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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...

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2.<br />

„Der Käufer verpflichtet sich, m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor dem Term<strong>in</strong> an e<strong>in</strong>em Vorabnahmeterm<strong>in</strong><br />

teilzunehmen, <strong>in</strong> welchem e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Besichtigung des Kaufgegenstandes<br />

stattf<strong>in</strong>det und der Käufer von ihm geltend gemachte Mängel und ausstehende Restarbeiten<br />

benennt.<br />

Bei Nichtersche<strong>in</strong>en des Käufers zum ersten Abnahmeterm<strong>in</strong> benennt der Verkäufer e<strong>in</strong>en<br />

neuen Term<strong>in</strong> (zweiter Abnahmeterm<strong>in</strong>) zur Erstellung des Abnahmeprotokolls, der m<strong>in</strong>destens<br />

7 Tage nach dem ersten Abnahmeterm<strong>in</strong> liegen muss. Ersche<strong>in</strong>t der Käufer auch zu<br />

diesem Term<strong>in</strong> nicht, oder lässt er sich nicht durch e<strong>in</strong>en mit schriftlicher Vollmacht Ausgewiesenen<br />

vertreten, so gilt der Kaufgegenstand als mängelfrei abgenommen, sofern der<br />

Käufer auf diese Folge <strong>in</strong> der Mitteilung besonders h<strong>in</strong>gewiesen wurde."<br />

3.<br />

„Der Kaufgegenstand gilt als mängelfrei abgenommen, wenn der Käufer ihn ohne E<strong>in</strong>willigung<br />

des Verkäufers <strong>in</strong> Besitz nimmt und nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen schriftlich Mängel<br />

rügt, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden.“<br />

4.<br />

„Der Abnahmeterm<strong>in</strong> ist dem Käufer rechtzeitig m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen. ... Ersche<strong>in</strong>t der Käufer zu diesem Term<strong>in</strong> nicht, so steht es der Abnahme gleich,<br />

wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vom Verkäufer schriftlich zu setzenden<br />

Nachfrist von 12 Werktagen abnimmt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem<br />

Verkäufer etwaige Mängel <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er weiteren Frist von zwei Wochen durch e<strong>in</strong>geschriebenen<br />

Brief mitzuteilen."<br />

II. Rechtliche Stellungnahme:<br />

Die <strong>Klauseln</strong> 1. – 3. s<strong>in</strong>d wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die<br />

Fiktion der Abnahme ist ferner mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 641<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vere<strong>in</strong>bar. Sie ist geeignet, dem Bauträger unter Verstoß gegen die<br />

o. g. gesetzlichen Vorschriften e<strong>in</strong>en Vorteil zu verschaffen, um schneller die mit der Abnahme<br />

verbundenen, für ihn günstigen Wirkungen herbeizuführen. Die Inbesitznahme kann nicht<br />

mit der Abnahme gleichgesetzt werden, da noch wesentliche Baumängel vorhanden se<strong>in</strong><br />

können, die e<strong>in</strong>er Bewohnbarkeit nicht, wohl aber e<strong>in</strong>er Abnahme im Wege stehen.<br />

Bei der Regelung unter 2. kommt h<strong>in</strong>zu, dass e<strong>in</strong> Vorabnahmeterm<strong>in</strong> mit Anwesenheits- und<br />

Mängelrügepflicht des Erwerbers im gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB nicht vorgesehen<br />

ist. E<strong>in</strong>e unterlassene Teilnahme kann daher ke<strong>in</strong>e Sanktionen und damit ke<strong>in</strong>e Fiktionen<br />

auslösen.<br />

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