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Viele Arbeitgeber verwen<strong>de</strong>n für solche Anfragen an die Mitarbeiter<br />

beson<strong>de</strong>re Unfallfragebogen. Ihre Arbeitnehmer sind – wie bereits<br />

erwähnt – zur Auskunftserteilung verpflichtet. Sie können sich also<br />

nicht etwa auf Datenschutz berufen, wenn sie entsprechen<strong>de</strong> Anfragen<br />

nicht beantworten wollen.<br />

In diesem Zusammenhang ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG zu beachten.<br />

Danach ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />

zu verweigern, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Übergang eines<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs gegen einen Dritten auf <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

verhin<strong>de</strong>rt. Eine solche „Verhin<strong>de</strong>rung“ tritt auch durch mangeln<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r falsche Information ein.<br />

» 7. Untersuchungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch <strong>de</strong>n<br />

Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />

Die Krankenkassen sind in <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Fällen o<strong>de</strong>r<br />

wenn es nach Art, Schwere, Dauer o<strong>de</strong>r Häufigkeit <strong>de</strong>r Erkrankung<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Krankheitsverlauf erfor<strong>de</strong>rlich ist, verpflichtet, eine<br />

gutachtliche Stellungnahme <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />

(MDK) einzuholen.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten hat das zu geschehen,<br />

wenn es zur Sicherung <strong>de</strong>s Behandlungserfolgs, insbeson<strong>de</strong>re<br />

zur Einleitung von Maßnahmen <strong>de</strong>r Leistungsträger für die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit o<strong>de</strong>r zur Beseitigung von Zweifeln<br />

an <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit in vorstehen<strong>de</strong>m Sinne sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

in Fällen anzunehmen, in <strong>de</strong>nen Versicherte auffällig häufig<br />

o<strong>de</strong>r auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind. Das<br />

gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen<br />

Arbeitstag am Beginn o<strong>de</strong>r am En<strong>de</strong> einer Woche fällt. Zweifel sind<br />

auch dann anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt<br />

festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r durch die Häufigkeit <strong>de</strong>r von ihm ausgestellten<br />

Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Feststellung<br />

über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.<br />

Einer entsprechen<strong>de</strong>n „Einladung“ <strong>de</strong>r Krankenkasse müssen die<br />

Versicherten aufgrund <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 62 SGB I nachkommen.<br />

Wer nach dieser Vorschrift Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll<br />

sich auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers (hier: Krankenkasse)<br />

ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen<br />

unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

Kommt er einer entsprechen<strong>de</strong>n Auffor<strong>de</strong>rung nicht nach, kann das<br />

Krankengeld ganz o<strong>de</strong>r teilweise eingestellt wer<strong>de</strong>n (§ 66 SGB I).<br />

Der Arbeitgeber kann gem. § 275 Abs. 1a SGB V verlangen, dass<br />

die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme <strong>de</strong>s MDK zur<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit einholt. Er muss dies nicht<br />

begrün<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Praxis ist aber eine entsprechen<strong>de</strong> Begründung<br />

wünschenswert. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung <strong>de</strong>s<br />

MDK nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit ein<strong>de</strong>utig aus <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Krankenkasse vorliegen<strong>de</strong>n<br />

ärztlichen Unterlagen ergeben. Das „Verlangen“ <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

kann auch dann geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall gewährt wird.<br />

Solange ein Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts besteht, hat<br />

die Krankenkasse <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>m Versicherten das Ergebnis<br />

<strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s MDK über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.<br />

Das gilt allerdings nur, wenn das Gutachten mit <strong>de</strong>r Bescheinigung <strong>de</strong>s<br />

Vertragsarztes (Kassenarztes) im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die<br />

Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit <strong>de</strong>s Versicherten<br />

(also insbeson<strong>de</strong>re keine Diagnose) enthalten.<br />

Horst Marburger<br />

Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />

Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />

<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Der Autor ist<br />

Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r Hagen Law School. Er ist<br />

Verfasser von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

4 _ 13 SteuerConsultant 29

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