Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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A – Versicherungsrecht<br />
1. Versicherungspflicht<br />
1.1 Allgemeines<br />
Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn<br />
sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Bei<br />
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt<br />
werden, ist eine Entgeltzahlung für<br />
die Versicherungspflicht nicht erforderlich. Auf<br />
den Willen der Beteiligten kommt es dabei<br />
nicht an 1 .<br />
Daher sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer, mit denen die Sozialversicherungspflicht<br />
ausgeschlossen wird,<br />
nichtig und haben keine Wirkung 2 .<br />
Der Gesetzgeber sieht die Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich als schutzbedürftig an. Mit den<br />
Regelungen zur Versicherungspflicht will er<br />
diese Personengruppe vor den Auswirkungen<br />
von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit<br />
schützen. Um das zu erreichen, hat er die<br />
Pflichtversicherung (Zwangsversicherung)<br />
eingeführt.<br />
Da in den Augen des Gesetzgebers nicht alle<br />
Arbeitnehmer gleichermaßen schutzbedürftig<br />
sind, gibt es einzelne Ausnahmeregelungen<br />
(zum Beispiel für Besserverdienende, Beamte).<br />
Bei der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegt, das Versicherungspflicht auslöst,<br />
kommt es nicht darauf an, dass dieses mit behördlichen<br />
Bestimmungen im Einklang steht.<br />
So besteht zum Beispiel auch für eine illegale<br />
Beschäftigung Versicherungspflicht. Ob eine<br />
gültige Arbeitserlaubnis, eine notwendige<br />
behördliche Genehmigung oder ein Gesundheitszeugnis<br />
vorliegt, spielt für die sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilung keine Rolle.<br />
Der formelle Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />
ist für den Eintritt von Versicherungspflicht<br />
nicht erforderlich, die Tatsache der<br />
Beschäftigung reicht dafür aus. Auch die<br />
Frage, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung abgegeben<br />
hat, ist dafür ohne Belang. Andererseits<br />
reicht ein Arbeitsvertrag nicht aus, um<br />
Sozialversicherungspflicht auszulösen – die<br />
Beschäftigung muss tatsächlich bestehen und<br />
ausgeübt werden.<br />
1.2 Abgrenzung Arbeitnehmer –<br />
Selbstständiger<br />
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist<br />
ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall<br />
versicherungspflichtig. Wichtig ist daher<br />
zunächst die Entscheidung, ob es sich um<br />
einen Arbeitnehmer, also einen abhängig Beschäftigten<br />
handelt, oder eine freiberufliche<br />
oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Diese<br />
Entscheidung muss jeweils im Einzelfall getroffen<br />
werden. Die steuerrechtliche Beurteilung<br />
kann allenfalls ein Indiz sein, ist aber für<br />
die sozialversicherungsrechtliche Bewertung<br />
nicht entscheidend 3 .<br />
Um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis,<br />
und damit um einen sozialversicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer handelt es sich, wenn<br />
der Arbeitgeber über Art, Ort, Zeit und Weise<br />
der Arbeit entscheidet. Er ist gegenüber dem<br />
Arbeitnehmer weisungsbefugt. Der Beschäftigte<br />
hingegen ist von seinem Arbeitgeber<br />
persönlich und meistens auch wirtschaftlich<br />
abhängig. Die vertraglichen Vereinbarungen,<br />
die Bezeichnung oder die Rechtsform des<br />
vertraglichen Verhältnisses sind nicht entscheidend.<br />
Vielmehr kommt es immer auf die<br />
tatsächlichen Verhältnisse an.<br />
Folgende Kriterien sind für die Beurteilung<br />
einer Beschäftigung entscheidend:<br />
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die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers,<br />
seine Eingliederung in den Betrieb,<br />
die Weisungsgebundenheit gegenüber<br />
dem Arbeitgeber.<br />
Ein starres Schema für die Beurteilung gibt<br />
es nicht. Vielfach werden sowohl Kriterien vorliegen,<br />
die für eine abhängige Beschäftigung<br />
sprechen, als auch solche, die eine selbstständige<br />
Tätigkeit vermuten lassen. In diesen<br />
Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich.<br />
Entscheidend ist immer das Gesamtbild<br />
der Tätigkeit 4 .<br />
1 § 32 SGB I<br />
2 BSG vom 21.1.1960 – Aktenzeichen 3 RK 49/56<br />
3 BSG vom 28.8.1961 – Aktenzeichen 3 RK 57/57<br />
4 BSG vom 9.10.1984 – Aktenzeichen 12 RK 22/84<br />
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