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Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

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114<br />

Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN<br />

das Amt ordnungsmäßig zu führen oder<br />

wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit<br />

ausschließen.<br />

(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen<br />

und vertretungsberechtigte Gesellschafter<br />

der Personengesellschaften haben ferner<br />

aus dem Amt auszuscheiden, wenn<br />

1. sie die Vertretungsbefugnis verloren<br />

haben,<br />

2. die juristische Person oder die Personengesellschaft<br />

in der Handwerksrolle oder in<br />

dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden<br />

ist.<br />

(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so<br />

ist es von der obersten Landesbehörde nach<br />

Anhörung der Handwerkskammer seines<br />

Amtes zu entheben.<br />

§ 105<br />

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten<br />

Landesbehörde eine Satzung zu erlassen.<br />

Über eine Änderung der Satzung beschließt<br />

die Vollversammlung; der Beschluss<br />

bedarf der Genehmigung durch die oberste<br />

Landesbehörde.<br />

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten<br />

über<br />

1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der<br />

Handwerkskammer,<br />

2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer<br />

und der Stellvertreter sowie die<br />

Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der<br />

Behinderung oder des Ausscheidens der<br />

Mitglieder,<br />

3. die Verteilung der Mitglieder und der<br />

Stellvertreter auf die im Bezirk der<br />

Handwerkskammer vertretenen Handwerke,<br />

4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,<br />

5. die Wahl des Vorstands und seine<br />

Befugnisse,<br />

6. die Einberufung der Handwerkskammer<br />

und ihrer Organe,<br />

7. die Form der Beschlussfassung und die<br />

Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer<br />

und des Vorstands,<br />

8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung<br />

und deren Übermittlung<br />

an die Vollversammlung,<br />

9. die Aufstellung und Genehmigung des<br />

Haushaltsplans,<br />

10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme<br />

der Jahresrechnung sowie über die<br />

Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige<br />

Stelle außerhalb der Handwerkskammer,<br />

11. die Voraussetzungen und die Form einer<br />

Änderung der Satzung,<br />

12. die Organe, in denen die Bekanntmachungen<br />

der Handwerkskammer zu veröffentlichen<br />

sind.<br />

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten,<br />

die mit den in diesem Gesetz bezeichneten<br />

Aufgaben der Handwerkskammer<br />

nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen<br />

Vorschriften zuwiderläuft.<br />

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem<br />

amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer<br />

zuständigen höheren Verwaltungsbehörde<br />

bekannt zu machen.<br />

§ 106<br />

(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung<br />

bleibt vorbehalten<br />

1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,<br />

2. die Zuwahl von sachverständigen Personen<br />

(§ 93 Abs. 4),<br />

3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren<br />

Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers<br />

und der Geschäftsführer,<br />

4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich<br />

des Stellenplans, die Bewilligung<br />

von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan<br />

vorgesehen sind, die Ermächtigung<br />

zur Aufnahme von Krediten und<br />

die dingliche Belastung von Grundeigentum,<br />

5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer<br />

und die Erhebung von<br />

Gebühren,<br />

6. der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und<br />

Rechnungslegungsordnung,<br />

7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung<br />

und die Entscheidung darüber,<br />

durch welche unabhängige Stelle<br />

die Jahresrechnung geprüft werden soll,<br />

8. die Beteiligung an Gesellschaften des<br />

privaten und öffentlichen Rechts und<br />

die Aufrechterhaltung der Beteiligung,<br />

9. der Erwerb und die Veräußerung von<br />

Grundeigentum,<br />

10. der Erlass von Vorschriften über die<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung, berufliche Fortbildung<br />

und berufliche Umschulung (§ 91<br />

Abs. 1 Nr. 4 und 4a),

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