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G E M E I N D E - I N F O - Gemeinde Wielenbach

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nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen werden kann und das Betreten der „alten Wegetrasse“<br />

rechtlich nicht zulässig ist.<br />

Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der „neuen“ Wegetrasse. Die Entscheidung<br />

des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 1682, der auch Sicherheitsbedenken vorbringt, ist<br />

rechtlich nicht antastbar und sollte akzeptiert werden.<br />

Sitzung vom 10.05.2005<br />

Beschluss des 1. Nachtragshauhaltsplanes 2005 mit Anlagen und Erlass der ersten<br />

Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2005<br />

Der Nachtrag wurde notwendig, da die in 2004 vom <strong>Gemeinde</strong>rat beschlossene, terminlich aber<br />

noch nicht festgelegte Baumaßnahme „Forstwegebau Haunshofen“ mit Ausgaben in Höhe von<br />

85.000 EUR, nun nach Vorsprache des Forstamtes baldmöglichst beginnen soll,<br />

Haushaltsmittel dafür aber nicht eingeplant waren. Durch Zuschüsse und Beiträge der Anlieger<br />

wird die Maßnahme kostenneutral durchgeführt.<br />

Gemäß Art. 68 Abs. 2 Nr. 3 GO ist die <strong>Gemeinde</strong> dann zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung<br />

samt Nachtragshaushaltsplan verpflichtet, wenn bisher nicht veranschlagte<br />

Investitionen geleistet werden sollen.<br />

Darüber hinaus werden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KommHV alle derzeit übersehbaren<br />

Änderungen zur Hauhaltssatzung 2005 eingearbeitet.<br />

Dem Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplans 2005 in vorgelegter Form mit den Anlagen nach<br />

VV Nr. 2 zu § 34 KommHV wird ohne Änderung zugestimmt.<br />

Der durch Nachtrag geänderte Finanzplan, für die Jahre 2004 bis 2008 mit dem ihm zugrunde<br />

liegenden geänderten Investitionsprogramm, als Anlage des Haushaltsplan 2005 nach § 2 Abs.<br />

2 Nr. 6 KommHV, wird in vorgelegter Form beschlossen.<br />

Des weiteren wird folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

Erste Nachtragshaushaltssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wielenbach</strong>, Landkreis Weilheim-Schongau<br />

für das Haushaltsjahr 2005<br />

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 ff. der <strong>Gemeinde</strong>ordnung erlässt die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Wielenbach</strong> folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit<br />

festgesetzt; dadurch werden

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