Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!
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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz<br />
83<br />
7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils<br />
auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung<br />
in das dort genannte Verzeichnis<br />
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt<br />
oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift<br />
nicht beifügt oder<br />
8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen<br />
des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße<br />
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen<br />
Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend<br />
Euro geahndet werden.<br />
Teil 7<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 103<br />
Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im<br />
Rahmen der deutschen Einheit<br />
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />
und der Systematik der Facharbeiterberufe<br />
und Prüfungszeugnisse nach § 37<br />
Abs. 2 stehen einander gleich.<br />
§ 104<br />
Fortgeltung bestehender Regelungen<br />
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten<br />
Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar<br />
geregelten <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />
gelten als <strong>Ausbildung</strong>sberufe im Sinne des<br />
§ 4. Die <strong>Beruf</strong>sbilder, die <strong>Beruf</strong>sbildungspläne,<br />
die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen<br />
für diese <strong>Beruf</strong>e sind bis<br />
zum Erlass von <strong>Ausbildung</strong>sordnungen nach<br />
§ 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47<br />
anzuwenden.<br />
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten<br />
Prüfungszeugnisse in <strong>Beruf</strong>en, die nach<br />
Absatz 1 als anerkannte <strong>Ausbildung</strong>sberufe<br />
gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach<br />
§ 37 Abs. 2 gleich.<br />
§ 105<br />
Übertragung von Zuständigkeiten<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz<br />
den nach Landesrecht zuständigen Behörden<br />
übertragenen Zuständigkeiten nach den<br />
§§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu<br />
übertragen.