Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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Er kann besche<strong>in</strong>igen, dass e<strong>in</strong> bestimmter Bautenstand nach § 3 Abs. 2 MaBV ohne wesentliche<br />
Mängel erreicht ist.<br />
Die rechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, beispielsweise die vorherige Leistung e<strong>in</strong>er<br />
Erfüllungssicherheit nach § 632 a Abs. 3 BGB oder das Nichtvorliegen von gesetzlichen<br />
Leistungsverweigerungsrechten, etwa bei Mängeln e<strong>in</strong>es vorangehenden Bauleistungsabschnitts,<br />
der nicht Gegenstand der zur Zahlung anstehenden Kaufpreisrate ist, bleiben ihm<br />
verschlossen, weil er nicht rechtskundig ist.<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Der Erwerber ist vor e<strong>in</strong>em Zugriff des Bauträgers im Wege der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
zu schützen. Wenn der Bauträger me<strong>in</strong>t, ihm stehen Werklohnansprüche zu, muss er<br />
e<strong>in</strong>e Zahlungsklage erheben. Der Erwerber braucht nicht den mühevollen Weg e<strong>in</strong>er Vollstreckungsabwehrklage<br />
nach § 767 ZPO zu gehen und auch nicht zum Zwecke e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen<br />
E<strong>in</strong>stellung der Zwangsvollstreckung Sicherheit zu leisten.<br />
12. Aufrechnungsverbot<br />
Nr. 1: Genereller Ausschluss der Aufrechnung mit vertraglichen Ansprüchen<br />
I. Klausel:<br />
„Die Aufrechnung gegen die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen durch den Käufer<br />
ist nur mit e<strong>in</strong>er unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Käufers<br />
gegen den Verkäufer zulässig.“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Satz 1, 2 BGB. Der Verbraucher wird durch das<br />
e<strong>in</strong>schränkungslose Aufrechnungsverbot unzulässig benachteiligt. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d der<br />
Werklohnanspruch des Bauträgers und der Anspruch des Erwerbers auf mangelfreie Erfüllung<br />
des Vertrages dargestellt synallagmatisch mite<strong>in</strong>ander verknüpft und stellen e<strong>in</strong> solches<br />
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung her, dass nach S<strong>in</strong>n und Zweck des<br />
vertraglichen Aufrechnungsverbots e<strong>in</strong>e Aufrechnung nicht ausgeschlossen werden kann<br />
(vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII Z R 209/07; OLG Hamburg, Beschluss vom<br />
13.02.2009, Az.: 11 U 41/08). Das gilt nicht nur für Mängel, sondern auch für Schadensersatzansprüche<br />
aus Leistungsverzug des Bauträgers und sonstige Leistungsstörungen wie<br />
Unvermögen oder positive Vertragsverletzung.<br />
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