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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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Er kann besche<strong>in</strong>igen, dass e<strong>in</strong> bestimmter Bautenstand nach § 3 Abs. 2 MaBV ohne wesentliche<br />

Mängel erreicht ist.<br />

Die rechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, beispielsweise die vorherige Leistung e<strong>in</strong>er<br />

Erfüllungssicherheit nach § 632 a Abs. 3 BGB oder das Nichtvorliegen von gesetzlichen<br />

Leistungsverweigerungsrechten, etwa bei Mängeln e<strong>in</strong>es vorangehenden Bauleistungsabschnitts,<br />

der nicht Gegenstand der zur Zahlung anstehenden Kaufpreisrate ist, bleiben ihm<br />

verschlossen, weil er nicht rechtskundig ist.<br />

III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />

Der Erwerber ist vor e<strong>in</strong>em Zugriff des Bauträgers im Wege der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

zu schützen. Wenn der Bauträger me<strong>in</strong>t, ihm stehen Werklohnansprüche zu, muss er<br />

e<strong>in</strong>e Zahlungsklage erheben. Der Erwerber braucht nicht den mühevollen Weg e<strong>in</strong>er Vollstreckungsabwehrklage<br />

nach § 767 ZPO zu gehen und auch nicht zum Zwecke e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen<br />

E<strong>in</strong>stellung der Zwangsvollstreckung Sicherheit zu leisten.<br />

12. Aufrechnungsverbot<br />

Nr. 1: Genereller Ausschluss der Aufrechnung mit vertraglichen Ansprüchen<br />

I. Klausel:<br />

„Die Aufrechnung gegen die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen durch den Käufer<br />

ist nur mit e<strong>in</strong>er unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Käufers<br />

gegen den Verkäufer zulässig.“<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Satz 1, 2 BGB. Der Verbraucher wird durch das<br />

e<strong>in</strong>schränkungslose Aufrechnungsverbot unzulässig benachteiligt. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d der<br />

Werklohnanspruch des Bauträgers und der Anspruch des Erwerbers auf mangelfreie Erfüllung<br />

des Vertrages dargestellt synallagmatisch mite<strong>in</strong>ander verknüpft und stellen e<strong>in</strong> solches<br />

Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung her, dass nach S<strong>in</strong>n und Zweck des<br />

vertraglichen Aufrechnungsverbots e<strong>in</strong>e Aufrechnung nicht ausgeschlossen werden kann<br />

(vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII Z R 209/07; OLG Hamburg, Beschluss vom<br />

13.02.2009, Az.: 11 U 41/08). Das gilt nicht nur für Mängel, sondern auch für Schadensersatzansprüche<br />

aus Leistungsverzug des Bauträgers und sonstige Leistungsstörungen wie<br />

Unvermögen oder positive Vertragsverletzung.<br />

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