Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!
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156 <strong>Ausbildung</strong>svertragsmuster SERVICE<br />
6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der <strong>Ausbildung</strong>seignung)<br />
Bei Kündigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen<br />
Wegfalls der <strong>Ausbildung</strong>seignung verpflichten sich Ausbildende, sich mit Hilfe der <strong>Beruf</strong>sberatung<br />
des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere <strong>Ausbildung</strong> im bisherigen<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberuf in einer anderen geeigneten <strong>Ausbildung</strong>sstätte zu bemühen.<br />
§ 8 – Betriebliches Zeugnis<br />
Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses<br />
ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende<br />
die <strong>Beruf</strong>sausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die<br />
Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel<br />
der <strong>Beruf</strong>sausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubildenden sind auch Angaben<br />
über Verhalten und Leistung aufzunehmen.<br />
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten<br />
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme<br />
des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss<br />
anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht.<br />
§ 10 – Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der <strong>Ausbildung</strong>sstätte.<br />
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen 13 ; Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge<br />
und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen<br />
Rechtswirksame Nebenabreden, die das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis betreffen, können nur<br />
durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages getroffen<br />
werden.<br />
13<br />
U.a. können als integraler Bestandteil der <strong>Ausbildung</strong> <strong>Ausbildung</strong>sabschnitte im Ausland bis zu einem Viertel der<br />
<strong>Ausbildung</strong>sdauer vereinbart werden. Weiterhin können Zusatzqualifikationen vereinbart werden. Diese können<br />
Wahlbausteine in neuen <strong>Ausbildung</strong>sordnungen oder Teile anderer <strong>Ausbildung</strong>s- oder Fortbildungsordnungen sein.<br />
Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden.