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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Wären Bezugsfertigkeit und Abnahmereife identisch, so wäre der Erwerber verpflichtet, die<br />

Erfüllungsbürgschaft nach § 632 a Abs. 3 BGB schon bei Bezugsfertigkeit zurückzugeben<br />

oder e<strong>in</strong>en Barsicherheitse<strong>in</strong>behalt auszuzahlen.<br />

Damit würde er jedoch e<strong>in</strong> wichtiges Druckmittel verlieren, um rechtzeitig und vollständig die<br />

Qualitätsansprüche durchzusetzen, die gerade bei hochwertigen Bauvorhaben mit vielen<br />

Sonderwünschen den weiten Abstand zur bloßen Bezugsfähigkeit erkennen lassen. Außerdem<br />

würde die mit der Abnahme verbundene Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Erwerbers<br />

zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt e<strong>in</strong>setzen, <strong>in</strong> dem wichtige Leistungen der Vollendung des Bauvorhabens<br />

noch nicht auf dem Prüfstand e<strong>in</strong>er Abnahme gestanden haben.<br />

Nr. 3: Abnahme Geme<strong>in</strong>schaftseigentum<br />

I. Klausel:<br />

„Der Käufer bevollmächtigt hiermit den vom Verkäufer im ausschließlichen Interesse der<br />

Käufer beauftragten Sachverständigen …, die Abnahme des Geme<strong>in</strong>schaftseigentumes für<br />

ihn vorzunehmen. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, e<strong>in</strong>em anderen Diplom-Ingenieur oder<br />

Architekten aus se<strong>in</strong>em Büro Untervollmacht zu erteilen. Über die Abnahme ist e<strong>in</strong> Protokoll<br />

zu fertigen, <strong>in</strong> das noch fehlende Leistungen und vorhandene Mängel aufzunehmen s<strong>in</strong>d.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. E<strong>in</strong>e Abnahmevollmacht für Dritte ist nur<br />

dann wirksam, wenn sie jederzeit frei widerruflich ist und dem Erwerber nicht suggeriert,<br />

dass nur der bevollmächtigte Dritte abnehmen darf.<br />

Deshalb muss die Klausel im S<strong>in</strong>ne des Transparenzgebots ausdrücklich klarstellen, dass<br />

die Vollmacht frei widerruflich ist und der Erwerber jederzeit auch selbst die Abnahme erklären<br />

bzw. verweigern kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 8 U 106/10). Da<br />

der Dritte vom "Verkäufer" beauftragt wird und somit aus dem Lager des Bauträgers kommt,<br />

ist zu befürchten, dass der Bauträger auf die Abnahmeentscheidung m<strong>in</strong>destens durch die<br />

Auswahl des Bevollmächtigten E<strong>in</strong>fluss nimmt. Damit liegt zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr.<br />

1 BGB e<strong>in</strong>e unzulässige Benachteiligung des Erwerbers, da von wesentlichen Grundgedanken<br />

der gesetzlichen Regelung <strong>in</strong> §§ 640, 641 BGB abgewichen wird. Diese sehen vor, dass<br />

der Erwerber die Abnahme selbst erklärt.<br />

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