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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

A – Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem<br />

Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche<br />

nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />

Sowohl die Einsatzversorgung als auch die Ansprüche nach dem Einsatz-<br />

Weiterverwendungsgesetz stellen auf einen Einsatzunfall ab. Deshalb werden<br />

in diesem Abschnitt zunächst die Umstände erläutert, unter denen man<br />

von einem Einsatzunfall spricht.<br />

1. Besondere Auslandsverwendung und Verwendung<br />

im Ausland mit vergleichbar gesteigerter<br />

Gefährdungslage<br />

Voraussetzung ist zunächst eine besondere Auslandsverwendung im<br />

versorgungsrechtlichen Sinn. Dies sind in erster Linie die besonderen Auslandsverwendungen<br />

nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. Kapitel<br />

I). Darüber hinaus werden auch dienstliche Verwendungen im Ausland<br />

mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage erfasst. Dies sind zum<br />

Beispiel<br />

Vorauskommandos zur Sondierung von Einsätzen,<br />

Dienstreisen ins Einsatzgebiet, z.B. zur Fach- und Dienstaufsicht,<br />

nationale Rettungsaktionen,<br />

Verifikationseinsätze in Krisengebieten,<br />

NRF/EUBG-Einsätze in gefährdeten Gebieten.<br />

Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen<br />

im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.<br />

Bei Flügen ist dies das Überfliegen der Grenzen des Einsatzgebiets.<br />

Außerhalb dieser Grenzen besteht der besondere Versorgungsschutz<br />

bei Eintritt einer vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage (siehe<br />

oben).<br />

2. Einsatzunfall<br />

Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer Verwendung im Ausland<br />

im Sinne von Nr. 1 ein Dienstunfall im Sinne von § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes<br />

bzw. § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes eintritt (gilt<br />

auch für Berufskrankheiten, auf die wegen des Ausnahmecharakters hier<br />

nicht näher eingegangen wird). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

tritt an die Stelle des Dienstunfalls ein entsprechender Unfall.<br />

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