PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
G – Statusabhängige Regelungen für Beamtinnen<br />
und Beamte und ihre Hinterbliebenen<br />
1. Einsatzversorgung<br />
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />
der Verteidigung erhalten als Einsatzversorgung alle Leistungen im Rahmen<br />
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, insbesondere:<br />
Unfallausgleich je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
= 124 € bis 652 €,<br />
erhöhtes Unfallruhegehalt unter denselben Voraussetzungen wie<br />
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 1); als<br />
Mindestbesoldungsgruppe, aus der sich das erhöhte Unfallruhegehalt<br />
berechnet, gilt hier für Beamtinnen und Beamte des<br />
– höheren Dienstes A 16<br />
– gehobenen Dienstes A 12<br />
– mittleren Dienstes A 9<br />
– und übrige Beamte A 6,<br />
einmalige Entschädigung (Buchstabe C),<br />
Schadensausgleich in angemessenem Umfang (Kapitel V) und<br />
Geldleistungen der Wohnungshilfe nach dem Neunten Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen).<br />
2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />
Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit gilt dasselbe<br />
wie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 2): Tritt keine<br />
Dienstunfähigkeit ein, erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienstverhältnis<br />
als Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf Lebenszeit. Ein Statuswechsel<br />
ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen.<br />
Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses<br />
auf Zeit erkannt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die<br />
Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf für<br />
die Dauer der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) berufen zu werden.<br />
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