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Einkommensteuer<br />
Fakten & Nachrichten<br />
» Einkommensteuer<br />
Anscheinsbeweis und 1-%-Regelung<br />
Die 1 %-Regelung greift nur, wenn ein Kfz privat genutzt wur<strong>de</strong>. Davon<br />
muss sich das FG überzeugen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
wer<strong>de</strong>n betriebliche Kfz, die zu Privatzwecken zur Verfügung stehen,<br />
auch tatsächlich privat genutzt. Das FG kann aufgrund dieses<br />
Anscheinsbeweises regelmäßig von einer Privatnutzung ausgehen.<br />
Der Anscheinsbeweis kann aber durch einen Gegenbeweis entkräftet<br />
o<strong>de</strong>r erschüttert wer<strong>de</strong>n. Hierzu ist <strong>de</strong>r Vollbeweis <strong>de</strong>s Gegenteils<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Es reicht aus, dass ein Sachverhalt dargelegt<br />
und im Zweifel nachgewiesen wird, <strong>de</strong>r die ernsthafte Möglichkeit<br />
eines an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r allgemeinen Erfahrung entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Geschehens ergibt. Darüber, ob <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis erschüttert<br />
ist, entschei<strong>de</strong>t das FG unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Einzelfalls. An diese Würdigung ist <strong>de</strong>r BFH revisionsrechtlich grundsätzlich<br />
gebun<strong>de</strong>n.<br />
Für einen Zeitraum, in <strong>de</strong>m ein Kfz nicht auf <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
zugelassen war, ist nicht von einer Privatnutzung auszugehen. Der<br />
Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung ist auch dann erschüttert,<br />
wenn ein Privatfahrzeug verfügbar ist, das hinsichtlich Ausstattung,<br />
Fahrleistung und Prestige in etwa vergleichbar ist. Für die Prüfung,<br />
ob <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis erschüttert ist, sind die Familienverhältnisse<br />
zu berücksichtigen. Es kann von Be<strong>de</strong>utung sein, ob die Ehefrau<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen über ein gleichwertiges Kfz verfügt und ob<br />
erwachsene Kin<strong>de</strong>r im Haushalt leben, die als Nutzer <strong>de</strong>s Fahrzeugs<br />
in Betracht kommen.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 4/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
BFH, 4.12.2012, VIII R 42/09, HI3567331<br />
Der Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins, <strong>de</strong>r für eine private Nutzung<br />
betrieblicher Pkw spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten<br />
an<strong>de</strong>re Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die <strong>de</strong>m betrieblichen Fahrzeug<br />
in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.<br />
» Sachverhalt<br />
Strittig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Porsche 911 durch<br />
S. Das Finanzamt setzte <strong>de</strong>n Nutzungsanteil nach <strong>de</strong>r 1-%-Metho<strong>de</strong><br />
für das Gesamtjahr an. Später zeigte sich, dass <strong>de</strong>r 911er nur vom<br />
22.4. bis zum 4.11. zugelassen war. Zu<strong>de</strong>m war auf S während <strong>de</strong>s<br />
Gesamtjahrs ein privater Porsche 928 S4 zugelassen, ebenso ein<br />
privater Volvo V70 vom 22.7. bis zum 31.12. Die 5 zum Haushalt <strong>de</strong>s<br />
S und seiner Ehefrau gehören<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r waren min<strong>de</strong>rjährig. Das FG<br />
gab <strong>de</strong>r Klage insoweit statt, als das Finanzamt für die Zeit vom 1.1.<br />
bis zum 21.4. sowie vom 22.7. bis zum 31.12. einen Nutzungsanteil<br />
angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH wies die Revision <strong>de</strong>s Finanzamts zurück. Er ist an die<br />
Tatsachenwürdigung <strong>de</strong>s FG gebun<strong>de</strong>n; sie ist verfahrensrechtlich<br />
einwandfrei zustan<strong>de</strong> gekommen und we<strong>de</strong>r durch Denkfehler noch<br />
durch Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst. Angesichts<br />
<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Privatfahrzeuge ist <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis für die Privatnutzung<br />
<strong>de</strong>s 911er erschüttert. Es wäre Sache <strong>de</strong>s Finanzamts gewesen,<br />
die Privatnutzung <strong>de</strong>s 911er zu beweisen.<br />
Aufwendungen für die Facharztausbildung <strong>de</strong>s als<br />
Nachfolger vorgesehenen Sohns<br />
BFH, 6.11.2012, VIII R 49/10, HI3574011<br />
1. Aufwendungen eines Facharzts für die Facharztausbildung seines<br />
Sohnes, <strong>de</strong>r als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten<br />
soll, sind keine Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung<br />
einem frem<strong>de</strong>n Dritten nicht gewährt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
<strong>de</strong>s Sohns in Betracht, wenn dieser während <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
noch nicht Gesellschafter war.<br />
» Sachverhalt<br />
Eine Facharzt-GbR setzte Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben eines Gesellschafters<br />
für die Ausbildung seines Sohns S zum Facharzt an. S war für<br />
die GbR zunächst als Ausbildungsassistent tätig. Danach schloss die<br />
GbR mit ihm einen Vertrag über die Ausbildung zum Facharzt. Die<br />
dabei entstehen<strong>de</strong>n Kosten übernahm die GbR. Sie verpflichtete sich,<br />
S nach Ausbildungsen<strong>de</strong> als Gesellschafter aufzunehmen. S musste<br />
nach <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong> in die GbR eintreten und die Ausbildungskosten<br />
anteilig erstatten, falls das Gesellschaftsverhältnis binnen 3<br />
Jahren gekündigt wer<strong>de</strong>n sollte. Der Abzug <strong>de</strong>r Ausbildungskosten<br />
wur<strong>de</strong> in allen Instanzen abgewiesen.<br />
» Praxishinweis<br />
» Praxishinweis<br />
Aufwand für die Ausbildung eines Kin<strong>de</strong>s gehört grundsätzlich zu<br />
<strong>de</strong>n nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, selbst wenn er <strong>de</strong>r<br />
„För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen“ dient.<br />
Ausbildungskosten sind ausnahmsweise dann Betriebsausgaben,<br />
wenn sie nachweisbar zumin<strong>de</strong>st überwiegend betrieblich veranlasst<br />
sind:<br />
Dies kann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn die Übernahme <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
unter Vereinbarung <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n Tätigkeit im Betrieb sowie<br />
<strong>de</strong>r Rückzahlung bei Nichterfüllung dazu dient, die gewonnenen<br />
Erkenntnisse für <strong>de</strong>n Betrieb nutzbar zu machen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrieb<br />
mit <strong>de</strong>m Angestellten als qualifiziertem Leiter fortzusetzen.<br />
Ausbildungskosten sind auch dann privater Natur, wenn die Ausbildung<br />
die Unternehmensnachfolge – ein privater Vorgang – vorbereiten<br />
soll.<br />
Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum Betrieb setzt eine<br />
Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind voraus, die <strong>de</strong>n<br />
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen<br />
entwickelten Anfor<strong>de</strong>rungen genügt.<br />
Bei Kosten für die Ausbildung eines Nachfolgers ist die betriebliche<br />
Veranlassung zweifelhaft, wenn keine Umstän<strong>de</strong> erkennbar sind,<br />
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