Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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Damit tritt mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, alle weiteren <strong>in</strong> 14. genannten Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />
vorausgesetzt, die Kaufpreisfälligkeit h<strong>in</strong>sichtlich der angeforderten Rate e<strong>in</strong>.<br />
Die Übersendung der Kopie der Bautenstandsbestätigung ist dabei weitere Zahlungsvoraussetzung<br />
zusätzlich zu der erforderlichen tatsächlichen Durchführung der entsprechenden<br />
Arbeiten.“<br />
3.<br />
„Soweit die Fälligkeit der Kaufpreisraten vom Baufortschritt abhängig ist, wird der Verkäufer<br />
dem Käufer die Fertigstellung der e<strong>in</strong>zelnen Baufortschritte schriftlich mitteilen. Die jeweilige<br />
Rate ist spätestens 10 Tage, nachdem der Käufer über das Vorliegen der allgeme<strong>in</strong>en Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
... und das Erreichen des jeweiligen Bautenstandes ... benachrichtigt<br />
wurde, zu zahlen.<br />
Die Parteien vere<strong>in</strong>baren, dass die Benachrichtigung des Käufers e<strong>in</strong> Ereignis im S<strong>in</strong>ne des<br />
§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist, so dass der Käufer nach Ablauf der vorstehend genannten Frist<br />
ohne Mahnung <strong>in</strong> Verzug gerät, wenn er nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist geleistet hat."<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die <strong>Klauseln</strong> s<strong>in</strong>d wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 a BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den<br />
§§ 320, 641 Abs. 3 BGB unwirksam. Die Klausel verstößt ferner gegen § 3 Abs. 2 Satz 2<br />
MaBV.<br />
Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bei Mängeln oder Unvollständigkeiten<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Bauleistungsstände nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV darf weder ausgeschlossen<br />
noch e<strong>in</strong>geschränkt werden. Die den e<strong>in</strong>zelnen Bautenständen zugeordneten Abschlagszahlungen<br />
werden nur fällig, wenn die Bauleistungen – objektiv gesehen – im Wesentlichen<br />
vollständig und mängelfrei s<strong>in</strong>d. Ausweislich der vorliegenden <strong>Klauseln</strong> kommt es<br />
für die Fälligkeit der Zahlung der sieben Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV jedoch<br />
nicht auf den objektiven Bautenstand, sondern auf die Mitteilung der Bauträger<strong>in</strong> an, dass<br />
e<strong>in</strong> entsprechender Baufortschritt erreicht sei. Diese Mitteilung kann jedoch unrichtig se<strong>in</strong>.<br />
Abweichend davon kann der tatsächliche Bautenstand mangelhaft und unvollständig se<strong>in</strong>, so<br />
dass bei Mängeln oder Unfertigkeiten die Kaufpreisrate nicht fällig wird bzw. jedenfalls aber<br />
e<strong>in</strong> Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB besteht. Diese Zahlungsh<strong>in</strong>dernisse<br />
versucht der Bauträger zu vermeiden, <strong>in</strong>dem er die Tatsache des objektiven<br />
Bautenstandes durch e<strong>in</strong>e Urkunde von zweifelhaftem Aussagewert ersetzen will. Das<br />
fälligkeitsauslösende Ereignis – Erreichung des jeweiligen Bautenstandes – wird f<strong>in</strong>giert<br />
durch die subjektive, möglicherweise unrichtige Mitteilung des Bauträgers, dass dieser Zustand<br />
e<strong>in</strong>getreten sei. Damit s<strong>in</strong>d die <strong>Klauseln</strong> verbraucherfe<strong>in</strong>dlich und rechtsunwirksam.<br />
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