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Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
» RA Johannes Höring, Trier<br />
Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater<br />
Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage<br />
in sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 23.1.2013 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012<br />
mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Vermögensanlage in sogenannten „gebrauchte“ Lebensversicherungen eines<br />
geschlossenen Fonds auseinan<strong>de</strong>rgesetzt. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Abgrenzung<br />
zum echten Factoring bzw. unechten Factoring.<br />
» 1. Hintergrund<br />
Der IV. Senat <strong>de</strong>s BFH hat sich in seinem am 23.1.2013 veröffentlichten<br />
Urteil vom 11.10.2012 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Abgrenzung von Gewerbebetrieb<br />
und privater Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage<br />
in auf <strong>de</strong>m Zweitmarkt erworbene Lebensversicherungen sowie <strong>de</strong>r<br />
Abgrenzung zum echten Factoring bzw. unechten Factoring auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />
1<br />
Der BFH hat entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Erwerb und das Halten „gebrauchter“<br />
Lebensversicherungen auf <strong>de</strong>m US-amerikanischen Zweitmarkt<br />
durch eine Anlagegesellschaft sowie <strong>de</strong>r Einzug <strong>de</strong>r Versicherungssummen<br />
bei Fälligkeit nicht allein aufgrund <strong>de</strong>s Anlagevolumens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Einschaltung eines Vermittlers (sog. „Settlement-Gesellschaft“)<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r getätigten Geschäfte als Gewerbebetrieb zu<br />
qualifizieren ist und bejahte im entschie<strong>de</strong>nen Fall eine private Vermögensverwaltung.<br />
» 2. Der Streitfall<br />
2.1 Sachverhalt<br />
Hintergrund <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BFH war eine klagen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />
Personengesellschaft in <strong>de</strong>r Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese<br />
Anlagegesellschaft wird als geschlossener Fonds geführt. Gegenstand<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens ist <strong>de</strong>r Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die<br />
Verwertung von Lebensversicherungspolicen, welche auf Vermittlung<br />
einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen<br />
auf <strong>de</strong>m US-amerikanischen Zweitmarkt erworben hatte.<br />
Dort bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum<br />
Kauf an, wenn sie diese we<strong>de</strong>r fortführen noch kündigen wollen.<br />
An <strong>de</strong>m geschlossenen Fonds beteiligten sich Kapitalanleger entwe<strong>de</strong>r<br />
als unmittelbare Kommanditisten o<strong>de</strong>r als mittelbare Treuhandkommanditisten.<br />
Mit diesen Mitteln aus <strong>de</strong>m gezeichneten<br />
Kommanditkapital erwarb <strong>de</strong>r geschlossene Fonds auf <strong>de</strong>m Zweitverwertungsmarkt<br />
für US-amerikanische Lebensversicherungen das<br />
wirtschaftliche Eigentum an Lebensversicherungsverträgen, wobei<br />
nur ein kleiner Teil dieser Verträge mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Risikolebensversicherung,<br />
die übrigen mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen gemischten (Kapital-)<br />
Lebensversicherung vergleichbar sind. Die (Rest-)Vertragslaufzeiten<br />
<strong>de</strong>r erworbenen Lebensversicherungen beliefen sich zum Erwerbszeitpunkt<br />
auf drei bis 13 Jahre. Die Versicherungssumme eines einzelnen<br />
Versicherungsvertrags betrug min<strong>de</strong>stens 100.000 US-Dollar<br />
und durfte grundsätzlich 5 Millionen US-Dollar nicht übersteigen.<br />
Der Erwerb <strong>de</strong>r Lebensversicherungen erfolgte über die US-amerikanische<br />
„A-Corporation“ („Settlement-Gesellschaft“), die <strong>de</strong>m<br />
geschlossenen Fonds <strong>de</strong>n Zugang zum Zweitverwertungsmarkt<br />
für sogenannten „gebrauchte“ Lebensversicherungen in <strong>de</strong>n USA<br />
vermittelte. Vor <strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>r Lebensversicherungen prüfte die<br />
Settlement-Gesellschaft die Verträge entsprechend <strong>de</strong>n Anlagekriterien<br />
<strong>de</strong>s geschlossenen Fonds.<br />
Nach <strong>de</strong>m Erwerb veräußerte und übertrug die Settlement-Gesellschaft<br />
die erworbenen Lebensversicherungen an einen US-amerikanischen<br />
Trust, <strong>de</strong>r die Lebensversicherungen nach Zahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises<br />
durch <strong>de</strong>n geschlossenen Fonds für diese in einem treuhandähnlichen<br />
Verhältnis hielt und sie von seinem Vermögen separierte.<br />
Die Verwaltung (u. a. Abwicklung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Prämienzahlungen,<br />
Geltendmachung <strong>de</strong>r Ansprüche gegen die jeweiligen Versicherungsgesellschaften<br />
auf Auszahlung <strong>de</strong>r Versicherungssummen sowie<br />
<strong>de</strong>ren Einziehung) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Trust zugeordneten („gebrauchten“)<br />
Lebensversicherungen übernahm die Settlement-Gesellschaft. Der<br />
geschlossene Fonds leistet die Versicherungsprämien und erhält<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls die Versicherungssumme ausgezahlt.<br />
Ein Weiterverkauf <strong>de</strong>r von ihr (wirtschaftlich) erworbenen<br />
Versicherungsverträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen und käme<br />
allenfalls bei Liquidation <strong>de</strong>s geschlossenen Fonds vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />
jeweiligen Versicherungsfalls in Betracht. Fremdkapital wur<strong>de</strong> nur<br />
in sehr geringem Umfang eingesetzt. Der Erwerb weiterer Lebensversicherungen<br />
aus <strong>de</strong>n vereinnahmten Versicherungssummen ist<br />
nicht vorgesehen.<br />
Die Finanzverwaltung sah die Tätigkeit <strong>de</strong>s geschlossenen Fonds als<br />
gewerblich an, was ertragsteuerlich u. a. zur Folge gehabt hätte, dass<br />
die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist<br />
bei <strong>de</strong>m geschlossenen Fonds zu Betriebseinnahmen geführt<br />
1) BFH, Urteil vom 11.10.2012, IV R 32/10, DStR 2013, 126.<br />
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