KW 29 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
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<strong>Grünstadt</strong> - 12 - Ausgabe <strong>29</strong>/2013<br />
Kindenheim<br />
www.kindenheim-info.de<br />
Amtlicher Teil<br />
SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Realschule plus<br />
Flomborn/Flörsheim-Dalsheim<br />
Veröffentlichung siehe <strong>Verbandsgemeinde</strong>, amtliche Mitteilungen<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
Prot. Kirche Kindenheim<br />
Sonntag, 21.07.2013<br />
10.15 Uhr Gottesdienst<br />
Kirchheim<br />
a. d. Weinstraße<br />
www.kirchheim-weinstrasse.de<br />
Amtlicher Teil<br />
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
Nachtragssatzung der Gemeinde Kirchheim<br />
zur geringfügigen Erweiterung des städtebaulichen<br />
Sanierungsgebietes „Ortskern“ im Bereich der Anwesen<br />
„Hollergasse 23“ (Flurstücke 202/3 und 242/4)<br />
Auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes<br />
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung<br />
für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), mehrfach geändert durch § 142 Abs.<br />
3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), hat der Gemeinderat<br />
der Gemeinde Kirchheim in seiner Sitzung am 28.05.2013 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erfordernis der Erweiterung<br />
des räumlichen Geltungsbereiches<br />
In dem in § 2 näher bezeichneten Bereich der „Hollergasse“ von<br />
Kirchheim an der Weinstraße liegen städtebauliche Missstände im<br />
Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Zur Behebung dieser<br />
städtebaulichen Missstände ist es erforderlich, dass förmlich festgelegte<br />
Sanierungsgebiet zu erweitern und mittels Durchführung<br />
einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, vor allem die Bausubstanz<br />
im Ortskern der Gemeinde, durch umfassende Modernisierungs-<br />
und Instandsetzungsmaßnahmen zu verbessern.<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Das Sanierungsgebiet, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom<br />
28.05.2013 förmlich festgelegt wurde, wird um die im beiliegenden<br />
Lageplan dargestellten Grundstücke „Hollergasse 23“ Fst-Nr. 202/3<br />
und 242/4 erweitert.<br />
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 3<br />
Verfahren<br />
Das Sanierungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß §<br />
142 Abs. 4 durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen<br />
Vorschriften der §§ 152 - 156 a BauGB wird ausgeschlossen.<br />
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB wird ebenfalls<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 4<br />
Geltungsfrist<br />
Gemäß §142 Abs. 3 BauGB wird die Durchführungsfrist der Ortskernsanierung<br />
auf 15 Jahre festgelegt.<br />
Die Geltungsfrist für den Bereich der Erweiterung orientiert sich an<br />
der Geltungsfrist der ursprünglichen Sanierungssatzung für das<br />
Sanierungsgebiet „Ortskern“.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer<br />
Bekanntmachung rechtsverbindlich.<br />
Ausgefertigt:<br />
Kirchheim, 28.05.2013<br />
gez. Brunner, Ortsbürgermeister<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachtragssatzung der<br />
Gemeinde Kirchheim zur geringfügigen Erweiterung des städtebaulichen<br />
Sanierungsgebietes „Ortskern“ im Bereich der Anwesen<br />
„Hollergasse 23“ (Flurstücke 202/3 und 242/4) bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong>, Industriestraße 11, 67269 <strong>Grünstadt</strong>, während<br />
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.<br />
Weiterhin wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln<br />
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB<br />
gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />
und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der<br />
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des<br />
die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a<br />
BauGB beachtlich sind.<br />
Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die Frist über die Geltendmachung<br />
einer Verletzung der Bestimmungen über die Ausschließungsgründe<br />
(§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und<br />
die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)<br />
gemäß § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong><br />
Fachbereich 2, Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen<br />
Niederhöfer, Bürgermeister