Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!
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Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGEN<br />
§ 34<br />
Weitere Nachuntersuchungen<br />
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten<br />
Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche<br />
erneut nachuntersuchen lassen (weitere<br />
Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn<br />
auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und<br />
darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die<br />
Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung<br />
vorlegt.<br />
§ 35<br />
Außerordentliche Nachuntersuchung<br />
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung<br />
anordnen, wenn eine Untersuchung<br />
ergibt, dass<br />
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter<br />
entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben<br />
ist,<br />
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden<br />
vorhanden sind,<br />
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf<br />
die Gesundheit oder Entwicklung des<br />
Jugendlichen noch nicht zu übersehen<br />
sind.<br />
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden<br />
durch die Anordnung einer außerordentlichen<br />
Nachuntersuchung nicht berührt.<br />
§ 36<br />
Ärztliche Untersuchungen und<br />
Wechsel des Arbeitgebers<br />
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so<br />
darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,<br />
wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung<br />
(§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme<br />
der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die<br />
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung<br />
(§ 33) vorliegen.<br />
§ 37<br />
Inhalt und Durchführung der<br />
ärztlichen Untersuchungen<br />
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich<br />
auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand<br />
und die körperliche Beschaffenheit,<br />
die Nachuntersuchungen außerdem auf die<br />
Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit<br />
und Entwicklung des Jugendlichen<br />
zu erstrecken.<br />
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der<br />
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen<br />
auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,<br />
1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung<br />
des Jugendlichen durch die Ausführung<br />
bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung<br />
während bestimmter Zeiten<br />
gefährdet wird,<br />
2. ob besondere der Gesundheit dienende<br />
Maßnahmen erforderlich sind,<br />
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung<br />
(§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.<br />
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:<br />
1. den Untersuchungsbefund,<br />
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er<br />
die Gesundheit oder die Entwicklung des<br />
Jugendlichen für gefährdet hält,<br />
3. die besonderen der Gesundheit dienenden<br />
Maßnahmen,<br />
4. die Anordnung einer außerordentlichen<br />
Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).<br />
§ 38<br />
Ergänzungsuntersuchung<br />
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand<br />
des Jugendlichen nur beurteilen,<br />
wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung<br />
durch einen anderen Arzt oder einen<br />
Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung<br />
zu veranlassen und ihre Notwendigkeit<br />
schriftlich zu begründen.<br />
§ 39<br />
Mitteilung, Bescheinigung<br />
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten<br />
schriftlich mitzuteilen:<br />
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,<br />
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er<br />
die Gesundheit oder die Entwicklung des<br />
Jugendlichen für gefährdet hält,<br />
3. die besonderen der Gesundheit dienenden<br />
Maßnahmen,<br />
4. die Anordnung einer außerordentlichen<br />
Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).<br />
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte<br />
Bescheinigung darüber auszustellen,<br />
dass die Untersuchung stattgefunden<br />
hat und darin die Arbeiten zu vermerken,<br />
durch deren Ausführung er die Gesundheit<br />
oder die Entwicklung des Jugendlichen für<br />
gefährdet hält.