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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

ben werden. Für die Weiterverwendung in einer der drei Statusgruppen ist in<br />

jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.<br />

Wegen Einzelheiten zur Probezeit siehe Buchstabe E Nr. 3.<br />

Sind die einsatzgeschädigten Soldatinnen/Soldaten zivilberuflich zugleich<br />

Beamtinnen/Beamte oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Bundes,<br />

kommt ein Statuswechsel nur dann in Betracht, wenn eine unbefristete<br />

Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. Sind diese Einsatzgeschädigten<br />

zivilberuflich nicht Angehörige des Geschäftsbereichs des<br />

Bundesministeriums der Verteidigung, sind sie in ihrem bisherigen Ressort<br />

bzw. Geschäftsbereich weiter zu verwenden.<br />

Einsatzgeschädigte Soldatinnen/Soldaten, die zivilberuflich Beamtinnen/<br />

Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen/Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer<br />

anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben<br />

einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen<br />

Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiter<br />

verwendet werden können.<br />

6. Hinterbliebenenversorgung<br />

Falls die Soldatin/der Soldat bei dem Einsatzunfall verstirbt, kommen<br />

folgende Leistungen für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in<br />

Betracht:<br />

38<br />

Die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene Lebenspartnerin/der hinterbliebener<br />

Lebenspartner * und die Waisen erhalten als Einsatzversorgung<br />

eine laufende erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung in der Höhe,<br />

wie sie auch den entsprechenden Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen<br />

und Berufssoldaten zusteht (Buchstabe D Nr. 3).<br />

Die Beschädigtenversorgung wird wie bei Buchstabe B beschrieben<br />

gewährt.<br />

Eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) steht zu, soweit die/der<br />

Verstorbene noch keine erhalten hat.<br />

Wegen des Sterbegeldes vgl. Buchstabe E Nr. 4. Ein Sterbegeld<br />

in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge der/des Verstorbenen<br />

kommt allerdings nur für die o. g. pensionsberechtigten Hinterbliebenen<br />

(Witwe/Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerin/hinterbliebener<br />

Lebenspartner * und versorgungsberechtigte Waisen)<br />

in Betracht. Ein Elternsterbegeld von 2.557 € kommt nur in den Fäl-<br />

* nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

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