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Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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nicht auf das Bruttoentgelt auswirken oder<br />

aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen,<br />

jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder<br />

den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;<br />

der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem<br />

Nettoentgelt, Zuschüssen und sonstigen<br />

Beträgen.<br />

Zusätzlich ist noch im Detail geregelt, welche<br />

Beträge sich erhöhend, vermindernd<br />

oder neutral auf die Höhe des Bruttoentgelts<br />

auswirken, also zum Beispiel Aufstockungsbeträge<br />

nach der Altersteilzeit, Einstellung von<br />

Wertguthaben oder Entgeltumwandlungen.<br />

Grundsätzlich muss die Entgeltbescheinigung<br />

jeden Monat erstellt und dem Arbeitnehmer<br />

ausgehändigt werden. Das ist aber entbehrlich,<br />

wenn sich gegenüber der letzten Abrechnung<br />

keine Änderung ergeben hat. In solchen Fällen<br />

ist auf der nächsten auszustellenden Bescheinigung,<br />

also bei der nächsten Änderung,<br />

anzugeben, für welchen Zeitraum aus diesem<br />

Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde.<br />

So soll ein lückenloser Nachweis der Entgelte<br />

ermöglicht werden.<br />

Die Beschäftigten sind berechtigt, das Kirchensteuermerkmal<br />

in der Entgeltbescheinigung zu<br />

schwärzen.<br />

2.2 Beitragsabrechnung<br />

Damit im Rahmen der Betriebsprüfung die<br />

Beitragsabrechnung insbesondere im Hinblick<br />

auf ihre Vollständigkeit überprüft werden<br />

kann, müssen für jeden Abrechnungszeitraum<br />

bestimmte Daten dokumentiert und vorgehalten<br />

werden 293 . Zusammenzustellen sind alle<br />

Beschäftigten getrennt nach den zuständigen<br />

Einzugsstellen. Das Ergebnis ist die sogenannte<br />

<strong>Krankenkasse</strong>nliste. Diese muss folgende<br />

Daten enthalten:<br />

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Familien- und Vornamen,<br />

ggf. die Personalnummer,<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Unfallversicherung,<br />

den Unterschiedsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />

den Beitragsgruppenschlüssel,<br />

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die Sozialversicherungstage,<br />

den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen<br />

je Beitragsgruppe getrennt; die einzelnen<br />

Beitragsgruppen sind zu summieren<br />

und eine Gesamtsumme zu bilden,<br />

der Betrag, der ohne Durchführung des<br />

Sozialausgleichs als Arbeitnehmeranteil<br />

angefallen wäre,<br />

das gezahlte Kurzarbeitergeld, die hierauf<br />

entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen<br />

(summiert) und die darauf entfallenden<br />

<strong>Beiträge</strong>,<br />

die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertagsund<br />

Nachtzuschläge,<br />

die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

und das umlagepflichtige<br />

Entgelt,<br />

die Gefahrenklasse bei der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung,<br />

die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen<br />

Höhe der Beitragsschuld.<br />

Berichtigungen und Stornierungen sind gesondert<br />

kenntlich zu machen. In diese Aufstellung<br />

sind gesondert auch Beschäftigte aufzunehmen,<br />

für die keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

gezahlt werden, oder für die <strong>Beiträge</strong> unter<br />

Berücksichtigung der Gleitzone berechnet<br />

werden.<br />

Bei Anwendung der Märzklausel ist eine besondere<br />

Abrechnung vorzunehmen, oder diese<br />

ist besonders kenntlich zu machen.<br />

Auch die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe<br />

automatischer Einrichtungen erstellt oder auf<br />

Bildträgern aufgezeichnet werden. Aus dem<br />

Ergebnis der Beitragsabrechnung werden die<br />

Beitragsnachweise für die einzelne <strong>Krankenkasse</strong><br />

erstellt.<br />

2.3 Beitragsnachweis<br />

Der Beitragsnachweis als Ergebnis der Beitragsabrechnung<br />

ist der Einzugsstelle rechtzeitig<br />

einzureichen. Dies ist besonders wichtig,<br />

wenn der Arbeitgeber am Bankeinzugsverfahren<br />

teilnimmt.<br />

Der Nachweis muss spätestens zwei Arbeitstage<br />

vor der Fälligkeit der <strong>Beiträge</strong> an die<br />

Einzugsstelle übermittelt worden sein 294 .<br />

293 § 9 BVV<br />

294 § 28f SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 153

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