Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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S<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der Zahlung der 1. Kaufpreisrate die Erschließungskosten vom Bauträger<br />
noch nicht vollständig bezahlt, so hat der Erwerber e<strong>in</strong>e Vorleistung erbracht, denn der<br />
Zahlung steht ke<strong>in</strong> entsprechender Wertzuwachs durch E<strong>in</strong>bauten nach § 946 BGB gegenüber.<br />
Öffentlich-rechtlich bleibt der Erwerber später als Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer<br />
der Wohnung dem Träger der Erschließungslast gegenüber zur Zahlung auch dann<br />
verpflichtet, wenn der Betrag vom Bauträger nicht mehr erlangt werden kann (§ 134 BauGB).<br />
Im Fall der Insolvenz des Bauträgers läuft der Erwerber Gefahr, dass er die Erschließungskosten<br />
an den Erschließungsträger zahlen muss, obwohl er den entsprechenden wirtschaftlichen<br />
Wert mit dem Kaufpreis bereits an den Bauträger geleistet hat.<br />
Dem beurkundenden Notar obliegt dann e<strong>in</strong>e doppelte Belehrungspflicht. Er hat die Parteien<br />
über die Folgen zu belehren, die im Fall e<strong>in</strong>er Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung<br />
Begünstigten e<strong>in</strong>treten und Wege aufzuzeigen, wie die Parteien dieses Risiko vermeiden<br />
können (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 136/07).<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Der Erwerber riskiert wegen der ungesicherten Vorleistung, dass er die Erschließungs- und<br />
Anschlusskosten bei Insolvenz des Bauträgers doppelt zahlt. Die praktischen Erfahrungen<br />
bei der Vertragsprüfung und Vertragsverhandlung zeigen, dass Bauträger häufig nicht bereit<br />
s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Sicherheit für den Erwerber bezüglich der Erschließungs- und Anschlusskosten <strong>in</strong><br />
den Vertrag aufzunehmen.<br />
6. Festlegung des Kaufpreises<br />
Nr. 1 (Umsatzsteueranpassungsklausel)<br />
I. Klausel:<br />
„Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber dem derzeitigen Stand von 19% bis<br />
zur Zahlung des gesamten Kaufpreises ändern, ändert sich der Kaufpreis für diejenigen Raten,<br />
die nach der Änderung der Mehrwertsteuer fällig werden, im Umfang der Mehrwertsteueränderung.<br />
Diese Änderung kann frühestens für Raten geltend gemacht werden, die nach<br />
Ablauf von vier Monaten seit heute fällig werden.“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.<br />
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