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Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

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20 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS<br />

me der ersten Beschäftigung hat sich der<br />

Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes<br />

darüber vorlegen zu lassen, dass die jugendlichen<br />

Auszubildenden nachuntersucht<br />

worden sind (§ 33 JArbSchG). Die<br />

Nachuntersuchung darf nicht länger als<br />

drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende<br />

soll die Auszubildenden neun Monate<br />

nach Aufnahme der ersten Beschäftigung<br />

nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu<br />

dem diese die Bescheinigung über die erste<br />

Nachuntersuchung vorzulegen haben, hinweisen<br />

und sie auffordern, die Nachuntersuchung<br />

bis dahin durchführen zu lassen.<br />

Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits-<br />

und Entwicklungsstand der<br />

Jugendlichen festgestellt, insbesondere<br />

auch, ob ihre Gesundheit durch die Ausübung<br />

bestimmter Arbeiten gefährdet werden<br />

könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung<br />

über die erste Nachuntersuchung<br />

nicht vorgelegt, müssen die Auszubildenden<br />

damit rechnen, dass ihr <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis<br />

im Verzeichnis bei der Kammer<br />

oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht<br />

wird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO).<br />

Wenn der Ausbildende den Vorschriften<br />

vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt,<br />

kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €<br />

belegt werden (§ 59 JArbSchG).

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