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als pdf-Datei - AGV Bau Saar

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Recht<br />

<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />

A KTUELLE<br />

R ECHTSPRECHUNG<br />

1. Verdachtskündigung<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 25. Oktober 2012<br />

Az.: 2 AZR 700/11<br />

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis<br />

nicht nur dann kündigen,<br />

wenn er der Überzeugung ist, der Arbeitnehmer<br />

habe eine strafbare Handlung<br />

tatsächlich begangen und eine<br />

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

sei ihm aus diesem Grunde unzumutbar.<br />

Eine Kündigung (sogar fristlos) ist<br />

auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer<br />

in Verdacht steht, eine erhebliche<br />

Vertragsverletzung - etwa eine<br />

Straftat - begangen zu haben. Da bei<br />

einer solchen Verdachtskündigung regelmäßig<br />

die Gefahr besteht, dass der<br />

Arbeitnehmer entgegen allen gegen<br />

ihn sprechenden Indizien zu Unrecht<br />

verdächtigt wird, sind an die Wirksamkeit<br />

einer solchen Verdachtskündigung<br />

strenge Anforderungen zu stellen.<br />

Dazu zählen insbesondere, dass<br />

sich der Verdacht aus objektiven, im<br />

Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden<br />

Tatsachen ergeben muss, der Verdacht<br />

dringend sein muss. Aufgrund<br />

der objektiven Umstände muss <strong>als</strong>o eine<br />

große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen,<br />

dass der Arbeitnehmer die<br />

Pflichtwidrigkeit begangen hat, die<br />

Vertragsverletzung, derer der Arbeitnehmer<br />

verdächtigt wird, von erheblichem<br />

Gewicht ist und der Arbeitgeber<br />

alles Zumutbare zur Aufklärung des<br />

Sachverhaltes getan hat.<br />

Im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse<br />

der Strafverfolgungsbehörden<br />

können die Annahme, der Arbeitnehmer<br />

habe eine Pflichtverletzung<br />

begangen, zwar verstärken. Auf eine<br />

den dringenden Tatverdacht bejahende<br />

Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden<br />

<strong>als</strong> solche kann eine Verdachtskündigung<br />

jedoch nicht gestützt<br />

werden. So urteilte das Bundesarbeitsgerichts<br />

in der vorliegenden<br />

Entscheidung.<br />

Für die betriebliche Praxis sollte der<br />

betroffene Arbeitnehmer vor Ausspruch<br />

einer Verdachtskündigung immer<br />

vom Arbeitgeber angehört werden.<br />

2. Anspruch auf Teilzeit<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 11.06.2013<br />

Az.: 9 AZR 786/11<br />

Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

kann ein Arbeitnehmer die Verringerung<br />

seiner vertraglich vereinbarten<br />

Arbeitszeit verlangen, wenn sein<br />

Arbeitsverhältnis mehr <strong>als</strong> sechs Monate<br />

besteht und sein Arbeitgeber in der<br />

Regel mehr <strong>als</strong> 15 Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

Zur Durchsetzung seines Anspruchs<br />

muss der Arbeitnehmer die<br />

Verringerung seiner Arbeitszeit und<br />

den Umfang der Verringerung spätestens<br />

drei Monate vor deren Beginn<br />

geltend machen, wobei gleichzeitig<br />

die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />

anzugeben ist. Der Arbeitgeber<br />

hat die Verringerung der Arbeitszeit<br />

sowie deren Verteilung entsprechend<br />

den Wünschen des Arbeitnehmers<br />

festzulegen, soweit betriebliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen.<br />

§ 8 TzBfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich<br />

des Umfangs der Vertragsänderung.<br />

Insbesondere nennt die Vorschrift<br />

auch kein Mindestmaß der Verringerung<br />

der Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat nunmehr in der vorliegenden<br />

