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als pdf-Datei - AGV Bau Saar

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Recht<br />

dung eine nicht geringe Bedeutung<br />

haben.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar<br />

einerseits bestätigt, dass die tarifliche<br />

Regelung keine den Arbeitnehmer begünstigende<br />

ausdrückliche Regelung<br />

zur Berechnung der Wartezeit für den<br />

gesetzlichen Kündigungsschutz enthalte,<br />

andererseits aber ausgeführt,<br />

die darin zum Ausdruck kommende<br />

Wertung der Tarifvertragsparteien sei<br />

auch bei der Berechnung der Wartezeit<br />

für den gesetzlichen Kündigungsschutz<br />

zu berücksichtigen. Dies erscheint<br />

widersprüchlich und nicht<br />

nachvollziehbar. Letztendlich hat das<br />

Bundesarbeitsgericht die gesetzliche<br />

Regelung des § 1 KSchG unter Zuhilfenahme<br />

der tariflichen Regelung über<br />

die Berechnung der Kündigungsfristen<br />

und deren Wertung ausgelegt.<br />

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht<br />

am Ende seiner Entscheidungsgründe<br />

deutlich gemacht, dass nicht in<br />

allen Fällen einer Unterbrechung des<br />

Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs<br />

Monaten die Beschäftigungszeiten vor<br />

und nach der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses<br />

für den Kündigungsschutz<br />

zusammenzurechnen sind, sondern<br />

nur dann, wenn ein enger sachlicher<br />

Zusammenhang zwischen den<br />

beiden Arbeitsverhältnissen besteht.<br />

Hierfür spielt es - schon nach bisheriger<br />

Auffassung des Bundesarbeitsgerichts<br />

- eine Rolle, welcher Anlass der<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zugrunde lag und ob die neuerliche<br />

Beschäftigung unter Berücksichtigung<br />

sämtlicher Umstände des Einzelfalles,<br />

insbesondere des Grundes der Wiedereinstellung<br />

und der Art der Tätigkeit -<br />

<strong>als</strong> Fortsetzung des bisherigen oder <strong>als</strong><br />

Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses<br />

anzusehen ist.<br />

5. Anordnung, Billigung und Duldung<br />

von Überstunden<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 10.04,2013<br />

