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Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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5. Rechtskreis West/Ost<br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist<br />

schon seit längerem einheitliches Recht in<br />

den alten und neuen Bundesländern hergestellt.<br />

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

gelten aber getrennte Rechtskreise<br />

mit unterschiedlichen Grenzwerten. Zu den<br />

neuen Bundesländern gehört auch der Ost-<br />

Teil von Berlin.<br />

Es sind jeweils die Regelungen am Beschäftigungsort<br />

maßgebend. Sinngemäß gelten die<br />

Bestimmungen über die Auslandsentsendung<br />

(siehe Punkt A 1.6.7), wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

in den alten Bundesländern<br />

begründet wurde, der Arbeitnehmer aber in<br />

die neuen Bundesländer entsandt wurde.<br />

Wichtig ist die Frage der Rechtskreiszuordnung<br />

des einzelnen Mitarbeiters, weil unterschiedliche<br />

Beitragsbemessungsgrenzen in<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

gelten. Beschäftigt ein Arbeitgeber Mitarbeiter<br />

sowohl in den neuen als auch in den alten<br />

Bundesländern, so muss er für diese getrennte<br />

Abrechnungen vornehmen und getrennte<br />

Beitragsnachweise einreichen. Handelt es<br />

sich um zwei Standorte, so benötigt er zwei<br />

Betriebsnummern der Arbeitsagentur für die<br />

beiden Betriebsteile.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 69

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