Entscheidung darauf hingewiesen,<br />

dass ein Arbeitnehmer, der<br />

nur eine verhältnismäßig geringfügige<br />

Verringerung seiner Arbeitszeit und<br />

eine bestimmte Verteilung der reduzierten<br />

Arbeitszeit verlangt, damit<br />

nicht rechtsmissbräuchlich handelt.<br />

Allerdings können besondere Umstände<br />

des Einzelfalls, die darauf schließen<br />

lassen, der Arbeitnehmer wolle die<br />

ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden<br />

Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter<br />

Inkaufnahme einer unwesentlichen<br />

Verringerung der Arbeitszeit<br />

und der Arbeitsvergütung eine blockweise<br />

Freistellung durchzusetzen, die<br />

Annahme eines Rechtsmissbrauchs<br />

rechtfertigen.<br />

Der Arbeitnehmer wollte in diesem<br />

Fall seine regelmäßige Arbeitszeit um<br />

3,29 % vermindern und die reduzierte<br />

Arbeitszeit so verteilen, dass er jeweils<br />

vom 22. Dezember eines Jahres bis<br />

zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu<br />

arbeiten braucht. Diese Freistellung<br />

„zwischen den Jahren“ sahen die Richter<br />

<strong>als</strong> rechtsmissbräuchlich an.<br />

3. Bestimmtheit einer ordentlichen<br />

Kündigung<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 20.06.2013<br />

Az.: 6 AZR 805/11<br />

Nach der Entscheidung des BAG muss<br />

eine Kündigung so hinreichend bestimmt<br />

sein, dass der Arbeitnehmer<br />

aus der Kündigung zweifelhaft erkennen<br />

kann, dass der Arbeitgeber das<br />

Arbeitsverhältnis beenden möchte.<br />

Nach der Rechtsprechung zählt hierzu<br />

auch die Angabe desjenigen Zeitpunktes,<br />

zu dem das Arbeitsverhältnis enden<br />

soll. Um das Bestimmtheitsgebot<br />

zu erfüllen, muss ein Beendigungsdatum<br />

nicht unbedingt angegeben werden.<br />

Dem Arbeitnehmer ist es vielmehr<br />

grundsätzlich zumutbar, das Beendigungsdatum<br />

selbst zu ermitteln,<br />

wenn dies unschwer möglich ist. Nach<br />

der vorliegenden Entscheidung soll eine<br />

Ermittlung des Beendigungszeitpunktes<br />

auch dann unschwer möglich<br />

sein, wenn eine Kündigung "zum<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt" ausgesprochen<br />

wird und gleichzeitig einen<br />

Hinweis auf die maßgebenden Kündigungsfristen<br />

sowie deren Regelungsgehalt<br />

enthält.<br />

In der betrieblichen Praxis ist dennoch<br />

dringend anzuraten, ein Beendigungsdatum<br />

anzugeben, insbesondere weil<br />

sich die Kündigungsfristen der in der<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft anzuwendenden Tarifverträge<br />

erheblich von den gesetzlichen<br />

Kündigungsfristen unterscheiden.<br />

4. Berechnung der Wartezeit nach<br />

§ 1 Abs. 1 KSchG<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 20.06.2013<br />

Az.: 2 AZR 790/11<br />

Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes<br />

besteht Kündigungsschutz<br />

erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

in demselben Betrieb ohne<br />

Unterbrechung länger <strong>als</strong> sechs Monate<br />

bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

soll eine rechtliche<br />

Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses<br />

jedoch dann unbeachtlich sein,<br />

wenn zwischen dem alten und neuen<br />

Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher<br />

Zusammenhang besteht. Zu prüfen<br />

sind dabei der Anlass und die Dauer<br />

der Unterbrechung sowie die Art der<br />

Weiterbeschäftigung. Je länger jedoch<br />

die zeitliche Unterbrechung, desto gewichtiger<br />

müssen die für einen sachlichen<br />

Zusammenhang sprechenden<br />

Umstände sein. Im Geltungsbereich<br />

des Bundesrahmentarifvertrages für<br />

das <strong>Bau</strong>gewerbe ist nach neuester<br />

Auffassung des Bundesarbeitsgerichts<br />

eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit<br />

von bis zu sechs Monaten für<br />

sich allein genommen noch nicht ausreichend,<br />

um eine Zusammenrechnung<br />

der Zeiten vor und nach der<br />

Unterbrechung im Rahmen von § 1<br />

Abs. 1 KSchG auszuschließen. So urteilte<br />

das Bundesarbeitsgericht in der vorliegenden<br />

Entscheidung.<br />

Für die Fälle vorübergehender Entlassungen<br />

und anschließender, nach einer<br />

Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses<br />

erfolgende Wiedereinstellungen<br />

von gewerblichen Arbeitnehmern<br />

im <strong>Bau</strong>gewerbe dürfte diese Entschei-<br />

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