PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
Sofern während der Schutzzeit das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich<br />
Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII –<br />
Gesetzliche Unfallversicherung) die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts<br />
unterschreitet, wird ein entsprechender Ausgleichsbetrag gezahlt.<br />
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
bieten sich im Anschluss an die Schutzzeit folgende Möglichkeiten<br />
einer dauerhaften Weiterverwendung in ihrem bisherigen Ressort bzw.<br />
Geschäftsbereich, falls ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um<br />
mindestens 30 Prozent gemindert ist:<br />
Weiterverwendungsmöglichkeiten als<br />
Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf Lebenszeit<br />
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer<br />
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht wegen ihres körperlichen<br />
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem<br />
neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.<br />
Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich.<br />
Kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden, besteht<br />
aber im Falle der gesundheitlichen Eignung Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung<br />
zu geänderten Bedingungen. Führt die Weiterbeschäftigung<br />
zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen<br />
dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe<br />
als persönliche Zulage gezahlt.<br />
Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum<br />
Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umständen<br />
im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erworben<br />
werden. Für die Weiterverwendung in einer der beiden Statusgruppen ist in<br />
jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.<br />
Probezeit<br />
Wird ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf<br />
Lebenszeit angestrebt, ist die Probezeit im Beamtenverhältnis auf<br />
Probe zurückzulegen. Zu diesem Zwecke werden die Betroffenen auf<br />
ihren schriftlichen Antrag hin in ein Dienstverhältnis als Beamtin auf<br />
Probe/Beamter auf Probe berufen. Die Verleihung der Eigenschaften<br />
einer Beamtin auf Lebenszeit/eines Beamten auf Lebenszeit erfolgt<br />
erst nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Probezeit.<br />
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