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Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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A – Versicherungsrecht<br />

1. Versicherungspflicht<br />

1.1 Allgemeines<br />

Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn<br />

sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Bei<br />

Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt<br />

werden, ist eine Entgeltzahlung für<br />

die Versicherungspflicht nicht erforderlich. Auf<br />

den Willen der Beteiligten kommt es dabei<br />

nicht an 1 .<br />

Daher sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer, mit denen die Sozialversicherungspflicht<br />

ausgeschlossen wird,<br />

nichtig und haben keine Wirkung 2 .<br />

Der Gesetzgeber sieht die Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich als schutzbedürftig an. Mit den<br />

Regelungen zur Versicherungspflicht will er<br />

diese Personengruppe vor den Auswirkungen<br />

von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit<br />

schützen. Um das zu erreichen, hat er die<br />

Pflichtversicherung (Zwangsversicherung)<br />

eingeführt.<br />

Da in den Augen des Gesetzgebers nicht alle<br />

Arbeitnehmer gleichermaßen schutzbedürftig<br />

sind, gibt es einzelne Ausnahmeregelungen<br />

(zum Beispiel für Besserverdienende, Beamte).<br />

Bei der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt, das Versicherungspflicht auslöst,<br />

kommt es nicht darauf an, dass dieses mit behördlichen<br />

Bestimmungen im Einklang steht.<br />

So besteht zum Beispiel auch für eine illegale<br />

Beschäftigung Versicherungspflicht. Ob eine<br />

gültige Arbeitserlaubnis, eine notwendige<br />

behördliche Genehmigung oder ein Gesundheitszeugnis<br />

vorliegt, spielt für die sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung keine Rolle.<br />

Der formelle Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />

ist für den Eintritt von Versicherungspflicht<br />

nicht erforderlich, die Tatsache der<br />

Beschäftigung reicht dafür aus. Auch die<br />

Frage, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung abgegeben<br />

hat, ist dafür ohne Belang. Andererseits<br />

reicht ein Arbeitsvertrag nicht aus, um<br />

Sozialversicherungspflicht auszulösen – die<br />

Beschäftigung muss tatsächlich bestehen und<br />

ausgeübt werden.<br />

1.2 Abgrenzung Arbeitnehmer –<br />

Selbstständiger<br />

Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist<br />

ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall<br />

versicherungspflichtig. Wichtig ist daher<br />

zunächst die Entscheidung, ob es sich um<br />

einen Arbeitnehmer, also einen abhängig Beschäftigten<br />

handelt, oder eine freiberufliche<br />

oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Diese<br />

Entscheidung muss jeweils im Einzelfall getroffen<br />

werden. Die steuerrechtliche Beurteilung<br />

kann allenfalls ein Indiz sein, ist aber für<br />

die sozialversicherungsrechtliche Bewertung<br />

nicht entscheidend 3 .<br />

Um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis,<br />

und damit um einen sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer handelt es sich, wenn<br />

der Arbeitgeber über Art, Ort, Zeit und Weise<br />

der Arbeit entscheidet. Er ist gegenüber dem<br />

Arbeitnehmer weisungsbefugt. Der Beschäftigte<br />

hingegen ist von seinem Arbeitgeber<br />

persönlich und meistens auch wirtschaftlich<br />

abhängig. Die vertraglichen Vereinbarungen,<br />

die Bezeichnung oder die Rechtsform des<br />

vertraglichen Verhältnisses sind nicht entscheidend.<br />

Vielmehr kommt es immer auf die<br />

tatsächlichen Verhältnisse an.<br />

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung<br />

einer Beschäftigung entscheidend:<br />

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űű<br />

die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers,<br />

seine Eingliederung in den Betrieb,<br />

die Weisungsgebundenheit gegenüber<br />

dem Arbeitgeber.<br />

Ein starres Schema für die Beurteilung gibt<br />

es nicht. Vielfach werden sowohl Kriterien vorliegen,<br />

die für eine abhängige Beschäftigung<br />

sprechen, als auch solche, die eine selbstständige<br />

Tätigkeit vermuten lassen. In diesen<br />

Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich.<br />

Entscheidend ist immer das Gesamtbild<br />

der Tätigkeit 4 .<br />

1 § 32 SGB I<br />

2 BSG vom 21.1.1960 – Aktenzeichen 3 RK 49/56<br />

3 BSG vom 28.8.1961 – Aktenzeichen 3 RK 57/57<br />

4 BSG vom 9.10.1984 – Aktenzeichen 12 RK 22/84<br />

8 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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