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KW 29 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land

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<strong>Grünstadt</strong> - 12 - Ausgabe <strong>29</strong>/2013<br />

Kindenheim<br />

www.kindenheim-info.de<br />

Amtlicher Teil<br />

SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Realschule plus<br />

Flomborn/Flörsheim-Dalsheim<br />

Veröffentlichung siehe <strong>Verbandsgemeinde</strong>, amtliche Mitteilungen<br />

Nichtamtlicher Teil<br />

Prot. Kirche Kindenheim<br />

Sonntag, 21.07.2013<br />

10.15 Uhr Gottesdienst<br />

Kirchheim<br />

a. d. Weinstraße<br />

www.kirchheim-weinstrasse.de<br />

Amtlicher Teil<br />

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

Nachtragssatzung der Gemeinde Kirchheim<br />

zur geringfügigen Erweiterung des städtebaulichen<br />

Sanierungsgebietes „Ortskern“ im Bereich der Anwesen<br />

„Hollergasse 23“ (Flurstücke 202/3 und 242/4)<br />

Auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />

2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes<br />

vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung<br />

für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), mehrfach geändert durch § 142 Abs.<br />

3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), hat der Gemeinderat<br />

der Gemeinde Kirchheim in seiner Sitzung am 28.05.2013 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erfordernis der Erweiterung<br />

des räumlichen Geltungsbereiches<br />

In dem in § 2 näher bezeichneten Bereich der „Hollergasse“ von<br />

Kirchheim an der Weinstraße liegen städtebauliche Missstände im<br />

Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Zur Behebung dieser<br />

städtebaulichen Missstände ist es erforderlich, dass förmlich festgelegte<br />

Sanierungsgebiet zu erweitern und mittels Durchführung<br />

einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, vor allem die Bausubstanz<br />

im Ortskern der Gemeinde, durch umfassende Modernisierungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen zu verbessern.<br />

§ 2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Sanierungsgebiet, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom<br />

28.05.2013 förmlich festgelegt wurde, wird um die im beiliegenden<br />

Lageplan dargestellten Grundstücke „Hollergasse 23“ Fst-Nr. 202/3<br />

und 242/4 erweitert.<br />

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Verfahren<br />

Das Sanierungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß §<br />

142 Abs. 4 durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen<br />

Vorschriften der §§ 152 - 156 a BauGB wird ausgeschlossen.<br />

Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB wird ebenfalls<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 4<br />

Geltungsfrist<br />

Gemäß §142 Abs. 3 BauGB wird die Durchführungsfrist der Ortskernsanierung<br />

auf 15 Jahre festgelegt.<br />

Die Geltungsfrist für den Bereich der Erweiterung orientiert sich an<br />

der Geltungsfrist der ursprünglichen Sanierungssatzung für das<br />

Sanierungsgebiet „Ortskern“.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer<br />

Bekanntmachung rechtsverbindlich.<br />

Ausgefertigt:<br />

Kirchheim, 28.05.2013<br />

gez. Brunner, Ortsbürgermeister<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachtragssatzung der<br />

Gemeinde Kirchheim zur geringfügigen Erweiterung des städtebaulichen<br />

Sanierungsgebietes „Ortskern“ im Bereich der Anwesen<br />

„Hollergasse 23“ (Flurstücke 202/3 und 242/4) bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong>, Industriestraße 11, 67269 <strong>Grünstadt</strong>, während<br />

der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.<br />

Weiterhin wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln<br />

der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB<br />

gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der<br />

Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des<br />

die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a<br />

BauGB beachtlich sind.<br />

Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die Frist über die Geltendmachung<br />

einer Verletzung der Bestimmungen über die Ausschließungsgründe<br />

(§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und<br />

die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)<br />

gemäß § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong><br />

Fachbereich 2, Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen<br />

Niederhöfer, Bürgermeister

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