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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel I – Finanzielle Leistungen<br />

C – Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche<br />

Abfindungen<br />

Die besonderen Auslandsverwendungen sind „Besondere Dienstgeschäfte<br />

der <strong>Bundeswehr</strong> im Ausland“.<br />

Den Soldatinnen/Soldaten, Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/<br />

Arbeitnehmern wird während des Aufenthalts am Einsatzort von Amts wegen<br />

unentgeltliche Unterkunft und grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung<br />

bereitgestellt. Wegen der damit verbundenen geringeren Aufwendungen<br />

haben Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen/Berufssoldaten<br />

nach § 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)<br />

i. V. m. § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Anspruch auf<br />

eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung. Soldatinnen und Soldaten<br />

mit Anspruch auf Wehrsold nach den Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes<br />

sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Gemeinschaftsverpflegung<br />

unentgeltlich. Insoweit besteht nach § 6 Abs. 2 BRKG kein<br />

Anspruch auf Tagegeld.<br />

Aufgrund der besonderen militärischen Bedingungen ist für Soldatinnen und<br />

Soldaten auch die Zeltunterbringung oder Unterbringung in Behelfsunterkünften<br />

zumutbar.<br />

Beamtinnen und Beamte, die nicht freiwillig an einer besonderen Auslandsverwendung<br />

im Soldatenstatus teilnehmen, sondern eine Tätigkeit in dem<br />

ihnen übertragenen Amt wahrnehmen, können verpflichtet werden, vorübergehend<br />

in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.<br />

Fundstellen<br />

Bundesreisekostengesetz<br />

Auslandstrennungsgeldverordnung<br />

Wehrsoldgesetz<br />

Auslandsreisekostenverordnung<br />

AuslandsV-TV<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage-<br />

und Auslandsübernachtungsgelder (BGBl I 2005 S. 1418 in der<br />

jeweils gültigen Fassung)<br />

Bundesbeamtengesetz, § 142 Abs. 1<br />

Ansprechstelle<br />

<strong>Bundeswehr</strong>-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle<br />

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