als pdf-Datei - AGV Bau Saar
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Recht<br />
dung eine nicht geringe Bedeutung<br />
haben.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar<br />
einerseits bestätigt, dass die tarifliche<br />
Regelung keine den Arbeitnehmer begünstigende<br />
ausdrückliche Regelung<br />
zur Berechnung der Wartezeit für den<br />
gesetzlichen Kündigungsschutz enthalte,<br />
andererseits aber ausgeführt,<br />
die darin zum Ausdruck kommende<br />
Wertung der Tarifvertragsparteien sei<br />
auch bei der Berechnung der Wartezeit<br />
für den gesetzlichen Kündigungsschutz<br />
zu berücksichtigen. Dies erscheint<br />
widersprüchlich und nicht<br />
nachvollziehbar. Letztendlich hat das<br />
Bundesarbeitsgericht die gesetzliche<br />
Regelung des § 1 KSchG unter Zuhilfenahme<br />
der tariflichen Regelung über<br />
die Berechnung der Kündigungsfristen<br />
und deren Wertung ausgelegt.<br />
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht<br />
am Ende seiner Entscheidungsgründe<br />
deutlich gemacht, dass nicht in<br />
allen Fällen einer Unterbrechung des<br />
Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs<br />
Monaten die Beschäftigungszeiten vor<br />
und nach der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses<br />
für den Kündigungsschutz<br />
zusammenzurechnen sind, sondern<br />
nur dann, wenn ein enger sachlicher<br />
Zusammenhang zwischen den<br />
beiden Arbeitsverhältnissen besteht.<br />
Hierfür spielt es - schon nach bisheriger<br />
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts<br />
- eine Rolle, welcher Anlass der<br />
Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zugrunde lag und ob die neuerliche<br />
Beschäftigung unter Berücksichtigung<br />
sämtlicher Umstände des Einzelfalles,<br />
insbesondere des Grundes der Wiedereinstellung<br />
und der Art der Tätigkeit -<br />
<strong>als</strong> Fortsetzung des bisherigen oder <strong>als</strong><br />
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses<br />
anzusehen ist.<br />
5. Anordnung, Billigung und Duldung<br />
von Überstunden<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 10.04,2013<br />
Az.: 5 AZR 122/12<br />
Nach Auffassung des BAG setzt der<br />
Anspruch auf Vergütung von Überstunden<br />
neben deren Leistung voraus,<br />
dass die Überstunden vom Arbeitgeber<br />
angeordnet, gebilligt, geduldet<br />
oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten<br />
Arbeit notwendig gewesen<br />
sind. Die Darlegungs- und Beweislast<br />
hierfür trägt der Arbeitnehmer.<br />
Das BAG hat weiter ausgeführt, dass<br />
der Arbeitgeber dann Überstunden<br />
konkludent anordnet, wenn er dem<br />
Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang<br />
zuweist, die unter Ausschöpfung<br />
der persönlichen Leistungsfähigkeit<br />
28<br />
des Arbeitnehmers nur durch die Leistung<br />
von Überstunden zu bewältigen<br />
ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen,<br />
dass eine bestimmte angewiesene<br />
Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit<br />
nicht zu leisten oder ihm zur<br />
Erledigung der aufgetragenen Arbeiten<br />
ein bestimmter Zeitraum vorgegeben<br />
war, der nur durch Leistung von<br />
Überstunden eingehalten werden<br />
konnte. Allein die Anwesenheit des<br />
Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem<br />
Arbeitsort außerhalb des Betriebes<br />
begründet keine Vermutung dafür,<br />
Überstunden seien zur Erbringung<br />
der geschuldeten Arbeit notwendig<br />
gewesen<br />
Das Bundesarbeitsgericht will offenbar<br />
vermeiden, dass Arbeitnehmer ohne<br />
weiteres für eigenmächtig geleistete<br />
Überstunden, die nicht im Interesse<br />
des Betriebes liegen, Vergütungsansprüche<br />
geltend machen können. Deshalb<br />
werden an die Darlegungs- und<br />
Beweislast des Arbeitnehmers hohe<br />
Anforderungen gestellt. Dabei differenziert<br />
