in der Pfalz Willkommen - Chili
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on Tour<br />
Wan<strong>der</strong>n erfreut sich immer größerer Beliebtheit. E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> liebsten Freizeitbeschäftigungen <strong>der</strong> Deutschen ist<br />
die klassische Form des Wan<strong>der</strong>ns: über Stock und Ste<strong>in</strong>, auf Wan<strong>der</strong>wegen durch das Dickicht aus Nadel- und<br />
Laubbäumen.<br />
Doch wer haftet, wenn Stock und Ste<strong>in</strong> dazu führen, dass <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>er bei se<strong>in</strong>er liebsten<br />
Beschäftigung Schaden nimmt? Um es gleich vorweg zu nehmen, die Beantwortung<br />
dieser Frage ist nicht e<strong>in</strong>fach und letztlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung immer die<br />
genauen Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls entscheidend. Grundsätzlich, so sieht es <strong>der</strong> Paragraf<br />
22 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes Rhe<strong>in</strong>land-<strong>Pfalz</strong> (LWaldG) vor, „darf je<strong>der</strong> den<br />
Wald zum Zwecke <strong>der</strong> Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue<br />
Sorgfaltspflichten o<strong>der</strong> Verkehrssicherungspflichten <strong>der</strong> Waldbesitzenden werden hier-<br />
durch nicht begründet.“ Generell muss <strong>der</strong> Waldbenutzer,<br />
also <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>er, mit den so genannten<br />
typischen Gefahren des Waldes rechnen. Zu den<br />
typischen Gefahren gehören laut herrschen<strong>der</strong><br />
Rechtsme<strong>in</strong>ung Gefahren, die vom natürlichen<br />
Ökosystem Wald ausgehen o<strong>der</strong> die sich durch<br />
die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung mehr<br />
o<strong>der</strong> weniger zwangsläufig ergeben. Gefahren wie<br />
Baumsturz, Astbruch, herabfallende Baumfrüchte,<br />
Wurzeln o<strong>der</strong> tiefe Fahrspuren gelten beispielsweise<br />
als typisch.<br />
©GeoBasis-DE/LVermGeoRP2012-08-13<br />
Die eigentliche Verkehrssicherungspflicht des<br />
Waldbesitzers greift im Wesentlichen bei atypischen<br />
nicht durch das natürliche Ökosystem<br />
Wald hervorgerufene Gefahren, welche meist<br />
durch menschliches Handeln entstehen. Bauliche<br />
Anlagen wie Waldbänke, Schutzhütten, Wegeschranken<br />
o<strong>der</strong> auch Spielgeräte auf Waldspielplätzen<br />
zählen zu dem offenen Katalog möglicher