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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

III.2 Überprüfung einzelner Klauseln<br />

Die einzelnen Klauseln wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Rechtsprechung nachstehend<br />

zunächst dahin gehend überprüft, ob es sich um eine überraschen<strong>de</strong><br />

Klausel i. S. <strong>de</strong>s § 305c BGB han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r etwa eine vorrangige Individualabre<strong>de</strong><br />

nach § 305b BGB gegeben ist. Ist <strong>de</strong>m in bei<strong>de</strong>n Fällen<br />

nicht so, gelangt man zur Inhaltskontrolle, in <strong>de</strong>ren Rahmen die<br />

Kataloge <strong>de</strong>r §§ 308, 309 BGB sowie die Generalklausel <strong>de</strong>s § 307<br />

BGB Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

III.2.1 Überraschen<strong>de</strong> Klauseln<br />

§ 305c BGB stellt einen weiteren Prüfungspunkt bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />

von Steuerklauseln in AGB dar. Eine Klausel als Bestandteil von AGB<br />

ist nach <strong>de</strong>m BGH überraschend, wenn sie von <strong>de</strong>n Erwartungen <strong>de</strong>s<br />

Vertragspartners <strong>de</strong>utlich abweicht und er mit ihr <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. 32 An<strong>de</strong>rs gewen<strong>de</strong>t<br />

ist nach <strong>de</strong>n individuellen Begleitumstän<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r individuellen<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s Vertrags bzw. <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s typisierten Vertrags zu<br />

bestimmen, ob <strong>de</strong>r Vertragspartner in <strong>de</strong>r konkreten Situation mit<br />

eben dieser Klausel an dieser Stelle im Vertrag rechnen musste. 33<br />

Dabei kann nicht nur die Klausel ihrem konkreten Inhalt nach überraschend<br />

sein, 34 son<strong>de</strong>rn auch im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r eigentlichen<br />

Art <strong>de</strong>s Vertrags, in <strong>de</strong>m sie verwen<strong>de</strong>t wird. 35 Auch hier ist bei <strong>de</strong>r<br />

Gestaltung von AGB darauf zu achten, die Steuerklausel <strong>de</strong>rart zu<br />

formulieren und zu verorten, dass sie <strong>de</strong>n Verwen<strong>de</strong>r nicht im Sinne<br />

einer unzulässigen AGB-Klausel benachteiligt. Empfehlenswert wäre<br />

es, diese im Rahmen an<strong>de</strong>rer Preisbestimmungen zu verwen<strong>de</strong>n,<br />

was insbeson<strong>de</strong>re bei Klauseln, die Quellensteuern (etwa bei Lizenzgebühren)<br />

zum Ziel haben, unproblematisch möglich sein dürfte.<br />

An<strong>de</strong>rnfalls – etwa im Zusammenhang mit beson<strong>de</strong>ren Pflichten <strong>de</strong>s<br />

Vertragspartners – könnte sie als unzulässig beurteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

III.2.2 Vorrang <strong>de</strong>r Individualabre<strong>de</strong><br />

§ 305b BGB statuiert, dass eine individuelle Abre<strong>de</strong> eine Klausel mit<br />

<strong>de</strong>mselben Regelungsgegenstand verdrängt. Hintergrund ist schlicht,<br />

die Vereinbarung von Individualabre<strong>de</strong>n zu erleichtern, da nach<br />

§ 305b BGB anschließend nicht die entsprechen<strong>de</strong> Klausel aus <strong>de</strong>n<br />

AGB gestrichen wer<strong>de</strong>n muss. Eine – unter Umstän<strong>de</strong>n zeitaufwendige<br />

– Anpassung <strong>de</strong>r AGB an die individuelle Vereinbarung entfällt<br />

damit und erleichtert damit <strong>de</strong>n Parteien <strong>de</strong>n Vertragsschluss. 36<br />

RA/FAfStR Dr. Florian Haase<br />

M.I.Tax, ist Partner und Leiter <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Steuerpraxisgruppe, <strong>de</strong>r<br />

internationalen Rechtsanwaltssozietät DLA Piper UK LLP.<br />

Alexandra Nautsch<br />

ist wissenschaftliche Mitarbeiterin <strong>de</strong>r internationalen Rechtsanwaltssozietät<br />

DLA Piper UK LLP.<br />

III.2.3 Inhaltskontrolle <strong>de</strong>r Steuerklausel<br />

Anschließend folgt die eigentliche Inhaltskontrolle <strong>de</strong>r Klausel. Dabei<br />

ist zunächst eine weitere Einschränkung zu beachten: Nach § 307<br />

Abs. 3 BGB ist die Inhaltskontrolle ausgeschlossen, sofern es sich bei<br />

<strong>de</strong>r in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Klausel um die Leistungsbeschreibung o<strong>de</strong>r<br />

die Preisabre<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt. Ersteres ist für Steuerklauseln unwichtig,<br />

Letzteres hingegen nicht, 37 <strong>de</strong>nn schließlich erhöht die Steuerklausel<br />

u. U. <strong>de</strong>n Preis als Gegenleistung <strong>de</strong>s Vertragspartners. Durch<br />

diese Ausnahme soll eine gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>s vereinbarten<br />

Preises durch die Gerichte verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. 38 Die Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

Preisabre<strong>de</strong>n umfasst solche Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n Vertragsparteien,<br />

die <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Preis selbst festlegen, sei es für die<br />

