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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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Nr. 2: Teilausschluss Rücktritt und Schadensersatz<br />

I. Klausel:<br />

„Das Recht, wegen e<strong>in</strong>es Sachmangels vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung), wird ausgeschlossen,<br />

außer bei schweren Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und<br />

die Funktionsfähigkeit ausschließen oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Das gilt auch, soweit<br />

Schadensersatzansprüche (<strong>in</strong>sbesondere großer Schadensersatz) auf Rücknahme des<br />

Kaufgegenstandes zielen.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8b), bb) BGB und ist deshalb unwirksam. Danach ist<br />

e<strong>in</strong>e Regelung unwirksam, die Ansprüche gegen den Verwender <strong>in</strong>sgesamt oder bezüglich<br />

e<strong>in</strong>zelner Teile auf e<strong>in</strong> Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil<br />

nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu m<strong>in</strong>dern<br />

oder, wenn nicht e<strong>in</strong>e Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach se<strong>in</strong>er Wahl<br />

vom Vertrag zurückzutreten. Vorliegend wird das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers<br />

auf großen Schadensersatz beschränkt. Die <strong>in</strong> § 309 Nr. 8b), bb) BGB vorgesehene<br />

Ausnahme für Bauleistungen greift nicht, da Bauträger ke<strong>in</strong>e „Bauleistung“ erbr<strong>in</strong>gen. Die<br />

Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauleistung führt regelmäßig zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte.<br />

Das gilt aber nicht für die Rückabwicklung e<strong>in</strong>er Bauträgerleistung, denn hier wechseln nur<br />

der Besitz und das Eigentum, während das Wohngebäude unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil<br />

vom 28.09.2006, Az.: VII ZR 303/04). Das Rücktrittsrecht bzw. das Recht des Erwerbers auf<br />

großen Schadensersatz wird unzulässig beschränkt, da es nur greifen soll bei schweren<br />

Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch und die Funktionsfähigkeit ausschließen<br />

oder erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen. Nach § 323 Abs. 5 BGB ist das Rücktrittsrecht aber nur dann<br />

ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Prüfung der Erheblichkeit<br />

der Pflichtverletzung erfordert e<strong>in</strong>e umfassende Interessenabwägung, bei der die Bedeutung<br />

des Mangels, der Veranlassungsbeitrag des Unternehmers und auch die Möglichkeiten der<br />

Mängelbeseitigung und deren Kosten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d (vgl. Rolf Kniffka u.a., ibronl<strong>in</strong>e-Kommentar<br />

Bauvertragsrecht, Stand 13.08.2013, § 636 Rdn. 9). Indem die Klausel<br />

lediglich auf die Funktionalität des Werkes abstellt, verengt sie die weiteren im Rahmen der<br />

Interessensabwägung zu berücksichtigenden Umstände wie beispielsweise den Veranlassungsbeitrag<br />

des Bauträgers. E<strong>in</strong>e unerhebliche Pflichtverletzung ist nämlich <strong>in</strong> der Regel zu<br />

verne<strong>in</strong>en, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss über das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Mangels<br />

arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05). Damit erweitert<br />

die vorliegende Klausel den Ausschluss des Rücktrittsrechts bzw. des großen Schadensersatzes<br />

unzulässig über bloße unerhebliche Mängel h<strong>in</strong>aus.<br />

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