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PDF , 3,4 MB, 92 Seiten - Bundeswehr

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung<br />

SVG - §§ € €<br />

Sockel- 63f Abs. 2<br />

betrag: Satz 1 = 30.000<br />

Erhöhungs- 63f Abs. 2 7 Jahre x<br />

betrag: Satz 2 6.000 €/Jahr = 42.000<br />

6 Monate x<br />

500 €/Monat = 3.000<br />

Erhöhung = 45.000 = 45.000<br />

Gesamt:<br />

Ausgleichszahlung:<br />

= 75.000<br />

Im Falle der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (Nr. 3)<br />

gelten folgende Besonderheiten:<br />

Ist die Soldatin oder der Soldat in ein Wehrdienstverhältnis besonderer<br />

Art eingetreten, erfolgt die Ausgleichszahlung erst bei Beendigung dieses<br />

Wehrdienstverhältnisses.<br />

Schließt sich an das Wehrdienstverhältnis besonderer Art eine Weiterverwendung<br />

an, wird die Ausgleichszahlung erst bei Beendigung der Weiterverwendung<br />

gezahlt.<br />

Erforderlich ist jeweils, dass die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um mindestens 50 Prozent und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls)<br />

dann noch vorliegen.<br />

Die Versorgung der nach einem Einsatzunfall dienstunfähig aus dem Wehrdienstverhältnis<br />

ausgeschiedenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf<br />

Zeit besteht somit aus mehreren Leistungen:<br />

ggf. Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung aufgrund bisher erworbener Rentenanwartschaften<br />

und der Nachversicherung für die abgeleistete Dienstzeit durch den Bund;<br />

zur Nachversicherung brauchen Soldatinnen und Soldaten keine eigenen<br />

Beiträge aufzubringen,<br />

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