PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr
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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />
E – Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen<br />
auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre<br />
Hinterbliebenen<br />
1. Dienstzeitversorgung<br />
Neben der Beschädigtenversorgung (Buchstabe B) stehen im Falle des Ausscheidens<br />
aus dem Dienst folgende Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz*<br />
zu:<br />
Übergangsbeihilfe nach einer Dienstzeit von<br />
bis zu sechs Monaten: in Höhe des Entlassungsgeldes nach dem<br />
Wehrsoldgesetz und des Überbrückungsgeldes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
(vgl. Buchstabe F),<br />
mehr als sechs und weniger als 18 Monaten: in Höhe des Eineinhalbfachen,<br />
18 Monaten und mehr, jedoch weniger als zwei Jahren: in Höhe<br />
des Einvierfünftelfachen,<br />
zwei und mehr Jahren, jedoch weniger als vier Jahren: in Höhe des<br />
Zweifachen,<br />
vier und mehr Jahren, jedoch weniger als acht Jahren: in Höhe des<br />
Vierfachen,<br />
acht bis einschließlich 20 Jahren: in Höhe des Sechsfachen,<br />
mehr als 20 Jahren: in Höhe des Achtfachen<br />
der Dienstbezüge des letzten Monats in einer Summe.<br />
Übergangsgebührnisse<br />
Zeitlich befristete laufende Zahlung ab vierjähriger Dienstzeit in Höhe<br />
von monatlich 75 Prozent der letzten Dienstbezüge für die Zeit von<br />
sieben Monaten nach einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren,<br />
jedoch weniger als sechs Jahren,<br />
zwölf Monaten nach einer Dienstzeit von sechs und mehr Jahren,<br />
jedoch weniger als acht Jahren,<br />
21 Monaten nach einer Dienstzeit von acht und mehr Jahren,<br />
* Die nachgenannten Leistungen gelten für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten<br />
des <strong>Bundeswehr</strong>reform-Begleitgesetzes am 26. Juli 2012 in dieses Dienstverhältnis berufen worden<br />
sind. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis nach dem 26. Juli 2012 begründet<br />
worden ist, erhalten modifizierte Leistungen auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes in der<br />
ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung. Von deren Abdruck wird derzeit abgesehen, da sie im Regelfall<br />
erst ab 2016 zum Tragen kommen.<br />
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