PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
A – Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem<br />
Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche<br />
nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz<br />
Sowohl die Einsatzversorgung als auch die Ansprüche nach dem Einsatz-<br />
Weiterverwendungsgesetz stellen auf einen Einsatzunfall ab. Deshalb werden<br />
in diesem Abschnitt zunächst die Umstände erläutert, unter denen man<br />
von einem Einsatzunfall spricht.<br />
1. Besondere Auslandsverwendung und Verwendung<br />
im Ausland mit vergleichbar gesteigerter<br />
Gefährdungslage<br />
Voraussetzung ist zunächst eine besondere Auslandsverwendung im<br />
versorgungsrechtlichen Sinn. Dies sind in erster Linie die besonderen Auslandsverwendungen<br />
nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. Kapitel<br />
I). Darüber hinaus werden auch dienstliche Verwendungen im Ausland<br />
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage erfasst. Dies sind zum<br />
Beispiel<br />
Vorauskommandos zur Sondierung von Einsätzen,<br />
Dienstreisen ins Einsatzgebiet, z.B. zur Fach- und Dienstaufsicht,<br />
nationale Rettungsaktionen,<br />
Verifikationseinsätze in Krisengebieten,<br />
NRF/EUBG-Einsätze in gefährdeten Gebieten.<br />
Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen<br />
im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.<br />
Bei Flügen ist dies das Überfliegen der Grenzen des Einsatzgebiets.<br />
Außerhalb dieser Grenzen besteht der besondere Versorgungsschutz<br />
bei Eintritt einer vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage (siehe<br />
oben).<br />
2. Einsatzunfall<br />
Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer Verwendung im Ausland<br />
im Sinne von Nr. 1 ein Dienstunfall im Sinne von § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes<br />
bzw. § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes eintritt (gilt<br />
auch für Berufskrankheiten, auf die wegen des Ausnahmecharakters hier<br />
nicht näher eingegangen wird). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
tritt an die Stelle des Dienstunfalls ein entsprechender Unfall.<br />
16