Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nr. 2: Teilausschluss Rücktritt und Schadensersatz<br />
I. Klausel:<br />
„Das Recht, wegen e<strong>in</strong>es Sachmangels vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung), wird ausgeschlossen,<br />
außer bei schweren Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und<br />
die Funktionsfähigkeit ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Das gilt auch, soweit<br />
Schadensersatzansprüche (<strong>in</strong>sbesondere großer Schadensersatz) auf Rücknahme des<br />
Kaufgegenstandes zielen.“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8b), bb) BGB und ist deshalb unwirksam. Danach ist<br />
e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam, die Ansprüche gegen den Verwender <strong>in</strong>sgesamt oder bezüglich<br />
e<strong>in</strong>zelner Teile auf e<strong>in</strong> Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil<br />
nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu m<strong>in</strong>dern<br />
oder, wenn nicht e<strong>in</strong>e Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach se<strong>in</strong>er Wahl<br />
vom Vertrag zurückzutreten. Vorliegend wird das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers<br />
auf großen Schadensersatz beschränkt. Die <strong>in</strong> § 309 Nr. 8b), bb) BGB vorgesehene<br />
Ausnahme für Bauleistungen greift nicht, da Bauträger ke<strong>in</strong>e „Bauleistung“ erbr<strong>in</strong>gen. Die<br />
Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauleistung führt regelmäßig zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte.<br />
Das gilt aber nicht für die Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauträgerleistung, denn hier wechseln nur<br />
der Besitz und das Eigentum, während das Wohngebäude unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil<br />
vom 28.09.2006, Az.: VII ZR 303/04). Das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers auf<br />
großen Schadensersatz wird unzulässig beschränkt, da es nur greifen soll bei schweren<br />
Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und die Funktionsfähigkeit ausschließen<br />
oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Nach § 323 Abs. 5 BGB ist das Rücktrittsrecht aber nur dann<br />
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Prüfung der Erheblichkeit<br />
der Pflichtverletzung erfordert e<strong>in</strong>e umfassende Interessenabwägung, bei der die Bedeutung<br />
des Mangels, der Veranlassungsbeitrag des Unternehmers und auch die Möglichkeiten der<br />
Mängelbeseitigung und deren Kosten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d (vgl. Rolf Kniffka u.a., ibronl<strong>in</strong>e-Kommentar<br />
Bauvertragsrecht, Stand 13.08.2013, § 636 Rdn. 9). Indem die Klausel<br />
lediglich auf die Funktionalität des Werkes abstellt, verengt sie die weiteren im Rahmen der<br />
Interessensabwägung zu berücksichtigenden Umstände wie beispielsweise den Veranlassungsbeitrag<br />
des Bauträgers. E<strong>in</strong>e unerhebliche Pflichtverletzung ist nämlich <strong>in</strong> der Regel zu<br />
verne<strong>in</strong>en, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss über das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Mangels<br />
arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05). Damit erweitert<br />
die vorliegende Klausel den Ausschluss des Rücktrittsrechts bzw. des großen Schadensersatzes<br />
unzulässig über bloße unerhebliche Mängel h<strong>in</strong>aus.<br />
21