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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

D – Statusabhängige Regelungen für Berufssoldatinnen<br />

und Berufssoldaten und<br />

ihre Hinterbliebenen<br />

1. Einsatzversorgung<br />

Im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls<br />

wird Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ein erhöhtes (auch als<br />

„qualifiziert“ bezeichnetes) Unfallruhegehalt gezahlt, wenn die auf den Unfall<br />

zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung<br />

mindestens 50 Prozent beträgt.<br />

Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge aus der übernächsten anstelle der<br />

erreichten Besoldungsgruppe, mindestens jedoch aus folgenden<br />

Besoldungsgruppen:<br />

A 16 bei Stabs- und Sanitätsoffizieren,<br />

A 12 bei den übrigen Offizieren und<br />

A 9 bei Unteroffizieren.<br />

Hinweis:<br />

Fähnriche und Oberfähnriche gehören zur Gruppe der Unteroffiziere.<br />

2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />

Ein Anspruch auf Weiterverwendung nach Beendigung der Schutzzeit<br />

(Buchstabe A Nr. 6) in einem anderen Status ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />

nicht vorgesehen. Tritt keine Dienstunfähigkeit ein,<br />

erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin/Berufssoldat.<br />

3. Hinterbliebenenversorgung<br />

Ist die Soldatin/der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten die<br />

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen „qualifizierte“ Unfallhinterbliebenenversorgung.<br />

Die Hinterbliebenenversorgung beträgt<br />

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