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Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz<br />

83<br />

7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils<br />

auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung<br />

in das dort genannte Verzeichnis<br />

nicht oder nicht rechtzeitig beantragt<br />

oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift<br />

nicht beifügt oder<br />

8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen<br />

des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße<br />

bis zu fünftausend Euro, in den übrigen<br />

Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

Teil 7<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 103<br />

Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im<br />

Rahmen der deutschen Einheit<br />

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />

und der Systematik der Facharbeiterberufe<br />

und Prüfungszeugnisse nach § 37<br />

Abs. 2 stehen einander gleich.<br />

§ 104<br />

Fortgeltung bestehender Regelungen<br />

(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten<br />

Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar<br />

geregelten <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />

gelten als <strong>Ausbildung</strong>sberufe im Sinne des<br />

§ 4. Die <strong>Beruf</strong>sbilder, die <strong>Beruf</strong>sbildungspläne,<br />

die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen<br />

für diese <strong>Beruf</strong>e sind bis<br />

zum Erlass von <strong>Ausbildung</strong>sordnungen nach<br />

§ 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47<br />

anzuwenden.<br />

(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten<br />

Prüfungszeugnisse in <strong>Beruf</strong>en, die nach<br />

Absatz 1 als anerkannte <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />

gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach<br />

§ 37 Abs. 2 gleich.<br />

§ 105<br />

Übertragung von Zuständigkeiten<br />

Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz<br />

den nach Landesrecht zuständigen Behörden<br />

übertragenen Zuständigkeiten nach den<br />

§§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu<br />

übertragen.

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