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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» RA Johannes Höring, Trier<br />

Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater<br />

Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage<br />

in sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 23.1.2013 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012<br />

mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Vermögensanlage in sogenannten „gebrauchte“ Lebensversicherungen eines<br />

geschlossenen Fonds auseinan<strong>de</strong>rgesetzt. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Abgrenzung<br />

zum echten Factoring bzw. unechten Factoring.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Der IV. Senat <strong>de</strong>s BFH hat sich in seinem am 23.1.2013 veröffentlichten<br />

Urteil vom 11.10.2012 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Abgrenzung von Gewerbebetrieb<br />

und privater Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage<br />

in auf <strong>de</strong>m Zweitmarkt erworbene Lebensversicherungen sowie <strong>de</strong>r<br />

Abgrenzung zum echten Factoring bzw. unechten Factoring auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />

1<br />

Der BFH hat entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Erwerb und das Halten „gebrauchter“<br />

Lebensversicherungen auf <strong>de</strong>m US-amerikanischen Zweitmarkt<br />

durch eine Anlagegesellschaft sowie <strong>de</strong>r Einzug <strong>de</strong>r Versicherungssummen<br />

bei Fälligkeit nicht allein aufgrund <strong>de</strong>s Anlagevolumens o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Einschaltung eines Vermittlers (sog. „Settlement-Gesellschaft“)<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r getätigten Geschäfte als Gewerbebetrieb zu<br />

qualifizieren ist und bejahte im entschie<strong>de</strong>nen Fall eine private Vermögensverwaltung.<br />

» 2. Der Streitfall<br />

2.1 Sachverhalt<br />

Hintergrund <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BFH war eine klagen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />

Personengesellschaft in <strong>de</strong>r Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese<br />

Anlagegesellschaft wird als geschlossener Fonds geführt. Gegenstand<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens ist <strong>de</strong>r Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die<br />

Verwertung von Lebensversicherungspolicen, welche auf Vermittlung<br />

einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen<br />

auf <strong>de</strong>m US-amerikanischen Zweitmarkt erworben hatte.<br />

Dort bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum<br />

Kauf an, wenn sie diese we<strong>de</strong>r fortführen noch kündigen wollen.<br />

An <strong>de</strong>m geschlossenen Fonds beteiligten sich Kapitalanleger entwe<strong>de</strong>r<br />

als unmittelbare Kommanditisten o<strong>de</strong>r als mittelbare Treuhandkommanditisten.<br />

Mit diesen Mitteln aus <strong>de</strong>m gezeichneten<br />

Kommanditkapital erwarb <strong>de</strong>r geschlossene Fonds auf <strong>de</strong>m Zweitverwertungsmarkt<br />

für US-amerikanische Lebensversicherungen das<br />

wirtschaftliche Eigentum an Lebensversicherungsverträgen, wobei<br />

nur ein kleiner Teil dieser Verträge mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Risikolebensversicherung,<br />

die übrigen mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen gemischten (Kapital-)<br />

Lebensversicherung vergleichbar sind. Die (Rest-)Vertragslaufzeiten<br />

<strong>de</strong>r erworbenen Lebensversicherungen beliefen sich zum Erwerbszeitpunkt<br />

auf drei bis 13 Jahre. Die Versicherungssumme eines einzelnen<br />

Versicherungsvertrags betrug min<strong>de</strong>stens 100.000 US-Dollar<br />

und durfte grundsätzlich 5 Millionen US-Dollar nicht übersteigen.<br />

Der Erwerb <strong>de</strong>r Lebensversicherungen erfolgte über die US-amerikanische<br />

„A-Corporation“ („Settlement-Gesellschaft“), die <strong>de</strong>m<br />

geschlossenen Fonds <strong>de</strong>n Zugang zum Zweitverwertungsmarkt<br />

für sogenannten „gebrauchte“ Lebensversicherungen in <strong>de</strong>n USA<br />

vermittelte. Vor <strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>r Lebensversicherungen prüfte die<br />

Settlement-Gesellschaft die Verträge entsprechend <strong>de</strong>n Anlagekriterien<br />

<strong>de</strong>s geschlossenen Fonds.<br />

Nach <strong>de</strong>m Erwerb veräußerte und übertrug die Settlement-Gesellschaft<br />

die erworbenen Lebensversicherungen an einen US-amerikanischen<br />

Trust, <strong>de</strong>r die Lebensversicherungen nach Zahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises<br />

durch <strong>de</strong>n geschlossenen Fonds für diese in einem treuhandähnlichen<br />

Verhältnis hielt und sie von seinem Vermögen separierte.<br />

Die Verwaltung (u. a. Abwicklung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Prämienzahlungen,<br />

Geltendmachung <strong>de</strong>r Ansprüche gegen die jeweiligen Versicherungsgesellschaften<br />

auf Auszahlung <strong>de</strong>r Versicherungssummen sowie<br />

<strong>de</strong>ren Einziehung) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Trust zugeordneten („gebrauchten“)<br />

Lebensversicherungen übernahm die Settlement-Gesellschaft. Der<br />

geschlossene Fonds leistet die Versicherungsprämien und erhält<br />

bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls die Versicherungssumme ausgezahlt.<br />

Ein Weiterverkauf <strong>de</strong>r von ihr (wirtschaftlich) erworbenen<br />

Versicherungsverträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen und käme<br />

allenfalls bei Liquidation <strong>de</strong>s geschlossenen Fonds vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

jeweiligen Versicherungsfalls in Betracht. Fremdkapital wur<strong>de</strong> nur<br />

in sehr geringem Umfang eingesetzt. Der Erwerb weiterer Lebensversicherungen<br />

aus <strong>de</strong>n vereinnahmten Versicherungssummen ist<br />

nicht vorgesehen.<br />

Die Finanzverwaltung sah die Tätigkeit <strong>de</strong>s geschlossenen Fonds als<br />

gewerblich an, was ertragsteuerlich u. a. zur Folge gehabt hätte, dass<br />

die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist<br />

bei <strong>de</strong>m geschlossenen Fonds zu Betriebseinnahmen geführt<br />

1) BFH, Urteil vom 11.10.2012, IV R 32/10, DStR 2013, 126.<br />

18 SteuerConsultant 4 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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