PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel I – Finanzielle Leistungen<br />
C – Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche<br />
Abfindungen<br />
Die besonderen Auslandsverwendungen sind „Besondere Dienstgeschäfte<br />
der <strong>Bundeswehr</strong> im Ausland“.<br />
Den Soldatinnen/Soldaten, Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/<br />
Arbeitnehmern wird während des Aufenthalts am Einsatzort von Amts wegen<br />
unentgeltliche Unterkunft und grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung<br />
bereitgestellt. Wegen der damit verbundenen geringeren Aufwendungen<br />
haben Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen/Berufssoldaten<br />
nach § 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)<br />
i. V. m. § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Anspruch auf<br />
eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung. Soldatinnen und Soldaten<br />
mit Anspruch auf Wehrsold nach den Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes<br />
sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Gemeinschaftsverpflegung<br />
unentgeltlich. Insoweit besteht nach § 6 Abs. 2 BRKG kein<br />
Anspruch auf Tagegeld.<br />
Aufgrund der besonderen militärischen Bedingungen ist für Soldatinnen und<br />
Soldaten auch die Zeltunterbringung oder Unterbringung in Behelfsunterkünften<br />
zumutbar.<br />
Beamtinnen und Beamte, die nicht freiwillig an einer besonderen Auslandsverwendung<br />
im Soldatenstatus teilnehmen, sondern eine Tätigkeit in dem<br />
ihnen übertragenen Amt wahrnehmen, können verpflichtet werden, vorübergehend<br />
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.<br />
Fundstellen<br />
Bundesreisekostengesetz<br />
Auslandstrennungsgeldverordnung<br />
Wehrsoldgesetz<br />
Auslandsreisekostenverordnung<br />
AuslandsV-TV<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage-<br />
und Auslandsübernachtungsgelder (BGBl I 2005 S. 1418 in der<br />
jeweils gültigen Fassung)<br />
Bundesbeamtengesetz, § 142 Abs. 1<br />
Ansprechstelle<br />
<strong>Bundeswehr</strong>-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle<br />
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