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in der Pfalz Willkommen - Chili

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on Tour<br />

Wan<strong>der</strong>n erfreut sich immer größerer Beliebtheit. E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> liebsten Freizeitbeschäftigungen <strong>der</strong> Deutschen ist<br />

die klassische Form des Wan<strong>der</strong>ns: über Stock und Ste<strong>in</strong>, auf Wan<strong>der</strong>wegen durch das Dickicht aus Nadel- und<br />

Laubbäumen.<br />

Doch wer haftet, wenn Stock und Ste<strong>in</strong> dazu führen, dass <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>er bei se<strong>in</strong>er liebsten<br />

Beschäftigung Schaden nimmt? Um es gleich vorweg zu nehmen, die Beantwortung<br />

dieser Frage ist nicht e<strong>in</strong>fach und letztlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung immer die<br />

genauen Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls entscheidend. Grundsätzlich, so sieht es <strong>der</strong> Paragraf<br />

22 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes Rhe<strong>in</strong>land-<strong>Pfalz</strong> (LWaldG) vor, „darf je<strong>der</strong> den<br />

Wald zum Zwecke <strong>der</strong> Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue<br />

Sorgfaltspflichten o<strong>der</strong> Verkehrssicherungspflichten <strong>der</strong> Waldbesitzenden werden hier-<br />

durch nicht begründet.“ Generell muss <strong>der</strong> Waldbenutzer,<br />

also <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>er, mit den so genannten<br />

typischen Gefahren des Waldes rechnen. Zu den<br />

typischen Gefahren gehören laut herrschen<strong>der</strong><br />

Rechtsme<strong>in</strong>ung Gefahren, die vom natürlichen<br />

Ökosystem Wald ausgehen o<strong>der</strong> die sich durch<br />

die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger zwangsläufig ergeben. Gefahren wie<br />

Baumsturz, Astbruch, herabfallende Baumfrüchte,<br />

Wurzeln o<strong>der</strong> tiefe Fahrspuren gelten beispielsweise<br />

als typisch.<br />

©GeoBasis-DE/LVermGeoRP2012-08-13<br />

Die eigentliche Verkehrssicherungspflicht des<br />

Waldbesitzers greift im Wesentlichen bei atypischen<br />

nicht durch das natürliche Ökosystem<br />

Wald hervorgerufene Gefahren, welche meist<br />

durch menschliches Handeln entstehen. Bauliche<br />

Anlagen wie Waldbänke, Schutzhütten, Wegeschranken<br />

o<strong>der</strong> auch Spielgeräte auf Waldspielplätzen<br />

zählen zu dem offenen Katalog möglicher

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