Az.: 5 AZR 122/12<br />

Nach Auffassung des BAG setzt der<br />

Anspruch auf Vergütung von Überstunden<br />

neben deren Leistung voraus,<br />

dass die Überstunden vom Arbeitgeber<br />

angeordnet, gebilligt, geduldet<br />

oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten<br />

Arbeit notwendig gewesen<br />

sind. Die Darlegungs- und Beweislast<br />

hierfür trägt der Arbeitnehmer.<br />

Das BAG hat weiter ausgeführt, dass<br />

der Arbeitgeber dann Überstunden<br />

konkludent anordnet, wenn er dem<br />

Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang<br />

zuweist, die unter Ausschöpfung<br />

der persönlichen Leistungsfähigkeit<br />

28<br />

des Arbeitnehmers nur durch die Leistung<br />

von Überstunden zu bewältigen<br />

ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen,<br />

dass eine bestimmte angewiesene<br />

Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit<br />

nicht zu leisten oder ihm zur<br />

Erledigung der aufgetragenen Arbeiten<br />

ein bestimmter Zeitraum vorgegeben<br />

war, der nur durch Leistung von<br />

Überstunden eingehalten werden<br />

konnte. Allein die Anwesenheit des<br />

Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem<br />

Arbeitsort außerhalb des Betriebes<br />

begründet keine Vermutung dafür,<br />

Überstunden seien zur Erbringung<br />

der geschuldeten Arbeit notwendig<br />

gewesen<br />

Das Bundesarbeitsgericht will offenbar<br />

vermeiden, dass Arbeitnehmer ohne<br />

weiteres für eigenmächtig geleistete<br />

Überstunden, die nicht im Interesse<br />

des Betriebes liegen, Vergütungsansprüche<br />

geltend machen können. Deshalb<br />

werden an die Darlegungs- und<br />

Beweislast des Arbeitnehmers hohe<br />

Anforderungen gestellt. Dabei differenziert<br />

das Bundesarbeitsgericht zwischen<br />

einer ausdrücklichen Anordnung<br />

und einer schlichten Billigung,<br />

Duldung oder sich aus der betrieblichen<br />

Situation ergebenden Notwendigkeit<br />

der geleisteten Überstunden.<br />

6. Auskunftsbegehren abgelehnter<br />

Bewerber<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 25.04.2013<br />

Az.: 8 AZR 287/08<br />

Nach Auffassung des BAG haben abgelehnte<br />

Bewerber keinen Auskunftsanspruch<br />

gegenüber dem potenziellen<br />

Arbeitgeber darüber, ob und nach<br />

welchen Kriterien dieser einen anderen<br />

Arbeitnehmer eingestellt hat. Die<br />

Verweigerung von Informationen<br />

kann jedoch je nach Einzelfall ein Indiz<br />

für eine Diskriminierung darstellen.<br />

In der Praxis kann abgelehnten Stellenbewerbern<br />

ein Entschädigungsanspruch<br />

gemäß § 15 Abs. 2 AGG nur<br />

dann zustehen, wenn der potenzielle<br />

Arbeitgeber bei seiner Personalentscheidung<br />

über die Ablehnung des Bewerbers<br />

gegen das Diskriminierungsverbot<br />

verstoßen hat, weil er den Bewerber<br />

aus Gründen der Rasse oder<br />

wegen der ethnischen Herkunft, des<br />

Geschlechts, der Religion oder der<br />

Weltanschauung, einer Behinderung,<br />

des Alters oder der sexuellen Identität<br />

benachteiligt. Kann der Bewerber für<br />

eine derartige Benachteiligung Indizien<br />

vorbringen, obliegt dem potenziellen<br />

Arbeitgeber die Darlegungsund<br />

Beweislast dafür, dass er die Auswahl<br />

dennoch anhand diskriminierungsfreier<br />

Kriterien vorgenommen<br />

hat.<br />

Erfreulich ist, dass das Bundesarbeitsgericht<br />

darauf verweist, dass nicht nur<br />

nach europäischem, sondern auch<br />

nach deutschem Recht ein Auskunftsanspruch<br />

des abgelehnten Bewerbers<br />

nicht bestehe. Zudem weist es in klarstellender<br />

Weise darauf hin, dass für<br />

sich alleine betrachtet die Verweigerung<br />

einer Auskunft kein Indiz für eine<br />

Diskriminierung darstellen könne.<br />

Jedoch könne die Verweigerung der<br />

Auskunft je nach Einzelfall dann ein<br />

Indiz darstellen, wenn der abgelehnte<br />

Bewerber darlegen kann, dass und<br />

warum es ihm durch die vom Arbeitgeber<br />

verweigerte Information unmöglich<br />

gemacht oder zumindest erschwert<br />

hat, Tatsachen darzulegen,<br />

die eine unzulässige Benachteiligung<br />

vermuten lassen oder warum die Verweigerung<br />

der Auskunft ein Indiz für<br />

eine unzulässige Benachteiligung darstellt.<br />

Gelingt dies dem abgelehnten Bewerber<br />

nicht, so kann allein die Verweigerung<br />

der Auskunft keine nachteiligen<br />

Folgen für den potenziellen Arbeitgeber<br />

haben.<br />

7. Abmahnerfordernis bei Kündigung<br />

wegen Schlechtleistung<br />

LAG Schleswig-Holstein<br />

Urteil vom 27.06.2013<br />

Az.: 5 Sa 31/13<br />

Das LAG hat entschieden, dass<br />

Schlechtleistungen, sofern sie nicht<br />

den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung<br />

angenommen haben, in<br />

aller Regel keinen Grund zur außerordentlichen<br />

(fristlosen) Kündigung des<br />

Arbeitnehmers darstellen können.<br />

Beruht die Vertragspflichtverletzung<br />

auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers,<br />

ist auch eine ordentliche<br />

Kündigung aus verhaltensbedingten<br />

Gründen ohne vorherige einschlägige<br />

Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt.<br />

In der betrieblichen Praxis ist daher<br />

anzuraten, bei Schlechtleistung innerhalb<br />

von 2 Jahren mindestens zweimal<br />

einschlägig abzumahnen, bevor gekündigt<br />

wird.<br />

8. Kurios! Kündigung wegen Geruchs<br />

der Kleidung<br />

ArbG <strong>Saar</strong>louis<br />

Urteil vom 28.05.2013<br />

Az.: 1 Ca 375/12<br />

Eine Kündigung in der Probezeit ist<br />

zwar nicht an den Maßstäben des<br />

Kündigungsschutzgesetzes zu messen,<br />

sie kann jedoch im Einzelfall gegen<br />

§ 242 BGB (Grundsatz von Treu und

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