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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel I – Finanzielle Leistungen<br />

Mit dem AVZ werden alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen<br />

Belastungen abgegolten. Daher werden neben dem AVZ insbesondere nicht<br />

gewährt:<br />

die Vergütung/der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und<br />

Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung,<br />

die Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte,<br />

die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten,<br />

die Erschwerniszulagen für Wechselschicht- und Schichtdienst.<br />

Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im<br />

Zivilstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, für besondere<br />

Belastungen (insbesondere Überstundenentgelte, Zeitzuschläge, Wechselschicht-<br />

und Schichtzulagen) entfallen nicht. Diese Bezüge sind jedoch<br />

dann auf den AVZ anzurechnen, wenn sie sich auf Belastungen beziehen,<br />

die der AVZ bereits berücksichtigt.<br />

Besonderer Hinweis für Einsatzreservistinnen und<br />

Einsatzreservisten<br />

Bei Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung wird der<br />

Leistungszuschlag nach § 8a Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG)<br />

nur insoweit gezahlt, als er den Betrag des AVZ übersteigt (bis zur<br />

Höchstgrenze von 1.278,23 € je Verpflichtungsjahr).<br />

Nach § 56 Abs. 4 BBesG sind Leistungen, die von einem auswärtigen<br />

Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine<br />

besondere Auslandsverwendung gezahlt werden, in vollem Umfang auf<br />

den AVZ anzurechnen, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden.<br />

Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen<br />

Dienstort bleibt unberührt, d.h. die Auslandsdienstbezüge nach<br />

den §§ 52 bis 55 BBesG werden während der besonderen Auslandsverwendung<br />

weitergewährt. In diesen Fällen ist jedoch nach § 5 Abs. 2<br />

AuslVZV ein Teil des Auslandszuschlags nach § 53 BBesG auf den AVZ<br />

anzurechnen.<br />

Die Entscheidung über die Anrechnung anderer Bezüge trifft das Bundesministerium<br />

der Verteidigung.<br />

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