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Viele Arbeitgeber verwen<strong>de</strong>n für solche Anfragen an die Mitarbeiter<br />
beson<strong>de</strong>re Unfallfragebogen. Ihre Arbeitnehmer sind – wie bereits<br />
erwähnt – zur Auskunftserteilung verpflichtet. Sie können sich also<br />
nicht etwa auf Datenschutz berufen, wenn sie entsprechen<strong>de</strong> Anfragen<br />
nicht beantworten wollen.<br />
In diesem Zusammenhang ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG zu beachten.<br />
Danach ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />
zu verweigern, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Übergang eines<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs gegen einen Dritten auf <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
verhin<strong>de</strong>rt. Eine solche „Verhin<strong>de</strong>rung“ tritt auch durch mangeln<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r falsche Information ein.<br />
» 7. Untersuchungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch <strong>de</strong>n<br />
Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />
Die Krankenkassen sind in <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Fällen o<strong>de</strong>r<br />
wenn es nach Art, Schwere, Dauer o<strong>de</strong>r Häufigkeit <strong>de</strong>r Erkrankung<br />
o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Krankheitsverlauf erfor<strong>de</strong>rlich ist, verpflichtet, eine<br />
gutachtliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />
(MDK) einzuholen.<br />
Im Fall <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten hat das zu geschehen,<br />
wenn es zur Sicherung <strong>de</strong>s Behandlungserfolgs, insbeson<strong>de</strong>re<br />
zur Einleitung von Maßnahmen <strong>de</strong>r Leistungsträger für die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit o<strong>de</strong>r zur Beseitigung von Zweifeln<br />
an <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit in vorstehen<strong>de</strong>m Sinne sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
in Fällen anzunehmen, in <strong>de</strong>nen Versicherte auffällig häufig<br />
o<strong>de</strong>r auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind. Das<br />
gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen<br />
Arbeitstag am Beginn o<strong>de</strong>r am En<strong>de</strong> einer Woche fällt. Zweifel sind<br />
auch dann anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt<br />
festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r durch die Häufigkeit <strong>de</strong>r von ihm ausgestellten<br />
Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Feststellung<br />
über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.<br />
Einer entsprechen<strong>de</strong>n „Einladung“ <strong>de</strong>r Krankenkasse müssen die<br />
Versicherten aufgrund <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 62 SGB I nachkommen.<br />
Wer nach dieser Vorschrift Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll<br />
sich auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers (hier: Krankenkasse)<br />
ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen<br />
unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
Kommt er einer entsprechen<strong>de</strong>n Auffor<strong>de</strong>rung nicht nach, kann das<br />
Krankengeld ganz o<strong>de</strong>r teilweise eingestellt wer<strong>de</strong>n (§ 66 SGB I).<br />
Der Arbeitgeber kann gem. § 275 Abs. 1a SGB V verlangen, dass<br />
die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme <strong>de</strong>s MDK zur<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit einholt. Er muss dies nicht<br />
begrün<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Praxis ist aber eine entsprechen<strong>de</strong> Begründung<br />
wünschenswert. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung <strong>de</strong>s<br />
MDK nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit ein<strong>de</strong>utig aus <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Krankenkasse vorliegen<strong>de</strong>n<br />
ärztlichen Unterlagen ergeben. Das „Verlangen“ <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
kann auch dann geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall gewährt wird.<br />
Solange ein Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts besteht, hat<br />
die Krankenkasse <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>m Versicherten das Ergebnis<br />
<strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s MDK über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.<br />
Das gilt allerdings nur, wenn das Gutachten mit <strong>de</strong>r Bescheinigung <strong>de</strong>s<br />
Vertragsarztes (Kassenarztes) im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die<br />
Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit <strong>de</strong>s Versicherten<br />
(also insbeson<strong>de</strong>re keine Diagnose) enthalten.<br />
Horst Marburger<br />
Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />
Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />
<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Der Autor ist<br />
Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r Hagen Law School. Er ist<br />
Verfasser von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
4 _ 13 SteuerConsultant 29