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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder aus anderen zwingenden<br />

Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60.<br />

Lebensjahr vollendet hat.<br />

Die Hinterbliebenenbezüge müssen ebenfalls bei den Behörden der Versorgungsverwaltungen<br />

der Länder beantragt werden.<br />

Mit Ausnahme der Grundrente an Wehrdienstbeschädigte kommen<br />

die Renten aus der Beschädigtenversorgung bei Berufssoldatinnen<br />

und Berufssoldaten bzw. ihren Hinterbliebenen unter Umständen<br />

nicht zur Auszahlung, weil der Unterschiedsbetrag zwischen „Normalversorgung“<br />

und erhöhter (sogenannter „qualifizierter“) Dienstunfallversorgung<br />

(vgl. Buchstabe D) nach den Ruhensvorschriften im<br />

Bundesversorgungsgesetz darauf angerechnet wird. Entsprechendes<br />

gilt auch für die Hinterbliebenen aller anderen Soldatinnen und Soldaten,<br />

die Anspruch auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung haben<br />

(vgl. Buchstabe E Nr. 4 und Buchstabe F Nr. 6).<br />

Fundstelle<br />

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 80 bis 86<br />

Ansprechstelle<br />

Sozialdienst der <strong>Bundeswehr</strong><br />

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