steuerliche EBITDA - Eversheds
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V. Zinsschranke<br />
dd) Sonderregelung für Körperschaften<br />
• Keine Ausnahmeregelung gemäß § 4 h Abs. 2 S. 1 Buchst. b und c<br />
EStG-E (Konzernklausel und Escape-Klausel), wenn Zinssaldo zu<br />
mehr als 10% bezahlt wird an<br />
- Gläubiger, die mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt<br />
sind oder<br />
- Gläubiger, die nahe stehende Person zu einem wesentl. Beteiligten<br />
(mehr als 25 %) sind oder<br />
- Gläubiger, die auf einen wesentl. Beteiligten oder diesem nahe<br />
stehende Personen Rückgriff haben<br />
- Kein entlastender Drittvergleich mehr möglich !<br />
Rechtsfolge:<br />
Zinsschranke 30% <strong>EBITDA</strong> greift auch bei gleicher oder höherer EK<br />
Quote als beim Konzern, wenn nur eine der KonzernG nicht unter<br />
Escape-Klausel fällt<br />
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