PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
Darüber hinaus steht ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge<br />
der/des Verstorbenen wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />
zu (Buchstabe D Nr. 3). Im Falle einer Wehrdienstzeit bis zu sechs<br />
Monaten steht den Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 € zu, wenn<br />
sie mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben<br />
und keine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) zusteht; das Sterbegeld<br />
in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge wird auf die 2.557 €<br />
angerechnet.<br />
Die Beschädigtenversorgung wird wie bei Buchstabe B beschrieben<br />
gewährt.<br />
Eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) steht zu, soweit die/der<br />
Verstorbene noch keine erhalten hat.<br />
5. Versterben aus anderen Gründen<br />
Verstirbt die Soldatin/der Soldat während der Schutzzeit aus Gründen, die<br />
weder auf den Einsatzunfall noch auf eine Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen<br />
sind, steht weder Einsatzversorgung noch Beschädigtenversorgung<br />
zu. In diesen Fällen kann neben dem Sterbegeld und der Übergangsbeihilfe<br />
(siehe jeweils Nr. 4), die dann vorrangig der Witwe/dem Witwer oder der<br />
hinterbliebenen Lebenspartnerin/dem hinterbliebenen Lebenspartner* und<br />
den Waisen zusteht, eine laufende Unterstützung bis zur Höhe der Übergangsgebührnisse<br />
(Nr. 1) gezahlt werden, solange Bedürftigkeit vorliegt. Die<br />
laufende Zahlung kann dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden<br />
Ehegattin oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin/dem hinterbliebenen<br />
Lebenspartner* und den unterhaltsberechtigten Kindern zuerkannt werden.<br />
Anderweitige Einkünfte, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen<br />
(beispielsweise Erwerbseinkommen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
z.B. Hinterbliebenenrenten), sind anzurechnen.<br />
Fundstellen<br />
Soldatenversorgungsgesetz, §§ 1 Abs. 3, 11 bis 13b, 41, 42 und 63f<br />
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 6 bis 9<br />
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung)<br />
Ansprechstellen<br />
Sozialdienst der <strong>Bundeswehr</strong><br />
Rentenversicherungsträger<br />
* nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
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