PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
ben werden. Für die Weiterverwendung in einer der drei Statusgruppen ist in<br />
jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.<br />
Wegen Einzelheiten zur Probezeit siehe Buchstabe E Nr. 3.<br />
Sind die einsatzgeschädigten Soldatinnen/Soldaten zivilberuflich zugleich<br />
Beamtinnen/Beamte oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Bundes,<br />
kommt ein Statuswechsel nur dann in Betracht, wenn eine unbefristete<br />
Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. Sind diese Einsatzgeschädigten<br />
zivilberuflich nicht Angehörige des Geschäftsbereichs des<br />
Bundesministeriums der Verteidigung, sind sie in ihrem bisherigen Ressort<br />
bzw. Geschäftsbereich weiter zu verwenden.<br />
Einsatzgeschädigte Soldatinnen/Soldaten, die zivilberuflich Beamtinnen/<br />
Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen/Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer<br />
anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben<br />
einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums<br />
der Verteidigung nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen<br />
Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiter<br />
verwendet werden können.<br />
6. Hinterbliebenenversorgung<br />
Falls die Soldatin/der Soldat bei dem Einsatzunfall verstirbt, kommen<br />
folgende Leistungen für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in<br />
Betracht:<br />
38<br />
Die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene Lebenspartnerin/der hinterbliebener<br />
Lebenspartner * und die Waisen erhalten als Einsatzversorgung<br />
eine laufende erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung in der Höhe,<br />
wie sie auch den entsprechenden Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen<br />
und Berufssoldaten zusteht (Buchstabe D Nr. 3).<br />
Die Beschädigtenversorgung wird wie bei Buchstabe B beschrieben<br />
gewährt.<br />
Eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) steht zu, soweit die/der<br />
Verstorbene noch keine erhalten hat.<br />
Wegen des Sterbegeldes vgl. Buchstabe E Nr. 4. Ein Sterbegeld<br />
in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge der/des Verstorbenen<br />
kommt allerdings nur für die o. g. pensionsberechtigten Hinterbliebenen<br />
(Witwe/Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerin/hinterbliebener<br />
Lebenspartner * und versorgungsberechtigte Waisen)<br />
in Betracht. Ein Elternsterbegeld von 2.557 € kommt nur in den Fäl-<br />
* nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft