PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel I – Finanzielle Leistungen<br />
Mit dem AVZ werden alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen<br />
Belastungen abgegolten. Daher werden neben dem AVZ insbesondere nicht<br />
gewährt:<br />
die Vergütung/der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und<br />
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung,<br />
die Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte,<br />
die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten,<br />
die Erschwerniszulagen für Wechselschicht- und Schichtdienst.<br />
Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im<br />
Zivilstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, für besondere<br />
Belastungen (insbesondere Überstundenentgelte, Zeitzuschläge, Wechselschicht-<br />
und Schichtzulagen) entfallen nicht. Diese Bezüge sind jedoch<br />
dann auf den AVZ anzurechnen, wenn sie sich auf Belastungen beziehen,<br />
die der AVZ bereits berücksichtigt.<br />
Besonderer Hinweis für Einsatzreservistinnen und<br />
Einsatzreservisten<br />
Bei Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung wird der<br />
Leistungszuschlag nach § 8a Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG)<br />
nur insoweit gezahlt, als er den Betrag des AVZ übersteigt (bis zur<br />
Höchstgrenze von 1.278,23 € je Verpflichtungsjahr).<br />
Nach § 56 Abs. 4 BBesG sind Leistungen, die von einem auswärtigen<br />
Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine<br />
besondere Auslandsverwendung gezahlt werden, in vollem Umfang auf<br />
den AVZ anzurechnen, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden.<br />
Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen<br />
Dienstort bleibt unberührt, d.h. die Auslandsdienstbezüge nach<br />
den §§ 52 bis 55 BBesG werden während der besonderen Auslandsverwendung<br />
weitergewährt. In diesen Fällen ist jedoch nach § 5 Abs. 2<br />
AuslVZV ein Teil des Auslandszuschlags nach § 53 BBesG auf den AVZ<br />
anzurechnen.<br />
Die Entscheidung über die Anrechnung anderer Bezüge trifft das Bundesministerium<br />
der Verteidigung.<br />
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