das Bundesarbeitsgericht zwischen<br />
einer ausdrücklichen Anordnung<br />
und einer schlichten Billigung,<br />
Duldung oder sich aus der betrieblichen<br />
Situation ergebenden Notwendigkeit<br />
der geleisteten Überstunden.<br />
6. Auskunftsbegehren abgelehnter<br />
Bewerber<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 25.04.2013<br />
Az.: 8 AZR 287/08<br />
Nach Auffassung des BAG haben abgelehnte<br />
Bewerber keinen Auskunftsanspruch<br />
gegenüber dem potenziellen<br />
Arbeitgeber darüber, ob und nach<br />
welchen Kriterien dieser einen anderen<br />
Arbeitnehmer eingestellt hat. Die<br />
Verweigerung von Informationen<br />
kann jedoch je nach Einzelfall ein Indiz<br />
für eine Diskriminierung darstellen.<br />
In der Praxis kann abgelehnten Stellenbewerbern<br />
ein Entschädigungsanspruch<br />
gemäß § 15 Abs. 2 AGG nur<br />
dann zustehen, wenn der potenzielle<br />
Arbeitgeber bei seiner Personalentscheidung<br />
über die Ablehnung des Bewerbers<br />
gegen das Diskriminierungsverbot<br />
verstoßen hat, weil er den Bewerber<br />
aus Gründen der Rasse oder<br />
wegen der ethnischen Herkunft, des<br />
Geschlechts, der Religion oder der<br />
Weltanschauung, einer Behinderung,<br />
des Alters oder der sexuellen Identität<br />
benachteiligt. Kann der Bewerber für<br />
eine derartige Benachteiligung Indizien<br />
vorbringen, obliegt dem potenziellen<br />
Arbeitgeber die Darlegungsund<br />
Beweislast dafür, dass er die Auswahl<br />
dennoch anhand diskriminierungsfreier<br />
Kriterien vorgenommen<br />
hat.<br />
Erfreulich ist, dass das Bundesarbeitsgericht<br />
darauf verweist, dass nicht nur<br />
nach europäischem, sondern auch<br />
nach deutschem Recht ein Auskunftsanspruch<br />
des abgelehnten Bewerbers<br />
nicht bestehe. Zudem weist es in klarstellender<br />
Weise darauf hin, dass für<br />
sich alleine betrachtet die Verweigerung<br />
einer Auskunft kein Indiz für eine<br />
Diskriminierung darstellen könne.<br />
Jedoch könne die Verweigerung der<br />
Auskunft je nach Einzelfall dann ein<br />
Indiz darstellen, wenn der abgelehnte<br />
Bewerber darlegen kann, dass und<br />
warum es ihm durch die vom Arbeitgeber<br />
verweigerte Information unmöglich<br />
gemacht oder zumindest erschwert<br />
hat, Tatsachen darzulegen,<br />
die eine unzulässige Benachteiligung<br />
vermuten lassen oder warum die Verweigerung<br />
der Auskunft ein Indiz für<br />
eine unzulässige Benachteiligung darstellt.<br />
Gelingt dies dem abgelehnten Bewerber<br />
nicht, so kann allein die Verweigerung<br />
der Auskunft keine nachteiligen<br />
Folgen für den potenziellen Arbeitgeber<br />
haben.<br />
7. Abmahnerfordernis bei Kündigung<br />
wegen Schlechtleistung<br />
LAG Schleswig-Holstein<br />
Urteil vom 27.06.2013<br />
Az.: 5 Sa 31/13<br />
Das LAG hat entschieden, dass<br />
Schlechtleistungen, sofern sie nicht<br />
den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung<br />
angenommen haben, in<br />
aller Regel keinen Grund zur außerordentlichen<br />
(fristlosen) Kündigung des<br />
Arbeitnehmers darstellen können.<br />
Beruht die Vertragspflichtverletzung<br />
auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers,<br />
ist auch eine ordentliche<br />
Kündigung aus verhaltensbedingten<br />
Gründen ohne vorherige einschlägige<br />
Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt.<br />
In der betrieblichen Praxis ist daher<br />
anzuraten, bei Schlechtleistung innerhalb<br />
von 2 Jahren mindestens zweimal<br />
einschlägig abzumahnen, bevor gekündigt<br />
wird.<br />
8. Kurios! Kündigung wegen Geruchs<br />
der Kleidung<br />
ArbG <strong>Saar</strong>louis<br />
Urteil vom 28.05.2013<br />
Az.: 1 Ca 375/12<br />
Eine Kündigung in der Probezeit ist<br />
zwar nicht an den Maßstäben des<br />
Kündigungsschutzgesetzes zu messen,<br />
sie kann jedoch im Einzelfall gegen<br />
§ 242 BGB (Grundsatz von Treu und