KW 29 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
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<strong>Grünstadt</strong> - 14 - Ausgabe <strong>29</strong>/2013<br />
§ 4<br />
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
Kredite zur Liquiditätssicherung werden in der Haushaltssatzung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> festgelegt.<br />
§ 5<br />
Steuerhebesätze<br />
Die Steuerhebesätze der Gemeinde werden wie folgt festgelegt:<br />
2013 2014<br />
Grundsteuer A auf 285 v. H. 285 v. H.<br />
Grundsteuer B auf 340 v. H. 340 v. H.<br />
Gewerbesteuer auf 367 v. H. 367 v. H.<br />
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden<br />
2013 2014<br />
für den ersten Hund 48 € 48 €<br />
für den zweiten Hund 72 € 72 €<br />
für jeden weiteren Hund 78 € 78 €<br />
für den ersten gefährlichen Hund 360 € 360 €<br />
für den zweiten gefährlichen Hund 480 € 480 €<br />
für jeden weiteren gefährlichen Hund 600 € 600 €<br />
§ 6<br />
Beiträge<br />
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBI. S. 25) werden festgesetzt:<br />
2013 2014<br />
Beitrag für den Weinbergschutz (Weinbergshut) 0 € / ha 0 € / ha<br />
Beitrag für die Unterhaltung der Feld- und Wirtschaftswege (Wirtschaftswegeunterhaltung) 10 € / ha 10 € / ha<br />
Beitrag für den Ausbau von Wirtschaftswegen (Wirtschaftswegebau) 25 € / ha 25 € / ha<br />
§ 7<br />
Eigenkapital<br />
Entwicklung des Eigenkapitals:<br />
Jahresabschluss zum<br />
geplant zum 31.12.2011 7.626.789,78 €<br />
geplant zum 31.12.2012 7.562.251,94 €<br />
geplant zum 31.12.2013 7.227.761,94 €<br />
geplant zum 31.12.2014 7.172.251,94 €<br />
§ 8<br />
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />
Erhebliche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall<br />
2.500 € überschritten werden. Die Zuständigkeiten für die vorherige Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder<br />
Auszahlungen sind gem. Hauptsatzung wie folgt festgelegt:<br />
a) bis zu 2.500 € - Ortsbürgermeister<br />
b) mehr als 2.500 € - Ortsgemeinderat<br />
§ 9<br />
Altersteilzeit<br />
Altersteilzeit wurde nicht bewilligt.<br />
Kleinkarlbach, den 12.07.2013<br />
Ortsgemeindeverwaltung Kleinkarlbach<br />
gez. Gierth, Ortsbürgermeister<br />
Hinweise:<br />
1. Gegen die vom Ortsgemeinderat Kleinkarlbach am 25.06.2013<br />
beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2013<br />
und 2014 werden von Seiten der Kreisverwaltung rechtliche Bedenken<br />
erhoben, nachdem in § 1 der vorliegenden Satzung im<br />
Ergebnishaushalt ein Jahresfehlbetrag in Höhe von € - 334.490<br />
€ im Haushaltsjahr 2013 und € - 55.510 € im Haushaltsjahr 2014<br />
ausgewiesen wird bzw. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen<br />
und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß §<br />
3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO im Haushaltsjahr 2013 (- 256.340 €)<br />
nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung<br />
der Investitionskredite zu decken.<br />
Gemäß § 18 Abs. 1 GemHVO ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen,<br />
wenn der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt<br />
ausgeglichen sind. Es liegt somit ein Verstoß gegen den Grundsatz<br />
des Haushaltsausgleichs vor (§ 93 Abs. 4 GemO). Der Beschluss<br />
des Ortsgemeinderates über die Festsetzung des Haushaltsplanes<br />
2013 und 2014 wird daher gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m.<br />
§ 121 GemO beanstandet. Der Haushaltsplan kann jedoch unter<br />
Berücksichtigung dieser Haushaltsverfügung ausgeführt werden.<br />
Gerade der in § 18 Abs. 1 GemHVO geforderte Ausgleich des<br />
Ergebnishaushalts soll sicherstellen, dass das Eigenkapital der<br />
Kommune nicht aufgezehrt wird und bildet die Grundvoraussetzung<br />
für den Erhalt der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Jahresfehlbetrag<br />
des Ergebnishaushalts führt zu einer Reduzierung<br />
des Eigenkapitals der Gemeinde.<br />
Es sind daher im Vollzug des Haushaltsplanes alle Möglichkeiten<br />
zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen bzw. zur Verminderung<br />
der Aufwendungen und Auszahlungen auszuschöpfen;<br />
Mehreinzahlungen und Einsparungen sind vorrangig zum Haushaltsausgleich<br />
zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als auch in<br />
den Folgejahren damit gerechnet wird, dass der Haushaltsausgleich<br />
nicht erreicht werden kann und die dauernde finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht mehr gegeben ist.<br />
Die Kreisverwaltung bittet um die Vorlage einer Nachtragshaushaltssatzung<br />
bis zum 01.10.2013 bzw. 01.10.2014, die weitere<br />
Einsparpotenziale aufzeigt und möglichst den Haushaltsausgleich<br />
zur Folge hat. Mit den Nachtragshaushaltssatzungen ist<br />
eine Übersicht mit den freiwilligen Leistungen vorzulegen. Die<br />
Aufsichtsbehörde behält sich vor, gegebenenfalls eine pauschale<br />
Kürzung der freiwilligen Leistungen einzufordern. Vor diesem<br />
Hintergrund bittet die Kreisverwaltung darum, alle freiwilligen<br />
und disponiblen Aufwendungen / Auszahlungen nochmals auf<br />
den Prüfstand zu stellen und auf ihre unbedingte Notwendigkeit<br />
zu überprüfen; nicht erforderliche Mittel sind einzusparen.<br />
Unter Bezug auf den Prüfbericht des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes<br />
vom 07.10.2011 und die Haushaltsverfügung<br />
vom 26.07.2012 erwartet die Kreisverwaltung eine Anpassung<br />
der Friedhofsgebühren bis spätestens 01.01.2014.<br />
2. Gegen den Stellenplan bestehen keine Bedenken. Es wird unterstellt,<br />
dass entsprechende Bewertungen vorliegen bzw. die Änderungen im<br />
Einklang mit den tarifrechtlichen Voraussetzungen stehen.<br />
3. Das Eigenkapital lag zum 31.12.2011 (letzter festgestellter Jahresabschluss)<br />
bei 7.626.789,78 €. Die voraussichtliche Entwicklung<br />
des Eigenkapitals gemäß § 95 Abs. 3 GemO stellt sich wie folgt dar:<br />
Stand 31.12.2012 7.562.251,94 €<br />
Stand 31.12.2013 7.227.761,94 €<br />
Stand 31.12.2014 7.172.251,94 €<br />
Stand 31.12.2015 7.055.841,94 €<br />
Stand 31.12.2016 6.938.021,94 €.