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Ausbildung & Beruf - Alle Achtung!

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156 <strong>Ausbildung</strong>svertragsmuster SERVICE<br />

6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der <strong>Ausbildung</strong>seignung)<br />

Bei Kündigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen<br />

Wegfalls der <strong>Ausbildung</strong>seignung verpflichten sich Ausbildende, sich mit Hilfe der <strong>Beruf</strong>sberatung<br />

des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere <strong>Ausbildung</strong> im bisherigen<br />

<strong>Ausbildung</strong>sberuf in einer anderen geeigneten <strong>Ausbildung</strong>sstätte zu bemühen.<br />

§ 8 – Betriebliches Zeugnis<br />

Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses<br />

ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende<br />

die <strong>Beruf</strong>sausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die<br />

Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel<br />

der <strong>Beruf</strong>sausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubildenden sind auch Angaben<br />

über Verhalten und Leistung aufzunehmen.<br />

§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten<br />

Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme<br />

des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss<br />

anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht.<br />

§ 10 – Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der <strong>Ausbildung</strong>sstätte.<br />

§ 11 – Sonstige Vereinbarungen 13 ; Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge<br />

und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen<br />

Rechtswirksame Nebenabreden, die das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis betreffen, können nur<br />

durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages getroffen<br />

werden.<br />

13<br />

U.a. können als integraler Bestandteil der <strong>Ausbildung</strong> <strong>Ausbildung</strong>sabschnitte im Ausland bis zu einem Viertel der<br />

<strong>Ausbildung</strong>sdauer vereinbart werden. Weiterhin können Zusatzqualifikationen vereinbart werden. Diese können<br />

Wahlbausteine in neuen <strong>Ausbildung</strong>sordnungen oder Teile anderer <strong>Ausbildung</strong>s- oder Fortbildungsordnungen sein.<br />

Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden.

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