Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!
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BESONDERE FORMEN DER BERUFSBILDUNG<br />
33<br />
IX. Besondere Formen der <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
Für schnelle Leserinnen und Leser<br />
• In einem <strong>Ausbildung</strong>sverbund können zwei oder mehrere Betriebe zusammenwirken<br />
und gemeinsam die von der <strong>Ausbildung</strong>sordnung festgelegten <strong>Ausbildung</strong>sinhalte<br />
vermitteln. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Betriebe für die <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
insgesamt wie auch für die einzelnen Abschnitte muss sichergestellt sein.<br />
• Bei berechtigtem Interesse können Auszubildende und Ausbildende einvernehmlich<br />
bei der zuständigen Stelle die Durchführung der <strong>Beruf</strong>sausbildung in Teilzeitform<br />
unter Beibehaltung der regulären Gesamtausbildungsdauer beantragen.<br />
• Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufen ausgebildet<br />
werden. Ist dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich,<br />
erlassen die zuständigen Stellen <strong>Ausbildung</strong>sregelungen, die auf die individuellen<br />
Bedürfnisse der behinderten Menschen abgestimmt sind.<br />
1. Verbundausbildung<br />
Viele Betriebe können heute aufgrund zunehmender<br />
Spezialisierung nicht mehr alle<br />
für einen <strong>Ausbildung</strong>sberuf erforderlichen<br />
<strong>Ausbildung</strong>sinhalte vermitteln, wohl aber<br />
wichtige Teilbereiche dieser <strong>Beruf</strong>sausbildung.<br />
Um dieses <strong>Ausbildung</strong>spotenzial aktiv<br />
zu nutzen, können <strong>Ausbildung</strong>spartnerschaften<br />
gebildet werden, in denen mehrere<br />
Betriebe gemeinsam das volle Spektrum<br />
der <strong>Ausbildung</strong>sinhalte abdecken können.<br />
Das BBiG lässt hierfür flexible Organisationsformen<br />
zu. Einzige Voraussetzung ist,<br />
dass die Verantwortlichkeit der im Verbund<br />
beteiligten Betriebe für die einzelnen <strong>Ausbildung</strong>sabschnitte<br />
wie auch für die <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
insgesamt sichergestellt ist (§ 10<br />
Abs. 5 BBiG).<br />
Folgende Verbundstrukturen kommen<br />
insbesondere in Betracht:<br />
• <strong>Ausbildung</strong>sgesellschaft als Gesellschaft<br />
bürgerlichen Recht oder als GmbH