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Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Sperrminorität<br />

Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer zwar<br />

weniger als 50 v.H. der Gesellschaftsanteile<br />

hält, aber durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

über eine Sperrminorität verfügt. Auch<br />

in diesem Fall fehlt es an der Abhängigkeit<br />

von den Gesellschafterbeschlüssen 13 .<br />

Beispiel:<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

einer GmbH hält 40 v.H. der Gesellschaftsanteile.<br />

Der Gesellschaftsvertrag<br />

sieht für wichtige Entscheidungen –<br />

dazu gehören auch Einstellung und Abberufung<br />

eines Geschäftsführers – die<br />

Notwendigkeit einer Zweidrittel-Mehrheit<br />

(66,7 v.H.) vor.<br />

Da der Geschäftsführer ihm nicht genehme<br />

Entscheidungen der Gesellschafterversammlung,<br />

insbesondere<br />

über seine eigene Entlassung, mit<br />

seinem Stimmenanteil blockieren kann,<br />

liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vor. Damit besteht auch keine<br />

Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.<br />

Beispiel:<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

einer GmbH hält 20 v.H. der Gesellschaftsanteile.<br />

Die anderen 80 v.H. der<br />

Anteile sind im Besitz der Ehefrau. Bei<br />

dem Unternehmen handelt es sich um<br />

ein Ingenieurbüro. Der Geschäftsführer<br />

ist Ingenieur, die Ehefrau hat keinen<br />

Beruf erlernt.<br />

Da der Geschäftsführer die eigentliche<br />

„Seele“ des Betriebes ist und<br />

seine Ehefrau über keinerlei Fach- oder<br />

Branchenkenntnisse verfügt, liegt kein<br />

abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer.<br />

Ohne Kapitalbeteiligung<br />

Auch bei Geschäftsführern ohne eigene Kapitalbeteiligung<br />

muss in bestimmten Fällen die<br />

Arbeitnehmereigenschaft verneint werden,<br />

wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse<br />

oder anderer Umstände tatsächlich<br />

nicht weisungsgebunden sind 14 .<br />

Familien-GmbH<br />

Trotz Minderheitsbeteiligung liegt ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis auch dann<br />

nicht vor, wenn die Gesellschafter aufgrund<br />

familiärer Rücksichtnahmen an einer tatsächlichen<br />

Weisungsbefugnis gegenüber dem<br />

Geschäftsführer gehindert sind. Ein weiterer<br />

möglicher Grund ist, dass sie aufgrund mangelnder<br />

fachlicher Kenntnisse eine wirksame<br />

Kontrolle nicht ausüben können. Ist der<br />

Geschäftsführer wegen seiner – ausschließlichen<br />

– Fachkenntnisse „Herz und Seele“<br />

des Unternehmens, so kann eine abhängige<br />

Beschäftigung ebenfalls verneint werden.<br />

Achtung | Die Arbeitsagenturen sind<br />

bei der Prüfung eines Leistungsanspruches<br />

zum Beispiel auf Arbeitslosengeld<br />

oder Insolvenzausfallgeld grundsätzlich<br />

nicht an eine frühere Entscheidung der<br />

<strong>Krankenkasse</strong> oder des Rentenversicherungsträgers<br />

gebunden, sondern haben<br />

ein eigenes Prüfungsrecht.<br />

Wird der Bescheid allerdings im Rahmen<br />

des Statusfeststellungsverfahrens<br />

erlassen, ist die Arbeitsagentur an die<br />

Entscheidung gebunden (siehe auch<br />

Punkt A 1.5.2).<br />

Selbstkontrahierungsverbot<br />

Ist durch den Geschäftsführervertrag das<br />

Selbstkontrahierungsverbot 15 aufgehoben, so<br />

ist dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige<br />

Ausübung der Tätigkeit. Das Selbstkontrahierungsverbot<br />

verbietet dem Geschäftsführer,<br />

im Namen der Gesellschaft Verträge<br />

mit sich selbst als Privatperson abzuschließen<br />

(zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge).<br />

13 Hierzu gibt es zahlreiche BSG-Urteile, insbesondere<br />

vom 15.12.1971 – Aktenzeichen 3 RK 67/68; vom<br />

24.6.1982 – Aktenzeichen 12 RK 45/80 und vom<br />

23.9.1982 – Aktenzeichen 10 RAr 10/81.<br />

14 u.a. BSG vom 29.10.1986 – Aktenzeichen 7 RAr 43/85;<br />

BSG vom 8.12.1987 – Aktenzeichen 7 RAr 25/86<br />

15 § 181 BGB<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 11

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