steuerliche EBITDA - Eversheds
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V. Zinsschranke<br />
c) Zinsvortrag<br />
• Nicht abziehbare Zinsaufwendungen können vorgetragen werden<br />
• Vortrag bei Berechnung Zinsschranke in Folgejahren (30 % <strong>EBITDA</strong>)<br />
unberücksichtigt<br />
• Untergang Zinsvortrag bei:<br />
- Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung<br />
- Umwandlung in PersG; Verschmelzung und Abspaltung auf KapG<br />
- Betriebseinbringung nach 20; 24 UmwStG<br />
- Wechsel Mitunternehmer (quotaler Untergang)<br />
- KapG: schädlicher Wechsel i.S.v. §8c KStG-E (Mantelkauf)<br />
d) Gewerbesteuer<br />
Unter die Zinsschranke fallende BA unterliegen nicht der<br />
gewerbe<strong>steuerliche</strong>n Hinzurechnung (bereits erfasst und somit der<br />
GewSt und KSt unterworfen).<br />
Abziehbare Zinsaufwendungen (Zinsvortrag) unterliegen der<br />
gewerbe<strong>steuerliche</strong>n Hinzurechnung!<br />
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