06.01.2014 Aufrufe

Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

138<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGEN<br />

§ 34<br />

Weitere Nachuntersuchungen<br />

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten<br />

Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche<br />

erneut nachuntersuchen lassen (weitere<br />

Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn<br />

auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und<br />

darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die<br />

Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung<br />

vorlegt.<br />

§ 35<br />

Außerordentliche Nachuntersuchung<br />

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung<br />

anordnen, wenn eine Untersuchung<br />

ergibt, dass<br />

1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter<br />

entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben<br />

ist,<br />

2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden<br />

vorhanden sind,<br />

3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf<br />

die Gesundheit oder Entwicklung des<br />

Jugendlichen noch nicht zu übersehen<br />

sind.<br />

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden<br />

durch die Anordnung einer außerordentlichen<br />

Nachuntersuchung nicht berührt.<br />

§ 36<br />

Ärztliche Untersuchungen und<br />

Wechsel des Arbeitgebers<br />

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so<br />

darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,<br />

wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung<br />

(§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme<br />

der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die<br />

Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung<br />

(§ 33) vorliegen.<br />

§ 37<br />

Inhalt und Durchführung der<br />

ärztlichen Untersuchungen<br />

(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich<br />

auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand<br />

und die körperliche Beschaffenheit,<br />

die Nachuntersuchungen außerdem auf die<br />

Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit<br />

und Entwicklung des Jugendlichen<br />

zu erstrecken.<br />

(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der<br />

Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen<br />

auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,<br />

1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung<br />

des Jugendlichen durch die Ausführung<br />

bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung<br />

während bestimmter Zeiten<br />

gefährdet wird,<br />

2. ob besondere der Gesundheit dienende<br />

Maßnahmen erforderlich sind,<br />

3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung<br />

(§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.<br />

(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:<br />

1. den Untersuchungsbefund,<br />

2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er<br />

die Gesundheit oder die Entwicklung des<br />

Jugendlichen für gefährdet hält,<br />

3. die besonderen der Gesundheit dienenden<br />

Maßnahmen,<br />

4. die Anordnung einer außerordentlichen<br />

Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).<br />

§ 38<br />

Ergänzungsuntersuchung<br />

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand<br />

des Jugendlichen nur beurteilen,<br />

wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung<br />

durch einen anderen Arzt oder einen<br />

Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung<br />

zu veranlassen und ihre Notwendigkeit<br />

schriftlich zu begründen.<br />

§ 39<br />

Mitteilung, Bescheinigung<br />

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten<br />

schriftlich mitzuteilen:<br />

1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,<br />

2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er<br />

die Gesundheit oder die Entwicklung des<br />

Jugendlichen für gefährdet hält,<br />

3. die besonderen der Gesundheit dienenden<br />

Maßnahmen,<br />

4. die Anordnung einer außerordentlichen<br />

Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).<br />

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte<br />

Bescheinigung darüber auszustellen,<br />

dass die Untersuchung stattgefunden<br />

hat und darin die Arbeiten zu vermerken,<br />

durch deren Ausführung er die Gesundheit<br />

oder die Entwicklung des Jugendlichen für<br />

gefährdet hält.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!