Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Aufgrund der Regelung werden die Erwerber <strong>in</strong> der Ausübung ihrer Rechte beim Vorliegen<br />
von Sachmängeln unangemessen benachteiligt. Der Erwerber hat <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich<br />
vorgesehenen Grenzen auch das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.<br />
Nr. 3: Verkürzung Gewährleistungszeit<br />
I. Klausel:<br />
„Die Gewährleistungszeit beträgt 5 Jahre. Von dieser Frist s<strong>in</strong>d folgende Teilleistungen ausgenommen:<br />
- für technische Gebäudeausrüstungen 2 Jahre<br />
- …“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b ff) BGB und ist deshalb unwirksam. Die vorliegende<br />
Klausel führt unzulässig zur Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634a<br />
Abs. 1 Nr. 2 BGB für Baumängel den E<strong>in</strong>tritt der Verjährung für Bauwerksmängel. War die<br />
technische Gebäudeausrüstung Bestandteil der geschuldeten Werkleistung aus dem Bauträgervertrag,<br />
handelt es sich auch <strong>in</strong>soweit um Arbeiten an e<strong>in</strong>em Bauwerk. Der Begriff<br />
Bauwerk umfasst das Objekt als Ganzes, aber auch dessen Teile, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>zelne<br />
Bauteile und Bauglieder (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1955, Az.: VI ZR 246/54).<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Durch die Klausel wird der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher davon abgehalten, se<strong>in</strong>e<br />
Mängelrechte <strong>in</strong>nerhalb der für Bauwerksmängel gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist<br />
von fünf Jahren geltend zu machen.<br />
10. Abnahme<br />
Nr. 1: Fiktive Abnahme<br />
I. Klausel:<br />
1.<br />
“Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand vor Abnahme <strong>in</strong> Benutzung, gilt dies als Abnahme.”<br />
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