PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel I – Finanzielle Leistungen<br />
A – Dienstbezüge / Arbeitsentgelt / Wehrsold<br />
1. Bei einer Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung bleiben<br />
die Ansprüche<br />
der Soldatinnen und Soldaten auf Inlandsdienstbezüge oder auf Wehrsold<br />
(Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach<br />
nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Übungen nach dem<br />
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten) und<br />
der Beamtinnen und Beamten auf Dienstbezüge sowie der Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Arbeitsentgelt,<br />
die in ihrem zivilen Dienst-/Arbeitsverhältnis an einer besonderen-<br />
Auslandsverwendung teilnehmen,<br />
grundsätzlich unberührt.<br />
Zulagen und Zuschläge werden jedoch nur gewährt, wenn die jeweiligen<br />
Anspruchsvoraussetzungen auch während der besonderen Auslandsverwendung<br />
erfüllt sind und die Gewährung neben dem Auslandsverwendungszuschlag<br />
(AVZ) nicht aufgrund sonstiger Regelungen ausgeschlossen<br />
ist. Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer (z.B. Zuschläge) sind nach Maßgabe der Regelungen über<br />
die Gewährung des AVZ zu verrechnen bzw. mindern die Höhe des AVZ.<br />
2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im Soldatenstatus<br />
an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, erhalten<br />
für die Dauer ihres Wehrdienstes Besoldung bzw. Entgelt wie bei einem<br />
Erholungsurlaub und daneben Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz,<br />
einschließlich des AVZ.<br />
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und<br />
Selbstständige, die im Soldatenstatus an besonderen Auslandsverwendungen<br />
teilnehmen, erhalten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
(siehe Kapitel VII) sowie Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz,<br />
einschließlich des AVZ.<br />
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