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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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S<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der Zahlung der 1. Kaufpreisrate die Erschließungskosten vom Bauträger<br />

noch nicht vollständig bezahlt, so hat der Erwerber e<strong>in</strong>e Vorleistung erbracht, denn der<br />

Zahlung steht ke<strong>in</strong> entsprechender Wertzuwachs durch E<strong>in</strong>bauten nach § 946 BGB gegenüber.<br />

Öffentlich-rechtlich bleibt der Erwerber später als Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer<br />

der Wohnung dem Träger der Erschließungslast gegenüber zur Zahlung auch dann<br />

verpflichtet, wenn der Betrag vom Bauträger nicht mehr erlangt werden kann (§ 134 BauGB).<br />

Im Fall der Insolvenz des Bauträgers läuft der Erwerber Gefahr, dass er die Erschließungskosten<br />

an den Erschließungsträger zahlen muss, obwohl er den entsprechenden wirtschaftlichen<br />

Wert mit dem Kaufpreis bereits an den Bauträger geleistet hat.<br />

Dem beurkundenden Notar obliegt dann e<strong>in</strong>e doppelte Belehrungspflicht. Er hat die Parteien<br />

über die Folgen zu belehren, die im Fall e<strong>in</strong>er Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung<br />

Begünstigten e<strong>in</strong>treten und Wege aufzuzeigen, wie die Parteien dieses Risiko vermeiden<br />

können (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 136/07).<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber riskiert wegen der ungesicherten Vorleistung, dass er die Erschließungs- und<br />

Anschlusskosten bei Insolvenz des Bauträgers doppelt zahlt. Die praktischen Erfahrungen<br />

bei der Vertragsprüfung und Vertragsverhandlung zeigen, dass Bauträger häufig nicht bereit<br />

s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Sicherheit für den Erwerber bezüglich der Erschließungs- und Anschlusskosten <strong>in</strong><br />

den Vertrag aufzunehmen.<br />

6. Festlegung des Kaufpreises<br />

Nr. 1 (Umsatzsteueranpassungsklausel)<br />

I. Klausel:<br />

„Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber dem derzeitigen Stand von 19% bis<br />

zur Zahlung des gesamten Kaufpreises ändern, ändert sich der Kaufpreis für diejenigen Raten,<br />

die nach der Änderung der Mehrwertsteuer fällig werden, im Umfang der Mehrwertsteueränderung.<br />

Diese Änderung kann frühestens für Raten geltend gemacht werden, die nach<br />

Ablauf von vier Monaten seit heute fällig werden.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.<br />

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