>e Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf e<strong>in</strong>er für die<br />

Entscheidung des Verwenders angemessenen Frist nicht erlischt, steht im Widerspruch zu<br />

den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 146, 147 Abs. 2 BGB.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Verbraucher muss davor geschützt werden, sich unangemessen zu lange an e<strong>in</strong> Angebot<br />

b<strong>in</strong>den zu müssen.<br />

3. Festlegung der Bauleistung<br />

Nr. 1: E<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte<br />

I. <strong>Klauseln</strong>:<br />

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