PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
D – Statusabhängige Regelungen für Berufssoldatinnen<br />
und Berufssoldaten und<br />
ihre Hinterbliebenen<br />
1. Einsatzversorgung<br />
Im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls<br />
wird Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ein erhöhtes (auch als<br />
„qualifiziert“ bezeichnetes) Unfallruhegehalt gezahlt, wenn die auf den Unfall<br />
zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung<br />
mindestens 50 Prozent beträgt.<br />
Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen<br />
Dienstbezüge aus der übernächsten anstelle der<br />
erreichten Besoldungsgruppe, mindestens jedoch aus folgenden<br />
Besoldungsgruppen:<br />
A 16 bei Stabs- und Sanitätsoffizieren,<br />
A 12 bei den übrigen Offizieren und<br />
A 9 bei Unteroffizieren.<br />
Hinweis:<br />
Fähnriche und Oberfähnriche gehören zur Gruppe der Unteroffiziere.<br />
2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />
Ein Anspruch auf Weiterverwendung nach Beendigung der Schutzzeit<br />
(Buchstabe A Nr. 6) in einem anderen Status ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />
nicht vorgesehen. Tritt keine Dienstunfähigkeit ein,<br />
erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin/Berufssoldat.<br />
3. Hinterbliebenenversorgung<br />
Ist die Soldatin/der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten die<br />
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen „qualifizierte“ Unfallhinterbliebenenversorgung.<br />
Die Hinterbliebenenversorgung beträgt<br />
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