Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!
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20 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />
me der ersten Beschäftigung hat sich der<br />
Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes<br />
darüber vorlegen zu lassen, dass die jugendlichen<br />
Auszubildenden nachuntersucht<br />
worden sind (§ 33 JArbSchG). Die<br />
Nachuntersuchung darf nicht länger als<br />
drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende<br />
soll die Auszubildenden neun Monate<br />
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung<br />
nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu<br />
dem diese die Bescheinigung über die erste<br />
Nachuntersuchung vorzulegen haben, hinweisen<br />
und sie auffordern, die Nachuntersuchung<br />
bis dahin durchführen zu lassen.<br />
Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits-<br />
und Entwicklungsstand der<br />
Jugendlichen festgestellt, insbesondere<br />
auch, ob ihre Gesundheit durch die Ausübung<br />
bestimmter Arbeiten gefährdet werden<br />
könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung<br />
über die erste Nachuntersuchung<br />
nicht vorgelegt, müssen die Auszubildenden<br />
damit rechnen, dass ihr <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />
im Verzeichnis bei der Kammer<br />
oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht<br />
wird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO).<br />
Wenn der Ausbildende den Vorschriften<br />
vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt,<br />
kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €<br />
belegt werden (§ 59 JArbSchG).