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G E M E I N D E - I N F O - Gemeinde Wielenbach

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Das Landratsamt Weilheim-Schongau, Bauabteilung, wurde um Stellungnahme gebeten, ob<br />

ohne weitere bauplanungsrechtliche Verpflichtungen (Eingriffsregelung, Umweltprüfung) eine<br />

„Aufhebung“ des Bebauungsplanes „Am Hardt - Eichenweg“ mittels Einbeziehung dieses<br />

Gebietes in den einfachen Bebauungsplan „Siedlung Hardt“ möglich ist.<br />

Der Bebauungsplan sieht für die Fl.Nr. 2304/3 die Nutzung als Kinderspielplatz vor. Eine<br />

Einbeziehung des Bebauungsplanes „Am Eichenweg“ in den einfachen Bebauungsplan<br />

„Siedlung Hardt“ würde für dieses Grundstück die Aufgabe dieser festgesetzten Nutzung und<br />

die Schaffung von Baurecht nach § 34 Abs. 1 BauGB bedeuten. Das Baurecht wurde notariell<br />

am 03.05.2005 durch die Eintragung des Einheimischenmodells gesichert.<br />

Sofern der <strong>Gemeinde</strong>rat den Einbezug des Baugebiets „Am Hardt - Eichenweg“ in den<br />

einfachen Bebauungsplan „Siedlung Hardt“ befürwortet, wäre der Aufstellungsbeschluss vom<br />

13.07.2004 entsprechend zu ändern.<br />

Das Landratsamt Weilheim-Schongau würde keine Einwendungen gegen dieses Vorgehen<br />

erheben. Von einer Forderung hinsichtlich Eingriffsregelung und<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung würde abgesehen werden.<br />

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Siedlung Hardt“ vom 13.07.2004<br />

wird wie folgt geändert:<br />

In den Geltungsbereich einbezogen wird das Gebiet des Bebauungsplanes „Am Hardt -<br />

Eichenweg“ mit den Fl.Nrn. 2302/7, 2302/8, 2304/2, 2304/3, 2304/4, 2304/5, 2304/15,<br />

2304/16, 2304/17, 2304/18, 2304/19, 2314, 2314/8, 2314/9, 2314/10, 2313/5, 2313/6, 2305/22<br />

sowie die Flächen der Erschließungsstraßen Eschenweg Fl.Nr. 2314/11 und Eichenweg Fl.Nr.<br />

2302/5 der Gemarkung <strong>Wielenbach</strong>.<br />

Im übrigen verbleibt es beim Aufstellungsbeschluss vom 13.07.2004.<br />

Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „<strong>Wielenbach</strong> – Gesamt Nord-Ost“<br />

Mit Schreiben vom 28.04.2005 beantragt ein Anlieger die Änderung des Bebauungsplanes<br />

„<strong>Wielenbach</strong> Gesamt Nord-Ost“ für das Grundstück Fl.Nr. 217 (Teilfläche) wie folgt:<br />

Änderung von Haustyp I + D in Haustyp II:<br />

II: Haustyp Erdgeschoss und Obergeschoss als Vollgeschoss, Kniestock über dem<br />

Obergeschoss unzulässig, nur Doppelpfette bis max. 40 cm Höhe, gemessen von<br />

Oberkante Rohdecke bis Unterkante Sparren an der Außenseite der Außenwand<br />

gestattet.<br />

Festsetzung der Firstrichtung in Ost-West<br />

Durch den <strong>Gemeinde</strong>rat ist darüber zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben und die<br />

Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt wird.<br />

Die Änderung würde nicht nur die Bauparzelle Fl.Nr. 217/Teilfl. betreffen, sondern wäre<br />

bezüglich der Festsetzung der Firstrichtung auf den gesamten Planbereich 3 auszudehnen und<br />

hinsichtlich der Geschosserhöhung auch auf die westlich noch unbebaute Parzelle, die die<br />

gleiche Topographie aufweist.<br />

Hinsichtlich der Festsetzung der Firstrichtung sollte grundsätzlich darüber beraten werden, ob<br />

eine solche für den Planbereich 3 überhaupt noch festgesetzt wird. Eine Nichtfestsetzung der<br />

Firstrichtung bewirkt einerseits für den Bauherren mehr Flexibilität, andererseits aber eine ggf.<br />

nicht gewollte „Auflockerung“ der Dachlandschaft im Baugebiet.

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