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Einkommensteuer<br />

Fakten & Nachrichten<br />

» Einkommensteuer<br />

Anscheinsbeweis und 1-%-Regelung<br />

Die 1 %-Regelung greift nur, wenn ein Kfz privat genutzt wur<strong>de</strong>. Davon<br />

muss sich das FG überzeugen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

wer<strong>de</strong>n betriebliche Kfz, die zu Privatzwecken zur Verfügung stehen,<br />

auch tatsächlich privat genutzt. Das FG kann aufgrund dieses<br />

Anscheinsbeweises regelmäßig von einer Privatnutzung ausgehen.<br />

Der Anscheinsbeweis kann aber durch einen Gegenbeweis entkräftet<br />

o<strong>de</strong>r erschüttert wer<strong>de</strong>n. Hierzu ist <strong>de</strong>r Vollbeweis <strong>de</strong>s Gegenteils<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Es reicht aus, dass ein Sachverhalt dargelegt<br />

und im Zweifel nachgewiesen wird, <strong>de</strong>r die ernsthafte Möglichkeit<br />

eines an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r allgemeinen Erfahrung entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Geschehens ergibt. Darüber, ob <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis erschüttert<br />

ist, entschei<strong>de</strong>t das FG unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Einzelfalls. An diese Würdigung ist <strong>de</strong>r BFH revisionsrechtlich grundsätzlich<br />

gebun<strong>de</strong>n.<br />

Für einen Zeitraum, in <strong>de</strong>m ein Kfz nicht auf <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

zugelassen war, ist nicht von einer Privatnutzung auszugehen. Der<br />

Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung ist auch dann erschüttert,<br />

wenn ein Privatfahrzeug verfügbar ist, das hinsichtlich Ausstattung,<br />

Fahrleistung und Prestige in etwa vergleichbar ist. Für die Prüfung,<br />

ob <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis erschüttert ist, sind die Familienverhältnisse<br />

zu berücksichtigen. Es kann von Be<strong>de</strong>utung sein, ob die Ehefrau<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen über ein gleichwertiges Kfz verfügt und ob<br />

erwachsene Kin<strong>de</strong>r im Haushalt leben, die als Nutzer <strong>de</strong>s Fahrzeugs<br />

in Betracht kommen.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 4/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

BFH, 4.12.2012, VIII R 42/09, HI3567331<br />

Der Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins, <strong>de</strong>r für eine private Nutzung<br />

betrieblicher Pkw spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten<br />

an<strong>de</strong>re Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die <strong>de</strong>m betrieblichen Fahrzeug<br />

in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.<br />

» Sachverhalt<br />

Strittig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Porsche 911 durch<br />

S. Das Finanzamt setzte <strong>de</strong>n Nutzungsanteil nach <strong>de</strong>r 1-%-Metho<strong>de</strong><br />

für das Gesamtjahr an. Später zeigte sich, dass <strong>de</strong>r 911er nur vom<br />

22.4. bis zum 4.11. zugelassen war. Zu<strong>de</strong>m war auf S während <strong>de</strong>s<br />

Gesamtjahrs ein privater Porsche 928 S4 zugelassen, ebenso ein<br />

privater Volvo V70 vom 22.7. bis zum 31.12. Die 5 zum Haushalt <strong>de</strong>s<br />

S und seiner Ehefrau gehören<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r waren min<strong>de</strong>rjährig. Das FG<br />

gab <strong>de</strong>r Klage insoweit statt, als das Finanzamt für die Zeit vom 1.1.<br />

bis zum 21.4. sowie vom 22.7. bis zum 31.12. einen Nutzungsanteil<br />

angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH wies die Revision <strong>de</strong>s Finanzamts zurück. Er ist an die<br />

Tatsachenwürdigung <strong>de</strong>s FG gebun<strong>de</strong>n; sie ist verfahrensrechtlich<br />

einwandfrei zustan<strong>de</strong> gekommen und we<strong>de</strong>r durch Denkfehler noch<br />

durch Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst. Angesichts<br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Privatfahrzeuge ist <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis für die Privatnutzung<br />

<strong>de</strong>s 911er erschüttert. Es wäre Sache <strong>de</strong>s Finanzamts gewesen,<br />

die Privatnutzung <strong>de</strong>s 911er zu beweisen.<br />

Aufwendungen für die Facharztausbildung <strong>de</strong>s als<br />

Nachfolger vorgesehenen Sohns<br />

BFH, 6.11.2012, VIII R 49/10, HI3574011<br />

1. Aufwendungen eines Facharzts für die Facharztausbildung seines<br />

Sohnes, <strong>de</strong>r als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten<br />

soll, sind keine Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung<br />

einem frem<strong>de</strong>n Dritten nicht gewährt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

<strong>de</strong>s Sohns in Betracht, wenn dieser während <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

noch nicht Gesellschafter war.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine Facharzt-GbR setzte Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben eines Gesellschafters<br />

für die Ausbildung seines Sohns S zum Facharzt an. S war für<br />

die GbR zunächst als Ausbildungsassistent tätig. Danach schloss die<br />

GbR mit ihm einen Vertrag über die Ausbildung zum Facharzt. Die<br />

dabei entstehen<strong>de</strong>n Kosten übernahm die GbR. Sie verpflichtete sich,<br />

S nach Ausbildungsen<strong>de</strong> als Gesellschafter aufzunehmen. S musste<br />

nach <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong> in die GbR eintreten und die Ausbildungskosten<br />

anteilig erstatten, falls das Gesellschaftsverhältnis binnen 3<br />

Jahren gekündigt wer<strong>de</strong>n sollte. Der Abzug <strong>de</strong>r Ausbildungskosten<br />

wur<strong>de</strong> in allen Instanzen abgewiesen.<br />

» Praxishinweis<br />

» Praxishinweis<br />

Aufwand für die Ausbildung eines Kin<strong>de</strong>s gehört grundsätzlich zu<br />

<strong>de</strong>n nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, selbst wenn er <strong>de</strong>r<br />

„För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen“ dient.<br />

Ausbildungskosten sind ausnahmsweise dann Betriebsausgaben,<br />

wenn sie nachweisbar zumin<strong>de</strong>st überwiegend betrieblich veranlasst<br />

sind:<br />

Dies kann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn die Übernahme <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

unter Vereinbarung <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n Tätigkeit im Betrieb sowie<br />

<strong>de</strong>r Rückzahlung bei Nichterfüllung dazu dient, die gewonnenen<br />

Erkenntnisse für <strong>de</strong>n Betrieb nutzbar zu machen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrieb<br />

mit <strong>de</strong>m Angestellten als qualifiziertem Leiter fortzusetzen.<br />

Ausbildungskosten sind auch dann privater Natur, wenn die Ausbildung<br />

die Unternehmensnachfolge – ein privater Vorgang – vorbereiten<br />

soll.<br />

Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum Betrieb setzt eine<br />

Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind voraus, die <strong>de</strong>n<br />

für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen<br />

entwickelten Anfor<strong>de</strong>rungen genügt.<br />

Bei Kosten für die Ausbildung eines Nachfolgers ist die betriebliche<br />

Veranlassung zweifelhaft, wenn keine Umstän<strong>de</strong> erkennbar sind,<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

4 _ 13 SteuerConsultant 7

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