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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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Sie ist dehnbar und eröffnet folglich dem Bauträger die Möglichkeit, Druck auf den Erwerber<br />

auszuüben sowie se<strong>in</strong> (teilweises) Leistungsverweigerungsrecht nicht <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Es bleibt unklar, wann der Bauträger Abschlagszahlungen abfordern kann. Die Klausel ist<br />

damit geeignet, vom Erwerber Geld abzufordern, ohne dass e<strong>in</strong>e äquivalente Gegenleistung<br />

erbracht ist.<br />

Im Fall der Insolvenz des Bauträgers ist der Erwerber dadurch benachteiligt. Auch benachteiligt<br />

die Klausel den Erwerber bei der Ausübung se<strong>in</strong>er berechtigten E<strong>in</strong>reden des teilweise<br />

nicht erfüllten Vertrages und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em ihm gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungsrecht.<br />

Nr. 3: Zahlung der letzten Raten auf Notaranderkonto bei Bezugsfertigkeit<br />

I. Klausel<br />

Sollte der Kaufgegenstand bei Bezugsfertigkeit noch nicht vollständig fertiggestellt se<strong>in</strong> und<br />

der Verkäufer sowie der Käufer gleichwohl die Besitzübergabe des Kaufgegenstandes wünschen,<br />

hat der Käufer die Rate 7 <strong>in</strong> Höhe von 3,5% des Kaufpreises (Anmerkung des Verfassers:<br />

die letzte Rate bezeichnet mit vollständiger Fertigstellung) nach Abnahme und vor<br />

Übergabe des Kaufgegenstandes auf e<strong>in</strong>em vom amtierenden Notar noch zu benennendes<br />

Anderkonto zu h<strong>in</strong>terlegen. Der Notar wird angewiesen, den h<strong>in</strong>terlegten Betrag auf das vorstehende<br />

angegebene Konto des Verkäufers auszuzahlen, sobald<br />

„……………. der Verkäufer dem Notar schriftlich mitteilt, dass nach Auffassung des Verkäufers<br />

die vollständige Fertigstellung erfolgt ist, der Notar dem Käufer dieses Schreiben des<br />

Verkäufers mit der Ankündigung übersandt hat, dass der Notar die Auszahlung vom<br />

Notaranderkonto vornehmen wird, sofern der Käufer dem nicht schriftlich widerspricht und<br />

dem Notar der schriftliche Widerspruch des Käufers nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen ab<br />

dem Zugang dieses notariellen Schreibens zugeht…………..“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme<br />

Die Klausel ist nach § 309 Ziffer 3 BGB unwirksam. Sie nimmt dem Verbraucher die Befugnis,<br />

mit e<strong>in</strong>er ihm zustehenden Forderung gegenüber dem Verkäufer aufzurechnen und damit<br />

den Restkaufpreis zum Erlöschen zu br<strong>in</strong>gen. Wenn er e<strong>in</strong>ziehen will, muss er vorher<br />

vollständig leisten.<br />

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