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Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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2.3 Beschäftigung von Studenten<br />

Eine ganze Reihe von Besonderheiten gilt<br />

es bei der Beschäftigung von Studenten<br />

zu beachten. Studenten werden von vielen<br />

Arbeitgebern als besonders flexibel einsetzbare<br />

und zudem durch die teilweise bestehende<br />

Versicherungsfreiheit preiswerte Arbeitskräfte<br />

geschätzt. Die große Zahl von Studentenbeschäftigungen<br />

macht es notwendig, hierüber<br />

besonders eingehend zu informieren.<br />

Zahlreiche Tücken können sonst schnell zu<br />

erheblichen Nachforderungen im Rahmen von<br />

Betriebsprüfungen führen. Dieses gilt es zu<br />

vermeiden.<br />

2.3.1 Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeits losenversicherung<br />

Grundsätzlich sind alle gegen Arbeitsentgelt<br />

ausgeübten Beschäftigungen versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme gilt<br />

für die sogenannten Werkstudenten. Diese<br />

sind in einer neben dem Studium ausgeübten<br />

Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung,<br />

sofern das Studium im Vordergrund ihrer Tätigkeit<br />

steht. Die Grundsätze zur Versicherungsfreiheit<br />

von Studentenbeschäftigungen haben<br />

sich im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung<br />

des BSG entwickelt.<br />

Achtung | In der Rentenversicherung<br />

können Studenten nur im Rahmen einer<br />

geringfügigen Beschäftigung auf Antrag<br />

versicherungsfrei sein.<br />

Begriffserläuterungen:<br />

Werkstudenten sind Personen, die während<br />

der Dauer ihres Studiums als ordentlich<br />

Studierende einer Hochschule oder einer<br />

der fachlichen Ausbildung dienenden Schule<br />

(Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt<br />

werden.<br />

Studium ist die schulische Ausbildung, die<br />

unmittelbar durch eine Hochschule oder Fachschule<br />

vermittelt wird.<br />

Für die Versicherungsfreiheit ist weitere<br />

Voraussetzung, dass es sich um eine wissenschaftliche<br />

oder fachliche Ausbildung im<br />

Rahmen eines Vollzeitstudiums handelt.<br />

Hochschulen sind neben den Universitäten<br />

(im In- und Ausland) auch die Fachhochschulen.<br />

andere Bildungseinrichtungen, die berufliche<br />

Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden<br />

Abschluss anbieten, wie zum Beispiel<br />

<strong>Techniker</strong>- oder Meisterschulen.<br />

Diplomanden sind Studenten, die im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihre Diplom-,<br />

Bachelor- oder Masterarbeit erstellen. Dabei<br />

handelt es sich meist nicht um ein reguläres<br />

Beschäftigungsverhältnis, da sie in der Regel<br />

nicht als Arbeitnehmer in das Unternehmen<br />

eingegliedert sind. In diesem Fall besteht<br />

wegen des fehlenden versicherungsrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnisses keine Versicherungspflicht.<br />

Wird die Beschäftigung unabhängig<br />

von der Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit<br />

ausgeübt, so gilt – bei vorliegender<br />

Immatrikulation – die Werkstudentenregelung.<br />

Ordentlich Studierende sind für das Studium<br />

an einer Hochschule immatrikuliert, also in das<br />

Studentenverzeichnis eingetragen. Nicht dazu<br />

gehören Teilnehmer an einem Studienkolleg<br />

(hier werden ausländische Studenten auf das<br />

Studium vorbereitet und erlernen die deutsche<br />

Sprache) und Gasthörer.<br />

Eine Besonderheit gilt bei Studenten der<br />

Fernuniversität Hagen. Diese können die<br />

Werkstudentenregelung nur dann in Anspruch<br />

nehmen, wenn sie zusätzlich zur Immatrikulation<br />

nachweisen, dass sie tatsächlich ein<br />

Vollzeitstudium ausüben.<br />

Auch wenn es sich um ein Zweit- oder Aufbaustudium<br />

handelt, gilt der Student als ordentlich<br />

Studierender. Voraussetzung ist aber, dass das<br />

zweite Studium ebenfalls mit einer Hochschulprüfung<br />

abschließt.<br />

Handelt es sich allerdings nur um eine Weiterbildung<br />

oder besondere Spezialisierung nach<br />

Abschluss des Hochschulstudiums, liegt kein<br />

ordentliches Studium mehr vor.<br />

Doktoranden gelten ebenfalls nicht mehr als<br />

ordentlich Studierende. Ihr Promotionsstudium<br />

dient lediglich der wissenschaftlichen Qualifikation<br />

nach Abschluss des Studiums.<br />

Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich<br />

langen Studiendauer (sog. Langzeitstudenten)<br />

wird die Werkstudentenregelung<br />

grundsätzlich nur bis zu 25 Fachsemestern<br />

angewandt. Bei einer längeren Studiendauer<br />

gehen die Versicherungsträger davon aus, dass<br />

nicht mehr das Studium im Vordergrund steht.<br />

Diese Vermutung kann grundsätzlich widerlegt<br />

werden, dann ist jedoch der Student in der Beweispflicht.<br />

In solchen Fällen ist also Vorsicht<br />

geboten.<br />

Fachschulen sind Schulen, die der fachlichen<br />

Ausbildung dienen. Dazu gehören die staatlich<br />

anerkannten Fachschulen, aber auch<br />

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