PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte)<br />
Statusgruppen (Buchstaben E, F, H) und<br />
einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschädigten<br />
oder ihre Hinterbliebenen.<br />
Leistungen im Rahmen der Beschädigtenversorgung gehören formell nicht<br />
zur Einsatzversorgung. Dieser Anspruch besteht neben der Einsatzversorgung<br />
(vgl. Buchstabe B).<br />
5. Anrechnung von Geldleistungen<br />
Auch auf die laufenden und einmaligen Geldleistungen der Einsatzversorgung<br />
sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens<br />
von anderer Seite erbracht werden.<br />
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen,<br />
die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen<br />
Einrichtungen (z. B. OSZE, Vereinte Nationen)<br />
gewährt oder veranlasst werden, und zwar auch dann,<br />
wenn es sich um Leistungen aus einer Direktversicherung für<br />
die Betroffenen durch eine solche Organisation handelt (beispielsweise<br />
bei Beobachtermissionen oder sog. „Blauhelmeinsätzen“ für<br />
die Vereinten Nationen).<br />
Nicht angerechnet werden Leistungen privater Schadensversicherungen,<br />
die auf Beiträgen der Betroffenen beruhen, mit Ausnahme<br />
von Sachschadensversicherungen.<br />
Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei allen besonderen Auslandsverwendungen<br />
und vergleichbar gefährlichen Verwendungen im Ausland, unabhängig<br />
davon, unter welcher Führung der Einsatz erfolgt, im Schädigungsfall<br />
eine einheitliche Versorgung gezahlt wird.<br />
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