PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder aus anderen zwingenden<br />
Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60.<br />
Lebensjahr vollendet hat.<br />
Die Hinterbliebenenbezüge müssen ebenfalls bei den Behörden der Versorgungsverwaltungen<br />
der Länder beantragt werden.<br />
Mit Ausnahme der Grundrente an Wehrdienstbeschädigte kommen<br />
die Renten aus der Beschädigtenversorgung bei Berufssoldatinnen<br />
und Berufssoldaten bzw. ihren Hinterbliebenen unter Umständen<br />
nicht zur Auszahlung, weil der Unterschiedsbetrag zwischen „Normalversorgung“<br />
und erhöhter (sogenannter „qualifizierter“) Dienstunfallversorgung<br />
(vgl. Buchstabe D) nach den Ruhensvorschriften im<br />
Bundesversorgungsgesetz darauf angerechnet wird. Entsprechendes<br />
gilt auch für die Hinterbliebenen aller anderen Soldatinnen und Soldaten,<br />
die Anspruch auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung haben<br />
(vgl. Buchstabe E Nr. 4 und Buchstabe F Nr. 6).<br />
Fundstelle<br />
Soldatenversorgungsgesetz, §§ 80 bis 86<br />
Ansprechstelle<br />
Sozialdienst der <strong>Bundeswehr</strong><br />
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