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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

Sofern während der Schutzzeit das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich<br />

Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII –<br />

Gesetzliche Unfallversicherung) die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts<br />

unterschreitet, wird ein entsprechender Ausgleichsbetrag gezahlt.<br />

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

bieten sich im Anschluss an die Schutzzeit folgende Möglichkeiten<br />

einer dauerhaften Weiterverwendung in ihrem bisherigen Ressort bzw.<br />

Geschäftsbereich, falls ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um<br />

mindestens 30 Prozent gemindert ist:<br />

Weiterverwendungsmöglichkeiten als<br />

Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf Lebenszeit<br />

Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer<br />

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht wegen ihres körperlichen<br />

Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem<br />

neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.<br />

Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich.<br />

Kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden, besteht<br />

aber im Falle der gesundheitlichen Eignung Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung<br />

zu geänderten Bedingungen. Führt die Weiterbeschäftigung<br />

zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen<br />

dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe<br />

als persönliche Zulage gezahlt.<br />

Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum<br />

Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umständen<br />

im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erworben<br />

werden. Für die Weiterverwendung in einer der beiden Statusgruppen ist in<br />

jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.<br />

Probezeit<br />

Wird ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit/Beamter auf<br />

Lebenszeit angestrebt, ist die Probezeit im Beamtenverhältnis auf<br />

Probe zurückzulegen. Zu diesem Zwecke werden die Betroffenen auf<br />

ihren schriftlichen Antrag hin in ein Dienstverhältnis als Beamtin auf<br />

Probe/Beamter auf Probe berufen. Die Verleihung der Eigenschaften<br />

einer Beamtin auf Lebenszeit/eines Beamten auf Lebenszeit erfolgt<br />

erst nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Probezeit.<br />

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