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Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

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BESONDERE FORMEN DER BERUFSBILDUNG<br />

33<br />

IX. Besondere Formen der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

Für schnelle Leserinnen und Leser<br />

• In einem <strong>Ausbildung</strong>sverbund können zwei oder mehrere Betriebe zusammenwirken<br />

und gemeinsam die von der <strong>Ausbildung</strong>sordnung festgelegten <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />

vermitteln. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Betriebe für die <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />

insgesamt wie auch für die einzelnen Abschnitte muss sichergestellt sein.<br />

• Bei berechtigtem Interesse können Auszubildende und Ausbildende einvernehmlich<br />

bei der zuständigen Stelle die Durchführung der <strong>Beruf</strong>sausbildung in Teilzeitform<br />

unter Beibehaltung der regulären Gesamtausbildungsdauer beantragen.<br />

• Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen ausgebildet<br />

werden. Ist dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich,<br />

erlassen die zuständigen Stellen <strong>Ausbildung</strong>sregelungen, die auf die individuellen<br />

Bedürfnisse der behinderten Menschen abgestimmt sind.<br />

1. Verbundausbildung<br />

Viele Betriebe können heute aufgrund zunehmender<br />

Spezialisierung nicht mehr alle<br />

für einen <strong>Ausbildung</strong>sberuf erforderlichen<br />

<strong>Ausbildung</strong>sinhalte vermitteln, wohl aber<br />

wichtige Teilbereiche dieser <strong>Beruf</strong>sausbildung.<br />

Um dieses <strong>Ausbildung</strong>spotenzial aktiv<br />

zu nutzen, können <strong>Ausbildung</strong>spartnerschaften<br />

gebildet werden, in denen mehrere<br />

Betriebe gemeinsam das volle Spektrum<br />

der <strong>Ausbildung</strong>sinhalte abdecken können.<br />

Das BBiG lässt hierfür flexible Organisationsformen<br />

zu. Einzige Voraussetzung ist,<br />

dass die Verantwortlichkeit der im Verbund<br />

beteiligten Betriebe für die einzelnen <strong>Ausbildung</strong>sabschnitte<br />

wie auch für die <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />

insgesamt sichergestellt ist (§ 10<br />

Abs. 5 BBiG).<br />

Folgende Verbundstrukturen kommen<br />

insbesondere in Betracht:<br />

• <strong>Ausbildung</strong>sgesellschaft als Gesellschaft<br />

bürgerlichen Recht oder als GmbH

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