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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

G – Statusabhängige Regelungen für Beamtinnen<br />

und Beamte und ihre Hinterbliebenen<br />

1. Einsatzversorgung<br />

Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung erhalten als Einsatzversorgung alle Leistungen im Rahmen<br />

der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, insbesondere:<br />

Unfallausgleich je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

= 124 € bis 652 €,<br />

erhöhtes Unfallruhegehalt unter denselben Voraussetzungen wie<br />

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 1); als<br />

Mindestbesoldungsgruppe, aus der sich das erhöhte Unfallruhegehalt<br />

berechnet, gilt hier für Beamtinnen und Beamte des<br />

– höheren Dienstes A 16<br />

– gehobenen Dienstes A 12<br />

– mittleren Dienstes A 9<br />

– und übrige Beamte A 6,<br />

einmalige Entschädigung (Buchstabe C),<br />

Schadensausgleich in angemessenem Umfang (Kapitel V) und<br />

Geldleistungen der Wohnungshilfe nach dem Neunten Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen).<br />

2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />

Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit gilt dasselbe<br />

wie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 2): Tritt keine<br />

Dienstunfähigkeit ein, erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienstverhältnis<br />

als Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf Lebenszeit. Ein Statuswechsel<br />

ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen.<br />

Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses<br />

auf Zeit erkannt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die<br />

Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf für<br />

die Dauer der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) berufen zu werden.<br />

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