Hauptleistung, eine Nebenleistung o<strong>de</strong>r eine Son<strong>de</strong>rleistung. 39 Ausgenommen<br />

und damit von <strong>de</strong>r Inhaltskontrolle erfasst sind hingegen<br />

solche Klauseln, welche mittelbare Wirkung auf <strong>de</strong>n Preis haben,<br />

allerdings durch eine dispositive Gesetzesregelung ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />

können. 40 Wie oben bereits dargestellt, ist die Zuweisung <strong>de</strong>r Steuertragung<br />

gesetzlich <strong>de</strong>m Steuerschuldner zugewiesen. Damit han<strong>de</strong>lt<br />

es sich bei einer solchen Steuerklausel um eine sog. Preisnebenabre<strong>de</strong>,<br />

welche <strong>de</strong>r Inhaltskontrolle unterliegt.<br />

Im Anschluss wird eine Klausel an <strong>de</strong>n §§ 307 ff. BGB gemessen und<br />

zwar vom strengsten Katalog <strong>de</strong>s § 309 BGB ausgehend bis hin zur<br />

Generalklausel <strong>de</strong>s § 307 Abs. 2 und Abs. 1 BGB.<br />

§ 309 BGB stellt dabei <strong>de</strong>n strengeren Katalog dar, in <strong>de</strong>ssen Anwendungsbereich<br />

keine Wertungsmöglichkeit <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Klausel<br />

besteht. Im Rahmen <strong>de</strong>s § 308 BGB hingegen ist ein gewisser Wertungsspielraum<br />

eröffnet, da die dort statuierten Tatbestän<strong>de</strong> häufig<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. 41<br />

Aus <strong>de</strong>m Katalog <strong>de</strong>s § 309 BGB ist für Steuerklauseln lediglich <strong>de</strong>r<br />

Tatbestand <strong>de</strong>r Nr. 1 (Kurzfristige Preiserhöhungen) relevant. Danach<br />

ist eine Klausel unwirksam, wenn sie die Erhöhung <strong>de</strong>s Entgelts für<br />

Waren o<strong>de</strong>r Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach<br />

Vertragsschluss geliefert o<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n sollen; dies gilt nicht<br />

bei Waren o<strong>de</strong>r Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen<br />

geliefert o<strong>de</strong>r erbracht wer<strong>de</strong>n. Hintergrund dieser Regelung<br />

ist das Bestreben <strong>de</strong>s Gesetzgebers zu verhin<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Vertragspartner<br />

<strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs zum Objekt beliebiger Preisspekulationen<br />

gemacht wird. 42 Vom Tatbestand von vornherein ausgenommen sind<br />

Dauerschuldverhältnisse, wie etwa Darlehensverträge, Versicherungsverträge,<br />

Pachtverträge und ähnliche. Wird eine Steuerklausel<br />

daher in AGB im Rahmen eines <strong>de</strong>rartigen Dauerschuldverhältnisses<br />

verwen<strong>de</strong>t, ist § 309 Nr. 1 BGB nicht anwendbar.<br />

Im Rahmen sonstiger Verträge ist zu beachten, dass nur die Erbringung<br />

o<strong>de</strong>r Lieferung von Waren o<strong>de</strong>r Leistungen erfasst wird. Zu<strong>de</strong>m<br />

muss die Leistungserbringung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss<br />

vorgesehen sein. Liegen diese bei<strong>de</strong>n Merkmale vor,<br />

ist zu überprüfen, ob durch die Klausel eine Erhöhung <strong>de</strong>s Entgelts<br />

erfolgt. Darunter ist je<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>r Gegenleistung über <strong>de</strong>n<br />

zunächst vereinbarten Umfang hinaus zu verstehen. 43 Im Fall von<br />

Steuerklauseln ist die typische Situation gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>rgestalt, dass zwischen<br />

<strong>de</strong>n Vertragsparteien zunächst ein Entgelt o<strong>de</strong>r eine Gegenleistung<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>. Durch die Steuerklausel wird diese um <strong>de</strong>n<br />

Betrag <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Steuern erhöht. Die Rechtsprechung hat in<br />

einem grundlegen<strong>de</strong>n Urteil ebenfalls festgestellt, dass die auf die<br />

Gegenleistung gegebenenfalls anfallen<strong>de</strong> Umsatzsteuer zum Entgelt<br />

gehört, da <strong>de</strong>r insgesamt vom Vertragspartner zu erbringen<strong>de</strong> Betrag<br />

maßgeblich ist. 44 Wird dieser durch die Abwälzung einer Steuer vom<br />

Verwen<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Vertragspartner erhöht, ist die Klausel unwirksam.<br />

45 Will <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r die Umsatzsteuer nicht tragen, muss er<br />

sie von vornherein im Rahmen <strong>de</strong>r Vertragsverhandlungen in seine<br />

Gegenleistungsfor<strong>de</strong>rung mit einbeziehen. Beträgt die vertraglich<br />

vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate o<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

ein Dauerschuldverhältnis, ist nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 309 Nr. 1<br />

BGB dieser nicht anwendbar.<br />

Allerdings bleibt <strong>de</strong>nnoch Raum für die allgemeine Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 BGB, in <strong>de</strong>ssen Rahmen die Klausel unwirksam sein kann.<br />

Zwar ist <strong>de</strong>r Maßstab <strong>de</strong>r Überprüfung dort weniger streng, jedoch<br />

24 SteuerConsultant 4 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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