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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

E – Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen<br />

auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre<br />

Hinterbliebenen<br />

1. Dienstzeitversorgung<br />

Neben der Beschädigtenversorgung (Buchstabe B) stehen im Falle des Ausscheidens<br />

aus dem Dienst folgende Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz*<br />

zu:<br />

Übergangsbeihilfe nach einer Dienstzeit von<br />

bis zu sechs Monaten: in Höhe des Entlassungsgeldes nach dem<br />

Wehrsoldgesetz und des Überbrückungsgeldes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />

(vgl. Buchstabe F),<br />

mehr als sechs und weniger als 18 Monaten: in Höhe des Eineinhalbfachen,<br />

18 Monaten und mehr, jedoch weniger als zwei Jahren: in Höhe<br />

des Einvierfünftelfachen,<br />

zwei und mehr Jahren, jedoch weniger als vier Jahren: in Höhe des<br />

Zweifachen,<br />

vier und mehr Jahren, jedoch weniger als acht Jahren: in Höhe des<br />

Vierfachen,<br />

acht bis einschließlich 20 Jahren: in Höhe des Sechsfachen,<br />

mehr als 20 Jahren: in Höhe des Achtfachen<br />

der Dienstbezüge des letzten Monats in einer Summe.<br />

Übergangsgebührnisse<br />

Zeitlich befristete laufende Zahlung ab vierjähriger Dienstzeit in Höhe<br />

von monatlich 75 Prozent der letzten Dienstbezüge für die Zeit von<br />

sieben Monaten nach einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren,<br />

jedoch weniger als sechs Jahren,<br />

zwölf Monaten nach einer Dienstzeit von sechs und mehr Jahren,<br />

jedoch weniger als acht Jahren,<br />

21 Monaten nach einer Dienstzeit von acht und mehr Jahren,<br />

* Die nachgenannten Leistungen gelten für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten<br />

des <strong>Bundeswehr</strong>reform-Begleitgesetzes am 26. Juli 2012 in dieses Dienstverhältnis berufen worden<br />

sind. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis nach dem 26. Juli 2012 begründet<br />

worden ist, erhalten modifizierte Leistungen auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes in der<br />

ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung. Von deren Abdruck wird derzeit abgesehen, da sie im Regelfall<br />

erst ab 2016 zum Tragen kommen.<br />

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