30.12.2013 Aufrufe

PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

Darüber hinaus steht ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge<br />

der/des Verstorbenen wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />

zu (Buchstabe D Nr. 3). Im Falle einer Wehrdienstzeit bis zu sechs<br />

Monaten steht den Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 € zu, wenn<br />

sie mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben<br />

und keine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) zusteht; das Sterbegeld<br />

in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge wird auf die 2.557 €<br />

angerechnet.<br />

Die Beschädigtenversorgung wird wie bei Buchstabe B beschrieben<br />

gewährt.<br />

Eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) steht zu, soweit die/der<br />

Verstorbene noch keine erhalten hat.<br />

5. Versterben aus anderen Gründen<br />

Verstirbt die Soldatin/der Soldat während der Schutzzeit aus Gründen, die<br />

weder auf den Einsatzunfall noch auf eine Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen<br />

sind, steht weder Einsatzversorgung noch Beschädigtenversorgung<br />

zu. In diesen Fällen kann neben dem Sterbegeld und der Übergangsbeihilfe<br />

(siehe jeweils Nr. 4), die dann vorrangig der Witwe/dem Witwer oder der<br />

hinterbliebenen Lebenspartnerin/dem hinterbliebenen Lebenspartner* und<br />

den Waisen zusteht, eine laufende Unterstützung bis zur Höhe der Übergangsgebührnisse<br />

(Nr. 1) gezahlt werden, solange Bedürftigkeit vorliegt. Die<br />

laufende Zahlung kann dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden<br />

Ehegattin oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin/dem hinterbliebenen<br />

Lebenspartner* und den unterhaltsberechtigten Kindern zuerkannt werden.<br />

Anderweitige Einkünfte, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen<br />

(beispielsweise Erwerbseinkommen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

z.B. Hinterbliebenenrenten), sind anzurechnen.<br />

Fundstellen<br />

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 1 Abs. 3, 11 bis 13b, 41, 42 und 63f<br />

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 6 bis 9<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung)<br />

Ansprechstellen<br />

Sozialdienst der <strong>Bundeswehr</strong><br />

Rentenversicherungsträger<br />

* nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!